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§ 11 - IOP-Governance-Verordnung (GIGV)

V. v. 07.10.2021 BGBl. I S. 4634 (Nr. 72)
Geltung ab 15.10.2021; FNA: 860-5-78 Sozialgesetzbuch

§ 11 Bericht über die Tätigkeiten der Koordinierungsstelle und des Expertengremiums



(1) 1Die Koordinierungsstelle legt dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 31. März einen jährlichen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr vor. 2Der Bericht enthält mindestens Angaben

1.
zum aktuellen Stand der Planung, Umsetzung und Fortschreibung der strategischen Ausrichtung und der Aufgaben der Koordinierungsstelle und des Expertengremiums einschließlich der Tätigkeiten zur Veröffentlichung und Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden,

2.
zum aktuellen Stand der Planung, Umsetzung und Fortschreibung des Betriebs der Wissensplattform einschließlich wesentlicher Kennzahlen zur Nutzung der Wissensplattform,

3.
über die Zusammensetzung und Arbeiten des Expertengremiums und der IOP-Arbeitskreise sowie

4.
eine Übersicht über die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach § 394 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entstandenen Aufwände.

(2) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht den Bericht nach Freigabe durch das Bundesministerium für Gesundheit auf der Wissensplattform.

(3) Die gematik GmbH legt dem Bundesministerium für Gesundheit zum 31. Oktober 2021 ein Konzept zu Zeitplan, Inhalten, Aufbau-, Betriebs- und Qualitätssicherungsprozessen vor.

 
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Zitierungen von § 11 GIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 GIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GIGV Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen
...  8. jährliche Vorlage eines Berichts an das Bundesministerium für Gesundheit nach § 11 sowie monatliche Berichterstattung zum Stand der Arbeiten und geplanten Weiterentwicklungen, ...