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§ 11 - Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung (ÖLG-DV)

§ 11 Durchführung von Probenahmen und Bewertung der Analysen



(1) Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung für die Durchführung von Probenahmen und zur Bewertung der Analysen beizufügen.

(2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass

1.
Probenahmen im Rahmen der amtlichen Kontrolle und nach den Vorgaben des Artikels 34 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie des Artikels 38 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 durchzuführen sind,

2.
für die Durchführung amtlicher Probenahmen vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften

a)
die Vorgaben der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahme Methoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30; L 171 vom 5.5.2004, S. 3) und

b)
die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1)

in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen sind,

3.
jede Probenahme durch ein Probenahme-Protokoll im Kontrollbericht schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren ist,

4.
das Probenahme-Protokoll Angaben zur Identifikation der Partie, von der die Probe genommen worden ist, sowie zum Zeitpunkt, Ort, entnommener Menge, Anlass der Probenahme, zu untersuchende Matrizes und zum Probenahme-Verfahren enthalten und durch den Probenehmenden unterschrieben werden muss und

5.
ein Plan für voraussichtliche Probenahmen im jeweiligen Kalenderjahr zu erstellen und den jeweils zuständigen Behörden auf deren Anforderung vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen ist.

(3) 1In der Verfahrensanweisung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass die Analysen von nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Laboratorien durchgeführt und diese im Fall einer amtlichen Untersuchung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 auf das Erfordernis einer bevorzugten Untersuchung hingewiesen werden. 2Zusätzlich ist ein Verfahren zur Bewertung der chemischen Analyseergebnisse durch die Kontrollstelle zu beschreiben, das aktuellen fachlichen Erkenntnissen entspricht.

 
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Zitierungen von § 11 ÖLG-DV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ÖLG-DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖLG-DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ÖLG-DV Antragsinhalt
... in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der §§ 5 bis 14 beizufügen. (2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass ...
§ 12 ÖLG-DV Informationspflichten
... die jeweils zuständige Behörde vorzusehen, wenn im Zusammenhang mit Laboranalysen nach § 11 Absatz 3 1. für die erforderliche Art der Analyse kein Laboratorium nach Artikel 37 der ...
Anlage 3 ÖLG-DV (zu § 14) Maßnahmenkatalog nach § 14
... zu einer Maßnahme eine kostenpflichtige Nachkontrolle erfolgen. Die Bestimmungen des § 11 bleiben von den Anforderungen, die bei einzelnen Maßnahmen auf die Notwendigkeit einer ...