1Beim Informationsaustausch nach
§ 8 und bei der Unterrichtung nach den
§§ 9 und
10 dürfen nur anonymisierte Daten übermittelt werden.
2Soweit dies zur Aufgabenerfüllung der in den
§§ 8 bis 10 genannten Stellen erforderlich ist, dürfen abweichend von Satz 1 und unter den in
§ 86 Absatz 7 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes genannten Voraussetzungen personenbezogene Daten ausnahmsweise in pseudonymisierter Form übermittelt und verarbeitet werden.