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Unterabschnitt 2 - Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)

V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Geltung ab 19.03.2024; FNA: 806-22-16-1 Berufliche Bildung

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

Unterabschnitt 2 Prüfungstermine und Zulassung zur Abschlussprüfung

§ 9 Prüfungstermine und Frist für den Antrag auf Zulassung



(1) 1Die zuständige Stelle bestimmt für jedes Jahr in der Regel zwei Zeiträume für die Durchführung der Abschlussprüfung. 2Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) Werden für schriftlich zu bearbeitende Aufgaben einheitliche überregionale Aufgabenstellungen verwendet, so sind überregional abgestimmte Prüfungstermine zu bestimmen.

(3) 1Die Zeiträume der Abschlussprüfung, die überregional abgestimmten Prüfungstermine und die Frist für die Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung werden von der zuständigen Stelle in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben. 2Die Bekanntgabe muss spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist für den Antrag auf Zulassung erfolgen.


§ 10 Antragsformular



(1) Für den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung stellt die zuständige Stelle ein Antragsformular zur Verfügung.

(2) Das Antragsformular muss einen Hinweis darauf enthalten, dass Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschränken, und Menschen mit Behinderungen

1.
das Recht haben, für die Abschlussprüfung einen Nachteilsausgleich in Anspruch zu nehmen, und

2.
den Nachteilsausgleich mit dem Antrag auf Zulassung beantragen müssen.


§ 11 Antrag auf Zulassung



(1) 1Wer die Abschlussprüfung absolvieren möchte, muss bei der zuständigen Stelle einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung stellen. 2Wird die Abschlussprüfung in zwei Teilen durchgeführt, so ist für jeden Teil ein Antrag erforderlich.

(2) Der Antrag muss innerhalb der Frist gestellt sein, die von der zuständigen Stelle bestimmt ist.

(3) Für den Antrag ist das Formular zu verwenden, das von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellt wird.

(4) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.


§ 12 Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Zulassung



(1) Dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
in den Fällen, in denen die Ausbildungsordnung eine Zwischenprüfung und eine Abschlussprüfung vorsieht:

a)
die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und

b)
den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von dem oder der Auszubildenden unterzeichnet sein muss,

2.
in den Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus zwei Teilen besteht,

a)
für Teil 1: den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von dem oder der Auszubildenden unterzeichnet sein muss, und

b)
für Teil 2:

aa)
entweder die Bescheinigung über die Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung oder die Bescheinigung darüber, von der Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit zu sein aufgrund einer Regelung in der Ausbildungsordnung, die aufgrund des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b des Berufsbildungsgesetzes getroffen worden ist, und

bb)
den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von der oder dem Auszubildenden unterzeichnet sein muss.

(2) Wer einen Antrag stellt, dass er vor Ablauf der Ausbildungsdauer zur Abschlussprüfung zugelassen wird (§ 45 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes), hat dem Antrag zusätzlich die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
das letzte Zeugnis der Berufsschule und

2.
eine Stellungnahme des oder der Ausbildenden.

(3) Wer einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellt, hat dem Antrag auf Zulassung zusätzlich beizufügen:

1.
ein ärztliches Attest über die Beeinträchtigung,

2.
eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderungen oder

3.
eine Kopie des Schwerbehindertenausweises.

(4) Fügt ein Mensch mit Behinderungen dem Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderungen bei, so entfällt für ihn das Erfordernis, die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
die Bescheinigung

a)
über die Teilnahme an der Zwischenprüfung oder

b)
über die Ablegung von Teil 1 der Abschlussprüfung und

2.
den Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 des Berufsbildungsgesetzes, der vom Ausbilder oder von der Ausbilderin und von der oder dem Auszubildenden unterzeichnet sein muss.

(5) Wer mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Abschlussprüfung abgelegt werden soll (§ 45 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes), hat dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
die Tätigkeitsnachweise,

2.
im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 2 den Nachweis über die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene erforderliche Dauer der Berufsausbildung im Ausbildungsberuf oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf oder eine Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

3.
im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 3 eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit.


§ 13 Entscheidung über die Zulassung



(1) 1Die Entscheidung, ob ein Prüfling zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist, ist ihm rechtzeitig mitzuteilen. 2Die Mitteilung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. 3Eine Entscheidung über die Nichtzulassung ist zu begründen.

(2) Ist der Prüfling zugelassen worden, so sind in der Mitteilung zudem anzugeben:

1.
die jeweiligen Prüfungstermine und Prüfungsorte sowie

2.
die Hilfsmittel, die in der Abschlussprüfung erlaubt sind.


§ 14 Ausschluss von der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Zulassung



Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung darf eine Person nicht mitwirken, wenn bei ihr

1.
mindestens einer der nach § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegt oder

2.
die Besorgnis der Befangenheit besteht.