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§ 11 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

§ 11 Antrag auf Zulassung



(1) 1Wer die Abschlussprüfung absolvieren möchte, muss bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung stellen. 2Wird die Abschlussprüfung in zwei Teilen durchgeführt, so ist für jeden Teil ein Antrag erforderlich.

(2) Der Antrag muss innerhalb der Frist gestellt sein, die von der zuständigen Stelle bestimmt ist.

(3) Für den Antrag ist das Formular zu verwenden, das von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt wird.

(4) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.

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Zitierungen von § 11 ÖDAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ÖDAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖDAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 ÖDAPrV Nachteilsausgleich
... Der Nachteilsausgleich ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 11 zu beantragen. Art und Umfang der Behinderung sind mit dem Antrag auf Nachteilsausgleich ...