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§ 11 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)

§ 11 Erlaubnispflicht



(1) Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergibt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die Erlaubnis darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden.

(3) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis auf Antrag, wenn

1.
die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,

2.
die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt ist, und

3.
die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen gewährleistet.

(4) Der Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und hat folgende Angaben und Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten:

1.
Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,

2.
zuständiges Registergericht und die Registernummer der Anbauvereinigung,

3.
Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,

4.
Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigten der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten,

5.
ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung,

6.
die geschätzte zukünftige Zahl der Mitglieder der Anbauvereinigung,

7.
Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Angabe der Flurbezeichnung, der Bezeichnung des Gebäudes und des Gebäudeteils,

8.
Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmetern,

9.
die Mengen Cannabis in Gramm, getrennt nach Marihuana und Haschisch, die voraussichtlich pro Jahr angebaut und weitergegeben werden,

10.
Darlegung der getroffenen oder voraussichtlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Absatz 1,

11.
Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannten Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse,

12.
das nach § 23 Absatz 6 zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.

(5) Die zuständige Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller in Absatz 4 genannten Angaben und Nachweise über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden.

(6) Anbauvereinigungen haben der zuständigen Behörde folgende nach Beantragung der Erlaubnis eingetretene Änderungen unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft, mitzuteilen:

1.
Änderungen in Bezug auf die in Absatz 4 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 12 genannten Angaben und Nachweise,

2.
rechtskräftige Verurteilungen eines Vorstandsmitglieds oder einer sonstigen vertretungsberechtigten Person der Anbauvereinigung wegen der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten und

3.
Entscheidungen, Verzichte und Bußgeldentscheidungen, die in § 149 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung genannt sind, gegen ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung.

(7) Die Erlaubnis kann nicht an Dritte übertragen werden.



 

Zitierungen von § 11 KCanG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KCanG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KCanG Umgang mit Cannabis
... Eigenanbau, die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29. Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der ...
§ 3 KCanG Erlaubter Besitz von Cannabis
... nur erlaubt innerhalb des befriedeten Besitztums einer Anbauvereinigung mit einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder zum Zweck des Transports nach § 22 Absatz ...
§ 12 KCanG Versagung der Erlaubnis
... Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 ist zu versagen, wenn 1. ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige ... Hat die Anbauvereinigung mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 keinen Nachweis der nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und ... üblichen Öffnungszeiten verlangen, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen nach § 11 Absatz 3 sowie mögliche Versagungsgründe nach Absatz 1 Satz 1 zu ...
§ 14 KCanG Dauer der Erlaubnis
... Ablauf von mindestens fünf Jahren auf Antrag verlängert werden; die Vorschriften der §§ 11 bis 13 gelten entsprechend für die Verlängerung der ...
§ 18 KCanG Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen
... Anbauvereinigung, die das Cannabis weitergeben will, nicht über eine wirksame Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 verfügt, 3. das angebaute oder das zur Weitergabe bestimmte Cannabis die nach ... die das Vermehrungsmaterial weitergeben will, nicht über eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1  ...
§ 22 KCanG Sicherung und Transport von Cannabis und Vermehrungsmaterial
... dürfen Cannabis und Vermehrungsmaterial nicht außerhalb des in der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 genannten befriedeten Besitztums lagern oder mit Ausnahme der in den Absätzen 3 und 5 ... der in den Absätzen 3 und 5 genannten Fälle an andere Orte als das in der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 genannte befriedete Besitztum verbringen. (3) Der Transport von mehr als 25 Gramm ... der Anbauvereinigung, eine analoge oder digitale Kopie der Erlaubnis der Anbauvereinigung nach § 11 Absatz 1 sowie eine von der Anbauvereinigung ausgestellte und von einer vertretungsberechtigten Person der ...
§ 30 KCanG Verordnungsermächtigung
... Zahl der Anbauvereinigungen, die in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 erhalten dürfen, auf eine Anbauvereinigung je 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner zu ...
§ 33 KCanG Zuständigkeiten und Zusammenarbeit der Behörden
... Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 und die behördliche Überwachung nach § 27 sind die Behörden des Landes ... zuständigen Behörde die Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 übernehmen und die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 im Einvernehmen mit den zuständigen ... die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 übernehmen und die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der betroffenen Länder ...
§ 34 KCanG Strafvorschriften
... oder mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt, 15. ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Cannabis anbaut oder weitergibt oder 16. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Cannabis ...
§ 36 KCanG Bußgeldvorschriften
... nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt, 7. entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich ...
 
Zitat in folgenden Normen

Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 15 CanG Inkrafttreten
... 3, § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, die §§ 6, 8 Absatz 2, die §§ 11 bis 17 Absatz 1 bis 3, die §§ 18 bis 21 Absatz 1 bis 3, die §§ 22 bis 27 ...