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§ 12 - IOP-Governance-Verordnung (GIGV)

V. v. 07.10.2021 BGBl. I S. 4634 (Nr. 72)
Geltung ab 15.10.2021; FNA: 860-5-78 Sozialgesetzbuch

§ 12 Geschäfts- und Verfahrensordnung



(1) 1Die Koordinierungsstelle gibt sich eine Geschäfts- und Verfahrensordnung. 2Die Geschäfts- und Verfahrensordnung ergänzt und operationalisiert die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen zu

1.
der Struktur und der Organisation der Koordinierungsstelle,

2.
der Aufgabenausgestaltung der Koordinierungsstelle,

3.
der Zusammensetzung der Koordinierungsstelle,

4.
den bei der Aufgabenwahrnehmung anzuwendenden Verfahren,

5.
den Modalitäten zur Beschlussfähigkeit, wobei dem vom Bundesministerium für Gesundheit entsandten außerordentlichen Mitglied ein Vetorecht einzuräumen ist und Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit zu treffen sind, wobei mindestens fünf Mitglieder ein Votum abzugeben haben, Umlaufbeschlüsse ermöglicht werden und Enthaltungen ausgeschlossen sind,

6.
den Fristen für einzelne Handlungen und

7.
der Erstattung von Aufwendungen.

3Darüber hinaus regelt die Geschäfts- und Verfahrensordnung Näheres zur Mitbestimmung des Expertengremiums, insbesondere hinsichtlich ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 und 6, zur Aufnahme und Empfehlung von Standards sowie zum Betrieb der Wissensplattform.

(2) 1Die Geschäfts- und Verfahrensordnung legt die Prozesse, Verfahren und Entscheidungsmechanismen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 über die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen hinaus fest. 2Wesentliche Verfahrensschritte umfassen:

1.
Einrichtung des Expertengremiums sowie Festlegung der konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse, Pflichten und Fristen nach § 4 sowie Sicherstellung, dass das Expertengremium binnen drei Monate nach erstmaliger Besetzung Bewertungskriterien definiert, anhand welcher über die Veröffentlichung technischer, semantischer und syntaktischer Standards, Profile und Leitfäden nach § 8, oder deren Ablehnung entschieden wird,

2.
Benennung von Experten sowie Festlegung der konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse, Pflichten und Fristen nach § 5,

3.
Einrichtung von IOP-Arbeitskreisen sowie Festlegung der konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse, Pflichten und Fristen nach § 6,

4.
Regelungen zu Bewerbungs-, Aufnahme- und Absetzungsverfahren von Mitgliedern des Expertengremiums, Expertenkreises und der Arbeitskreise,

5.
Festlegung der grundlegenden fachlichen, strukturellen und semantischen Rahmenbedingungen sowie Anforderungen an Datensicherheit in Bezug auf Standards, Profile und Leitfäden,

6.
Einforderung bedarfsbezogener Stellungnahmen zu den Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9,

7.
Berücksichtigung von Anforderungen und technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profile und Leitfäden sowie der Einbezug internationaler Experten,

8.
Festlegung der Dokumentation und Offenlegung sämtlicher Arbeits- und Entscheidungsprozesse.

(3) Die Geschäfts- und Verfahrensordnung legt sämtliche nicht im Rahmen dieser Rechtsverordnung geregelten Fristen für die Aufgaben nach § 3 Absatz 2 fest.

(4) 1Der Entwurf der Geschäfts- und Verfahrensordnung ist dem Bundesministerium für Gesundheit zum 1. November 2021 vorzulegen. 2Die Geschäfts- und Verfahrensordnung wird mindestens alle zwei Jahre im Benehmen mit dem Expertengremium auf Aktualisierungsbedarfe geprüft und gegebenenfalls angepasst.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit genehmigt die Geschäfts- und Verfahrensordnung nach Absatz 1.

(6) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht die Geschäfts- und Verfahrensordnung innerhalb von vier Wochen nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit auf der Wissensplattform.



 

Zitierungen von § 12 GIGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GIGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GIGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GIGV Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen
... 7, 11. Festlegung und Fortschreibung der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 12 , 12. Organisation und Koordination der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 11.  ...
§ 4 GIGV Expertengremium
... bei der Aufgabenerfüllung durch das Expertengremium werden in der Verfahrensordnung nach § 12 festgelegt. Bei der Erstellung der Regelungen der Verfahrensordnung ist dafür Sorge ... durch das Bundesministerium für Gesundheit in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 12 ...
§ 6 GIGV IOP-Arbeitskreise
... Zusammensetzung und Arbeitsweise der IOP-Arbeitskreise werden in der Verfahrensordnung nach § 12 festgelegt. (4) Die gematik GmbH erstattet den Mitgliedern der IOP-Arbeitskreise die im ...
§ 8 GIGV Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen in die Wissensplattform
... Die Form der Bereitstellung wird in der Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 12  ...