(1)
1Das Paul-Ehrlich-Institut richtet für das Register einen Fachausschuss ein.
2Der Fachausschuss berät den Lenkungsausschuss zu fachlichen Fragen im Hinblick auf die Aufgaben des Registers nach
§ 21a Absatz 1 Satz 2 des Transfusionsgesetzes.
(2) Der Vorsitz des Fachausschusses obliegt der Geschäftsstelle.