Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes (Öko-Landbaugesetz-Durchführungsverordnung - ÖLG-DV)


Eingangsformel 1)



---
1)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).


§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt

1.
die Aufgaben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) und der nach Landesrecht zuständigen Behörden im Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission im Anwendungsbereich des Öko-Landbaugesetzes,

2.
die näheren Einzelheiten über die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach § 4 Absatz 1 bis 4 des Öko-Landbaugesetzes sowie

3.
für den Fall der Feststellung von Verstößen gegen die Vorschriften über den ökologischen Landbau die zu ergreifenden Maßnahmen.


§ 2 Aufgaben im Außenverkehr



(1) Die Bundesanstalt nimmt folgende Aufgaben im Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission im Anwendungsbereich des Öko-Landbaugesetzes wahr:

1.
die Funktion als

a)
zentrale Behörde im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion und Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung,

b)
nationale Kontaktstelle im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion und Kennzeichnung für TRACES nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und nach Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37; L 303 vom 25.11.2019, S. 37; L 378 vom 12.11.2020, S. 28) in der jeweils geltenden Fassung,

c)
Verbindungsstelle für Amtshilfeersuchen nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 für den Bereich der ökologischen/biologischen Produktion und Kennzeichnung;

2.
die Vornahme der nach den Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung erforderlichen Meldungen:

a)
Austausch von Informationen nach Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung über festgestellte Verstöße oder den Verdacht auf Verstöße,

b)
Übermittlung der Informationen und Daten über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse im Jahresbericht zum mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) über das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) nach Artikel 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/723,

c)
Aktualisierung der Liste der Kontrollstellen und zuständigen Behörden nach Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848,

d)
Übermittlung der jährlichen Meldungen nach Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848,

e)
Meldung der Kriterien für langsam wachsende Geflügelrassen nach Anhang II, Teil 2: 1.9.4.1. Satz 2, 1. Alternative der Verordnung (EU) 2018/848,

f)
Übermittlung der Informationen nach der auf Grund des Artikel 29 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsverordnung sowie des jährlichen Berichts nach Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 auf Grundlage der von den Kontrollstellen gemäß § 7 Absatz 4 in das dafür bereitgestellte Computersystem eingegebenen und von den zuständigen Landesbehörden freigegebenen fallbezogenen Informationen;

3.
die Zusammenstellung und Übermittlung von Dossiers zur Änderung der Verzeichnisse zugelassener Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848.

(2) Die Unterrichtung der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2146 über Ausnahmen in Katastrophenfällen obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die die jeweiligen Ausnahmen gewährt hat.

(3) Soweit die nach Landesrecht zuständigen Behörden amtliche Untersuchungen nach Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 durchführen und abschließen, geben sie die in § 7 Absatz 4 bezeichneten fallbezogenen Informationen selbst in das dafür bereitgestellte Computersystem ein.


§ 3 Antrag auf Zulassung



1Der Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle ist schriftlich oder elektronisch bei der Bundesanstalt zu stellen. 2Im Antrag ist anzugeben, für welche der in Anlage 1 aufgeführten Kontrollbereiche die Zulassung beantragt wird.


§ 4 Antragsinhalt



(1) Dem Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle sind alle zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach Titel II Kapitel III der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der §§ 5 bis 14 beizufügen.

(2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass sich die Kontrollstelle verpflichtet, die Kontrollen nach Maßgabe ihrer im Antragsverfahren vorgelegten Verfahrensanweisungen und Verpflichtungen durchzuführen.

(3) Im Antrag sind alle Personen, die als Bescheinigungsbefugte im Sinne des Artikels 3 Nummer 26 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Ausstellung und Erneuerung der Zertifikate nach Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 tätig werden sollen, namentlich zu nennen.

(4) Die Bundesanstalt ist befugt, die im Antrag nach den Absätzen 1 bis 3 enthaltenen personenbezogenen Daten zur Prüfung des Antrags sowie der Anforderungen nach Anlage 4 Teil A Nummer 4 und 5 zu erheben, zu speichern und zu verwenden.


§ 5 Ergänzungsantrag für die Kontrolle in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen



(1) Eine Kontrollstelle, die die Zulassung für den in der Anlage 1 bezeichneten Kontrollbereich B innehat oder beantragt, kann die Erweiterung der Zulassung für den ebenfalls in Anlage 1 bezeichneten Kontrollbereich B-AHV bei der Bundesanstalt beantragen.

(2) Dem Antrag ist eine Darstellung des von der Kontrollstelle vorgesehenen Kontrollverfahrens im Bereich der auf Grund des § 6 Absatz 1 Öko-Landbaugesetz erlassenen Rechtsverordnung beizufügen.



§ 6 Qualitätsmanagement



Dem Antrag ist das Qualitätsmanagement-Handbuch einschließlich der Verfahrensanweisungen nach Nummer 4.5.3 und der Dokumentation nach Nummer 4.8 der Norm DIN EN ISO/IEC 17065 (Ausgabe Januar 2013) 2) beizufügen.

---

2)
Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert und niedergelegt.


§ 7 Standardkontrollverfahren



(1) 1Dem Antrag ist eine Darstellung des von der Kontrollstelle nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Nummer ii der Verordnung (EU) 2018/848 vorgesehenen Kontrollverfahrens (Standardkontrollverfahren) beizufügen. 2In der Darstellung sind auch zu beschreiben

1.
die Kontrollen bei den Unternehmen, bei denen nach Artikel 38 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 nicht jährlich eine Vor-Ort-Kontrolle stattfindet,

2.
die Überwachung, ob die Anordnungen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie Nebenbestimmungen zu Ausnahmegenehmigungen von den Produktionsvorgaben der Verordnung (EU) 2018/848 und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union eingehalten werden, auch wenn sie durch die zuständige Behörde erlassen wurden.

(2) Aus der Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss hervorgehen, dass festgestellte Verstöße sowie Auflagen, Maßnahmen und Fristen zu deren Beseitigung von der Kontrollstelle zu dokumentieren und, soweit dies zweckdienlich ist, die Abhilfe der festgestellten Verstöße sowie die Maßnahmen im Wege von Nachkontrollen durch die Kontrollstelle zu überprüfen sind.

(3) Die Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss eine Verfahrensanweisung enthalten, die vorsieht, dass die Kontrollstelle, soweit ihr die Aufgabe nach Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 übertragen wird, die von ihr erteilten Genehmigungen in die Datenbank im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2018/848 einträgt.

(4) Die Darstellung des Standardkontrollverfahrens muss eine Verfahrensanweisung enthalten, die vorsieht, dass die Kontrollstelle nach Abschluss von amtlichen Untersuchungen die nach Artikel 29 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach der auf Grund des Artikel 29 Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 erlassenen Durchführungsverordnung relevanten Informationen in dem dafür von der Europäischen Kommission bereitgestellten Computersystem einzutragen hat.


§ 8 Musterformulare und Musterunterlagen der Kontrollstellen



(1) Die Darstellung nach § 7 Absatz 1 muss Muster für die von der Kontrollstelle zu verwendenden schriftlichen oder elektronischen Formulare enthalten, in die Unternehmer die erforderlichen Angaben, Erklärungen und Mitteilungen für ihre Aufnahme in die Kontrolle nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b und d Nummer i und ii der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 der Kommission vom 1. Dezember 2021 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über bestimmte von Unternehmern und Unternehmergruppen verlangte Aufzeichnungen und Erklärungen und über die technischen Mittel für die Ausstellung von Zertifikaten nach der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 24) in der jeweils geltenden Fassung einzutragen haben.

(2) 1Die Darstellung nach § 7 Absatz 1 muss Muster der Unterlagen zur Durchführung der Kontrollen durch die Kontrollstelle und zu deren Auswertung enthalten. 2Die Muster der Unterlagen müssen die Inhalte der Verordnung (EU) 2018/848 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie die Vorgaben der Artikel 13 und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 abdecken. 3Für jeden bei der Kontrolle festgestellten Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften ist jeweils eine gesonderte Unterlage vorzusehen, in der die Art des Verstoßes eindeutig erfasst werden kann. 4Die Muster der Unterlagen müssen vorsehen, dass der Kontrollbericht mit den Aufzeichnungen über etwaige festgestellte Verstöße bei Abschluss des Kontrollbesuchs oder unmittelbar im Nachgang von dem für die Betriebseinheit verantwortlichen Unternehmer oder seinem Bevollmächtigten mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, gegengezeichnet werden kann. 5In den Mustern der Unterlagen muss dokumentiert werden können, dass dem Kontrollierten nach der Gegenzeichnung eine Kopie des vollständigen Kontrollberichts übergeben wurde.

(3) 1Die Darstellung nach § 7 Absatz 1 muss ein Muster des von der Kontrollstelle verwendeten Auswertungsschreibens, das dem Unternehmer von der Kontrollstelle nach erfolgter Kontrolle übermittelt wird, enthalten. 2Das Muster des Auswertungsschreibens muss die Möglichkeit enthalten, festgestellte Verstöße auflisten und nach Maßgabe der Anlage 3 jeweils als geringfügig, erheblich oder kritisch einstufen sowie die zu ergreifenden Maßnahmen festlegen zu können. 3Im Muster des Auswertungsschreibens ist eine Frist zur Beseitigung von Verstößen vorzusehen. 4Des Weiteren hat das Muster die Möglichkeit zur Darstellung zu enthalten, von einer Frist abzusehen, wenn das Setzen einer Frist nicht sachgerecht wäre. 5Für die Möglichkeit der Angabe des Grundes, warum eine Fristsetzung nicht sachgerecht wäre, ist ein Freifeld vorzusehen.


§ 9 Musterkontrollvertrag, Musterzertifikat



(1) Dem Antrag ist ein Muster für den Kontrollvertrag (Musterkontrollvertrag) beizufügen, den die Kontrollstelle mit den Unternehmern abzuschließen beabsichtigt.

(2) Dem Antrag ist ein Muster des Zertifikats nach Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 beizufügen, in dessen Teil II mindestens die Angabe des Datums der Kontrolle, auf deren Grundlage das Zertifikat nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 erteilt wurde, vorgesehen ist.


§ 10 Risikobewertungsverfahren, Auswahl von Kontrollstichproben



(1) 1Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung zur Durchführung einer jährlichen Risikoanalyse nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Nummer i der Verordnung (EU) 2018/848 für die Betriebe der Unternehmer beizufügen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat. 2Die Risikoanalyse hat die Tätigkeiten von Subunternehmern, die nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 nicht selbst dem Kontrollsystem unterliegen, einzuschließen.

(2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass bei der Risikoanalyse insbesondere die Kriterien nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/848 sowie nach Artikel 9 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 berücksichtigt werden.

(3) In der Verfahrensanweisung ist zusätzlich darzulegen, wie unter Berücksichtigung der Risikobewertung diejenigen Unternehmer ausgewählt werden,

1.
die nach Artikel 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 6) ohne Vorankündigung zu kontrollieren sind,

2.
die nach Artikel 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/279 zusätzlichen Kontrollen zu unterziehen sind,

3.
die nach Artikel 7 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2021/279 einer Probenahme zu unterziehen sind,

4.
die nach Artikel 7 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/279 als Mitglied einer Unternehmergruppe einer Nachinspektion zu unterziehen sind oder

5.
bei denen in Anwendung des Artikels 38 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/848 im laufenden Jahr auf einen Kontrollbesuch verzichtet wird.

(4) In den nach Absatz 3 zusätzlich erforderlichen Darlegungen der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass

1.
Nachkontrollen, die sich aus einer Sanktionsmaßnahme ergeben, nicht auf die zusätzlichen Kontrollen nach Absatz 3 Nummer 2 angerechnet werden,

2.
die Kontrollen ohne Vorankündigung aus der Gesamtzahl der Jahreskontrollen nach Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 und der zusätzlichen Kontrollen nach Absatz 3 Nummer 2 auszuwählen sind,

3.
die Berechnung der in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/279 vorgeschriebenen Mindestkontrollquoten für ein Kalenderjahr auf Grundlage der am 30. Juni des Vorjahres bei der Kontrollstelle unter Vertrag stehenden Unternehmer erfolgt.

(5) 1In der Verfahrensanweisung ist zusätzlich die Durchführung unternehmensübergreifender Warenflusskontrollen vorzusehen. 2Dabei sind je 100 Unternehmen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, mindestens 5 unternehmensübergreifende Warenflusskontrollen für mindestens jeweils ein Erzeugnis einzuleiten, die durch die Kontrollstelle abzuschließen sind, mit der der Lieferant oder Abnehmer des Erzeugnisses einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat. 3Die betroffenen Erzeugnisse sind risikoorientiert auszuwählen.


§ 11 Durchführung von Probenahmen und Bewertung der Analysen



(1) Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung für die Durchführung von Probenahmen und zur Bewertung der Analysen beizufügen.

(2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass

1.
Probenahmen im Rahmen der amtlichen Kontrolle und nach den Vorgaben des Artikels 34 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie des Artikels 38 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 durchzuführen sind,

2.
für die Durchführung amtlicher Probenahmen vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften

a)
die Vorgaben der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahme Methoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30; L 171 vom 5.5.2004, S. 3) und

b)
die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1)

in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen sind,

3.
jede Probenahme durch ein Probenahme-Protokoll im Kontrollbericht schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren ist,

4.
das Probenahme-Protokoll Angaben zur Identifikation der Partie, von der die Probe genommen worden ist, sowie zum Zeitpunkt, Ort, entnommener Menge, Anlass der Probenahme, zu untersuchende Matrizes und zum Probenahme-Verfahren enthalten und durch den Probenehmenden unterschrieben werden muss und

5.
ein Plan für voraussichtliche Probenahmen im jeweiligen Kalenderjahr zu erstellen und den jeweils zuständigen Behörden auf deren Anforderung vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen ist.

(3) 1In der Verfahrensanweisung nach Absatz 1 ist vorzusehen, dass die Analysen von nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Laboratorien durchgeführt und diese im Fall einer amtlichen Untersuchung nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 auf das Erfordernis einer bevorzugten Untersuchung hingewiesen werden. 2Zusätzlich ist ein Verfahren zur Bewertung der chemischen Analyseergebnisse durch die Kontrollstelle zu beschreiben, das aktuellen fachlichen Erkenntnissen entspricht.


§ 12 Informationspflichten



(1) Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung für den Informationsaustausch beizufügen.

(2) 1Sofern Unternehmen ganz oder teilweise von verschiedenen Kontrollstellen kontrolliert werden, ist in der Verfahrensanweisung vorzusehen, dass die beteiligten Kontrollstellen die für ihre jeweilige Kontrolltätigkeit erforderlichen Daten untereinander austauschen. 2Für den Fall eines Kontrollstellenwechsels durch einen Unternehmer oder der Beauftragung einer weiteren Kontrollstelle mit der Kontrolle eines Betriebs oder Betriebsteils, für den der Unternehmer verantwortlich ist, ist in der Verfahrensanweisung vorzusehen, dass die bisher beauftragte Kontrollstelle der nunmehr beauftragten Kontrollstelle die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten über das Unternehmen nach Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 unverzüglich übermittelt. 3Hierzu zählen die erforderlichen Unterlagen für die Fortsetzung des Vollzugs der von der bisher beauftragten Kontrollstelle gegenüber einem Unternehmen verhängten Maßnahmen und Auflagen. 4Es ist vorzusehen, dass die neu beauftragte Kontrollstelle bereits bestimmte Maßnahmen und Auflagen für das betreffende Unternehmen fortführen wird, soweit die neu beauftragte Kontrollstelle nach Prüfung des Sachverhalts in Abstimmung mit der zuständigen Landesbehörde nicht zu der Auffassung gelangt, dass die Maßnahmen und Auflagen geändert werden müssen.

(3) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass die Beendigung des Kontrollvertrags mit einem Unternehmer der zuständigen Landesbehörde durch die Kontrollstelle unverzüglich unter Angabe des Datums der Beendigung des Kontrollvertrags mitgeteilt werden muss.

(4) In der Verfahrensanweisung ist eine Mitteilung der Kontrollstelle an die jeweils zuständige Behörde vorzusehen, wenn im Zusammenhang mit Laboranalysen nach § 11 Absatz 3

1.
für die erforderliche Art der Analyse kein Laboratorium nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannt ist,

2.
ein nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benanntes Laboratorium die Untersuchung ablehnt oder

3.
sich Hinweise ergeben, dass ein nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benanntes Laboratorium die Untersuchung nicht ordnungsgemäß durchführt oder andere Vorgaben der Artikel 37 und 38 der Verordnung (EU) 2017/625 nicht eingehalten werden.

(5) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass der zuständigen Behörde die gemäß Artikel 43 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 erforderlichen Informationen nach einem von ihr vorgegebenen Muster zur Verfügung gestellt werden.

(6) Im Musterkontrollvertrag nach § 9 Absatz 1 ist ein Verfahren vorzusehen, nach dem der Unternehmer, mit dem die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abschließt, die Meldung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 an die zuständige Landesbehörde erst nach Bestätigung der Angaben und Zuteilung der alphanumerischen Identifikationsnummer nach Maßgabe der Anlage 2 durch die Kontrollstelle vornimmt.


§ 13 Vor-Ort-Kontrollen



(1) Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung zur Durchführung der ersten und der folgenden Vor-Ort-Kontrollen beizufügen.

(2) 1In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass vereinbarte Kontrolltermine in der Unternehmensakte schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren sind und nur aus wichtigem Grund geändert werden dürfen. 2Kann ein vereinbarter Kontrolltermin von der Kontrollstelle oder dem Unternehmer, bei dem die Kontrolle vorgesehen ist, nicht eingehalten werden, ist vorzusehen, dass die Gründe von der Kontrollstelle in der Unternehmensakte nachvollziehbar zu dokumentieren sind und die Kontrollstelle mit dem zu kontrollierenden Unternehmen zeitnah einen neuen Termin zu vereinbaren hat. 3Dabei ist Teilprüfungen der Vorrang vor einer Terminverschiebung zu geben.

(3) 1In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass die zuständige Landesbehörde von der Kontrollstelle über geplante Kontrolltermine zu informieren ist. 2Die Information soll in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Vor-Ort-Kontrolle erfolgen. 3Kurzfristige Terminänderungen sind von der Kontrollstelle unverzüglich mitzuteilen, sofern dies von der zuständigen Landesbehörde für einen bestimmten Kontrollbesuch gefordert wird.

(4) 1Zusätzlich ist vorzusehen, dass Vor-Ort-Kontrollen in der Regel im Beisein einer betriebsangehörigen Person oder einer durch das Unternehmen bevollmächtigten Person durchgeführt werden. 2Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt werden können.


§ 14 Maßnahmenkatalog



Dem Antrag ist eine Verfahrensanweisung beizufügen, die die Anwendung des Maßnahmenkatalogs nach Anlage 3 gegenüber den kontrollierten Unternehmern vorsieht, wenn Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 oder eines auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakts der Europäischen Union festgestellt werden.


§ 15 Kontrollstellenpersonal



(1) Für die Zulassung als private Kontrollstelle ist vom Antragsteller im Zulassungsantrag gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen, dass

1.
eine ausreichende Anzahl im Sinne der Nummer 2 qualifizierter Personen vorhanden ist,

2.
das Personal der Kontrollstelle die jeweiligen Qualifikationsanforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 erfüllt und, soweit es in den Zertifizierungsprozess eingebunden ist,

a)
an einem von der Bundesanstalt nach Maßgabe des § 16 Absatz 2 anerkannten Lehrgang zur Vermittlung von Grundqualifikationen teilgenommen hat oder

b)
eine nach § 16 Absatz 3 als dem Lehrgang zur Vermittlung von Grundqualifikationen gleichwertig anerkannte anderweitige Bildungsmaßnahme absolviert hat,

3.
die in der Kontrollstelle tätigen Personen für die selbstständige Durchführung von Kontroll- und Zertifizierungsverfahren mit der entsprechenden Befähigung nach Anlage 4 Nummer 2 und 3 ausgestattet sind und die Befähigung nach Anlage 4 Nummer 4 aufrechterhalten bleibt,

4.
die in der Kontrollstelle tätigen Personen die Anforderungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit des Kontrollstellenpersonals nach Anlage 4 Nummer 5 erfüllen und

5.
eine geeignete Regelung für die Rotation der Kontrolleure existiert, wonach die ein Unternehmen kontrollierende Person, die in fünf aufeinanderfolgenden Jahren die Regelkontrolle in einem Unternehmen durchgeführt hat, in den folgenden beiden Jahren nicht für Regelkontrollen in diesem Unternehmen eingesetzt wird.

(2) Von einer ausreichenden Anzahl an Personen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ausgegangen, soweit neben der Kontrollstellenleitung für jeden Kontrollbereich, für den die Kontrollstelle eine Zulassung begehrt, eine ganzjährige personelle Verfügbarkeit gewährleistet wird.

(3) Es ist nachzuweisen, dass die Kontrollstelle über die Voraussetzungen verfügt, um für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb montags bis freitags während üblicher Geschäftszeiten erreichbar zu sein, sodass sie erforderlichenfalls unverzüglich Maßnahmen bezogen auf die von ihr kontrollierten Betriebe einleiten und unverzüglich Auskünfte gegenüber den zuständigen Behörden erteilen kann.

(4) Für den gerichtlichen und außergerichtlichen Vertreter oder die gerichtliche und außergerichtliche Vertreterin der Kontrollstelle ist mit dem Antrag auf Zulassung der Kontrollstelle ein Führungszeugnis nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes bei der Bundesanstalt vorzulegen.

(5) 1Bei der Prüfung des Antrags der Kontrollstelle auf Zulassung nach § 3 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (ausländische Nachweise) inländischen Nachweisen gleich, wenn aus den ausländische Nachweisen hervorgeht, dass das Personal die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. 2Ausländische Nachweise sind der Bundesanstalt bei Antragstellung im Original oder in Kopie vorzulegen. 3Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(6) § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) Dem Kontrollstellenpersonal muss im Arbeitsvertrag zugesichert werden, dass es sich, ohne dafür Nachteile zu erleiden, an die zuständige Behörde wenden kann, sofern es die Auffassung vertritt, dass eine Zertifizierungsentscheidung nicht dem Kontrollergebnis entspricht.


§ 16 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung von Grundqualifikationen



(1) Der Antrag auf Anerkennung eines Lehrganges zur Vermittlung von Grundqualifikationen nach Absatz 2 oder einer anderweitigen Bildungsmaßnahme nach Absatz 3 ist von einer vertretungsberechtigten Person des Lehrgangträgers bei der Bundesanstalt zu stellen.

(2) Die Bundesanstalt hat Lehrgänge zur Vermittlung von Grundqualifikationen anzuerkennen, sofern die inhaltlichen und organisatorischen Voraussetzungen der Anlage 4 Teil B erfüllt sind.

(3) Eine anderweitige Bildungsmaßnahme ist von der Bundesanstalt als einem Lehrgang nach Absatz 1 gleichwertig anzuerkennen, wenn ihre Inhalte den Voraussetzungen nach Anlage 4 Teil B entsprechen.

(4) 1Die Anerkennung ist auf drei Jahre ab Bestandskraft des Anerkennungsbescheides zu befristen. 2Eine mehrmalige Verlängerung bis zu jeweils weiteren drei Jahren ist möglich.

(5) Änderungen bei einem anerkannten Lehrgang, die Auswirkungen auf die Erfüllung der Anforderungen nach Teil B der Anlage 4 haben können, hat der Lehrgangsträger der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.

(6) 1Bei einer Anzeige von Änderungen nach Absatz 5 hat die Bundesanstalt unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Absatz 2 oder 3 weiterhin erfüllt sind. 2Sofern diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, hat die Bundesanstalt die Anerkennung unverzüglich zu widerrufen.

(7) Anerkennungs-, Verlängerungs- und Änderungsanträge sind gebührenpflichtig.


§ 17 Zulassung



(1) Die Entscheidung über die Zulassung oder die Ergänzung nach § 5 als Kontrollstelle ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.

(2) Die Zulassung oder die Ergänzung nach § 5 ist der Kontrollstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend ihrem Antrag und ihrer im Antrag dargestellten personellen und technischen Ausstattung sowie dem vorgelegten Standardkontrollverfahren für einen oder mehrere der in Anlage 1 genannten Kontrollbereiche zu erteilen.

(3) 1Im Bescheid sind die für einen oder mehrere Kontrollbereiche im Sinne des Absatzes 2 verantwortlichen Personen und ihre Vertreter zu bezeichnen. 2Die für einen Kontrollbereich bezeichneten verantwortlichen Personen dürfen nur in dem Kontrollbereich tätig werden, für den sie, dem Bescheid entsprechend, zugelassen wurden. 3Zusätzlich sind die Personen im Bescheid zu benennen, die als Bescheinigungsbefugte im Sinne des Artikels 3 Nummer 26 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 für die Ausstellung und Erneuerung der Zertifikate nach Artikel 35 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 tätig sein werden.

(4) 1Der Antragsteller und die zugelassene Kontrollstelle haben die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten, wenn

1.
sich wesentliche Tatbestände, die die Zulassungsvoraussetzungen betreffen, ändern,

2.
eine Änderung hinsichtlich des zugelassenen Kontrollstellenpersonals eintritt oder

3.
sich Änderungen bei der Benennung als Bescheinigungsbefugte ergeben.

2Die Bundesanstalt hat zu prüfen, ob die Zulassung fortbestehen kann oder abzuändern oder zu entziehen ist.

(5) Ist die Zulassung durch rechtskräftige Entscheidung entzogen oder hat die Kontrollstelle oder einzelne ihrer Beschäftigten ihre Tätigkeit im Rahmen der Zulassung eingestellt, so ist die Bundesanstalt verpflichtet, die betroffenen personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(6) 1Die zugelassene Kontrollstelle hat der Bundesanstalt bis zum 15. Februar eines jeden Jahres einen Nachweis vorzulegen, dass die Kontroll- und Zertifizierungsbefähigung der für die Kontrolle und Zertifizierung verantwortlichen Personen nach Anlage 4 Teil A Nummer 4 im Vorjahr aufrechterhalten worden ist. 2Ist einer für die Kontrolle und Zertifizierung verantwortlichen Person die Durchführung der erforderlichen Anzahl an Kontrollen oder der Anzahl an Zertifizierungen in einem Jahr nicht möglich gewesen, ist bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt der Bundesanstalt nachzuweisen, wie die Befähigung auf andere Weise aufrechterhalten wird. 3§ 4 Absatz 4 gilt entsprechend.

(7) 1Nach Zulassung einer Kontrollstelle erfolgt die Zulassung weiterer für die Kontrolle und Zertifizierung vorgesehenen Personen oder die Benennung weiterer Bescheinigungsbefugter von der Bundesanstalt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. 2Das Ausscheiden von Kontroll- und Zertifizierungspersonal oder von Bescheinigungsbefugten wird ebenfalls durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid festgestellt. 3§ 4 Absatz 4 gilt entsprechend.


§ 18 Weitere Verfahrensvorschriften



1Über einen Antrag auf Erteilung der Zulassung oder auf Ergänzung nach § 5 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten, über einen Antrag nach § 15 Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer Frist von vier Wochen, jeweils nach Zugang der vollständigen Antragsunterlagen bei der Bundesanstalt, zu entscheiden. 2§ 42a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. 3Für das Verfahren nach Satz 1 gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle.


§ 19 Formulare der Bundesanstalt



(1) 1Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge, Unterlagen, Formblätter, Schreiben, Verträge, Verfahrensanweisungen, Berichte, Mitteilungen, Meldungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Muster veröffentlichen oder Vordrucke, auch elektronisch, bereithalten. 2Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann die Bundesanstalt ein Format vorgeben.

(2) Sofern die Bundesanstalt Muster veröffentlicht, Vordrucke bereithält oder ein Format für die Datenübermittlung vorgibt, sind ausschließlich diese zu verwenden.


§ 20 Unterrichtung der Länder



Die Bundesanstalt hat die zuständigen Landesbehörden über die Erteilung der Zulassung einer Kontrollstelle und deren Personal sowie über diesbezügliche Änderungen und Rücknahmen zu unterrichten.


§ 21 Übergangsvorschrift



(1) 1Im Falle einer am 3. August 2023 bestehenden, auf der Grundlage des § 12 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044), die durch Artikel 144 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der bis zum 2. August 2023 geltenden Fassung erteilten Zulassung einer Kontrollstelle hat die Bundesanstalt von Amts wegen zu prüfen, ob die Kontrollstelle die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt. 2Die Bundesanstalt kann dazu von der Kontrollstelle die Übermittlung ergänzender Unterlagen, aus denen sich die Erfüllung der Anforderungen ergibt, innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(2) 1Eine Kontrollstelle, die bis zum 2. August 2023 nach § 12 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044), die durch Artikel 144 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, zugelassen war, gilt als vorläufig zugelassen. 2Die vorläufige Zulassung erlischt,

1.
wenn die von der Bundesanstalt verlangten erforderlichen Unterlagen nicht innerhalt der nach Absatz 1 festgesetzten Frist vorgelegt werden, oder

2.
im Falle der rechtzeitigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung der Bundesanstalt, dass die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllt sind.

3Entscheidet die Bundesanstalt, dass die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt sind, so gilt die vorläufige Zulassung als Zulassung nach § 17.

(3) Der Nachweis der Teilnahme an einem Lehrgang oder einer anderweitigen Bildungsmaßnahme nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b ist erstmalig für Personal zu erbringen, das ab dem 1. Januar 2025 seine Tätigkeit bei der betreffenden Kontrollstelle neu oder nach mehr als fünf Jahren Unterbrechung wiederaufnimmt.


Anlage 1 (zu §§ 3, 5 und 17) Kontrollbereiche nach § 3


Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

Kontrollbereiche, für die eine Zulassung nach § 3 Satz 2 beantragt wird:

1. 2.3.4.5.6.7. 8.
1. Kontroll-
bereich A
Kontroll-
bereich B
Kontroll-
bereich
B-AHV
Kontroll-
bereich C
Kontroll-
bereich D
Kontroll-
bereich E
Kontroll-
bereich G
2. Erzeugung
von ökologi-
schen/biologi-
schen oder in
Umstellung
befindlichen
unverarbeite-
ten Pflanzen
und Pflanzen-
erzeugnissen,
einschließlich
Saatgut und
anderem
Pflanzenver-
mehrungs-
material
Verarbeitung
landwirt-
schaftlicher
ökologischer/
biologischer
Erzeugnisse,
einschließlich
Aquakulturer-
zeugnisse,
die zur Ver-
wendung als
Lebensmittel
bestimmt sind
Kontrolle von
Unternehmen
im Anwen-
dungsbereich
einer auf-
grund des § 6
ÖLG erlasse-
nen Rechts-
verordnung
Einfuhr von
ökologischen/
biologischen
Erzeugnissen
oder Umstel-
lungserzeug-
nissen aus ei-
nem Drittland
in die Union
Unterauf-
tragsvergabe
Herstellung
von ökologi-
schen/biologi-
schen oder in
Umstellung
befindlichen
Futtermitteln
Gruppenzerti-
fizierung
3. Erzeugung
von ökologi-
schen/biologi-
schen oder in
Umstellung
befindlichen
Tieren und
unverarbeite-
ten tierischen
Erzeugnissen
Herstellung
von ökologi-
schen/biologi-
schen oder in
Umstellung
befindlichen
Weinen
 
4. Erzeugung
von ökologi-
schen/biologi-
schen Er-
zeugnissen
nach Anhang I
der Verord-
nung (EU)
2018/848,
außer ätheri-
schen Ölen
und Hefen
 
5. Kontroll-
bereich AA
Herstellung
von ökologi-
schen/biologi-
schen ätheri-
schen Ölen
und Hefen
nach Anhang I
der Verord-
nung (EU)
2018/848
 
6. Erzeugung
von ökologi-
schen/biologi-
schen oder in
Umstellung
befindlichen
Algen und
unverarbeite-
ten Aquakul-
turerzeugnis-
sen
 
7.
Kontroll-
bereich AI
Vertrieb/In-
verkehrbrin-
gen von öko-
logischen/
biologischen
Erzeugnissen
oder Umstel-
lungserzeug-
nissen, die
vom Unter-
nehmer nicht
selbst produ-
ziert oder
hergestellt
werden, ein-
schließlich
des Groß-,
Einzel- und
Online-Han-
dels
 
8. Erzeugung
von ökologi-
schen/biologi-
schen oder in
Umstellung
befindlichen
Erzeugnissen
aus der Imke-
rei
 
   
9.  Export     
10.  Lagerung von
ökologischen/
biologischen
Erzeugnissen
oder Umstel-
lungserzeug-
nissen, die
vom Unter-
nehmer nicht
selbst produ-
ziert oder
hergestellt
werden
     



Anlage 2 (zu § 12 Absatz 6) Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

A. Vorbemerkung

Die Kontrollstelle teilt jedem Unternehmen, mit dem sie einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, eine alphanumerische Identifikationsnummer zu, die ausschließlich für die Durchführung des Kontrollverfahrens von der Kontrollstelle, dem Unternehmer, den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt zu verwenden ist.

B. Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer

Die alphanumerische Identifikationsnummer ist nach folgendem Muster zuzuteilen:

 
DE-XY-099-09999-Z

Bedeutung der einzelnen Elemente:

1.
DE: Kürzel für Deutschland,

2.
XY: Kürzel des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, gemäß der nachfolgenden Tabelle:

:
Baden-Württemberg BWNiedersachsenNI
BayernBYNordrhein-WestfalenNW
BerlinBERheinland-PfalzRP
BrandenburgBBSaarlandSL
BremenHBSachsenSN
HamburgHHSachsen-AnhaltST
HessenHESchleswig-HolsteinSH
Mecklenburg-VorpommernMVThüringenTH.


3.
099: numerischer Teil der Codenummer der Kontrollstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Öko-Landbaugesetzes,

4.
09999: die von der Kontrollstelle zu erteilende fünfstellige unternehmensspezifische Identifikationsnummer,

5.
Z: das Kürzel der Kontrollbereiche nach Anlage 1, in denen das Unternehmen tätig ist und von der Kontrollstelle kontrolliert wird; für Unternehmen, die ökologische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern oder handeln, ist das Kürzel H zu verwenden.


Anlage 3 (zu § 14) Maßnahmenkatalog nach § 14


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

Maßnahmenkatalog gemäß Artikel 41 Absatz 4 Verordnung (EU) 2018/848 und nach Artikel 8 Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 der Kommission vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen.

A. Vorbemerkung

1.
Grundsätzlich ist jeder festgestellte Verstoß im Sinne von Artikel 3 Nummer 57 der Verordnung (EU) 2018/848 in Unternehmen, die dem Kontrollverfahren nach dem Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, anhand der Kriterien des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/279 in eine der drei nachfolgenden Kategorien einzustufen:

a)
geringfügig,

b)
erheblich,

c)
kritisch.

Der unter B. folgende Katalog führt mögliche Verstöße auf und teilt diese in die verschiedenen Kategorien gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 ein. Die in diesem Katalog aufgeführten Verstöße sind nicht abschließend dargestellt. Die in Artikel 8 Buchstabe b Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 genannten Kriterien sind bei der Einteilung der Verstöße in die jeweilige Kategorie zu Grunde zu legen. Die Einteilung der in dem Katalog aufgeführten Verstöße in die jeweilige Kategorie gilt nur, wenn im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen der Kategorien nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 gegeben sind.

Je nach Kategorie des Verstoßes sind von der zuständigen Behörde oder der Kontrollstelle eine oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/279 für die jeweilige Kategorie aufgeführten Maßnahmen festzulegen. Die Maßnahmen werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewendet.

2.
Im unter B. folgenden Katalog aufgeführt ist die jeweilige Kategorie des Verstoßes bei geringster Eskalationsstufe. Die Anwendung einer Maßnahme, die einer vom Katalog abweichenden Kategorie entspricht, ist zu begründen. Bei erneuter Feststellung desselben Verstoßes oder bei schwerwiegenden Fällen ist in der Regel die nächsthöhere Kategorie eines Verstoßes vorzusehen.

3.
Bei Verstößen, die in diesem Maßnahmenkatalog nicht geregelt sind, ist von der Kontrollstelle oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde analog dem in Nummer 1 beschriebenen Verfahren vorzugehen.

4.
Unbeschadet sonstiger Vorschriften dieser Verordnung kann zusätzlich zu einer Maßnahme eine kostenpflichtige Nachkontrolle erfolgen. Die Bestimmungen des § 11 bleiben von den Anforderungen, die bei einzelnen Maßnahmen auf die Notwendigkeit einer Probenahme verweisen, unberührt.

5.
Erläuterungen zu nachfolgendem Katalog:

Die Abkürzungen haben folgende Bedeutung:

Alle: Alle dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmensbereiche

AK: Aquakultur

FM: Futtermittelhersteller

GZ: Gruppenzertifizierung

IM: Einfuhrunternehmen

LW: Landwirtschaft

MK: Marktkontrolle

SUB: Subunternehmer

VA: Verarbeiter

WS: Wildsammlung

B. Katalog

Num-
mer
Kon-
trollbe-
reich
Einteilung ge-
mäß Tabelle 2
Nummer 1 der
Verordnung (EU)
2021/1935
VerstoßVorschriftKategorie
bei gerings-
ter Eskalati-
onsstufe
1.2.3.4. 5.6.
1. Etikettierung/Vermarktung
1.1AlleAllgemeine
Produktions-
vorschriften
Nachweis GVO fehlt, obwohl Nachweis
sachlich notwendig
Artikel 11 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
1.2AlleKennzeich-
nung
Kennzeichnungsmängel: Formfehler,
z. B. fehlende Codenummer;
unerlaubte Verwendung EU-Logo,
fehlende Angabe EU/nicht EU
Artikel 30, 32 und 33 der
Verordnung (EU) 2018/848
und Artikel 3 der Verordnung
(EU) 2021/279
Gering-
fügiger
Verstoß
1.3AlleNicht zuge-
lassene Stoffe
oder Erzeug-
nisse
GVO als nicht zulässige Stoffe oder
ionisierende Strahlung entgegen Arti-
kel 5 der Verordnung (EU) 2018/848
verwendet
Artikel 30 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
1.4AlleNicht zuge-
lassene Stoffe
oder Erzeug-
nisse
Einsatz von zugelassenen Lebens-
mittelzusatzstoffen und Verarbeitungs-
hilfsstoffen nach Anhang V Teil A der
Verordnung (EU) 2021/1165, aber in
einem unzulässigen Anwendungs-
bereich verwendet
Artikel 24 Absatz 2 Buch-
stabe a der Verordnung (EU)
2018/848 i. V. m. Anhang V
Teil A der Verordnung (EU)
2021/1165
Erheblicher
Verstoß
1.5AlleNicht zuge-
lassene Stoffe
oder Erzeug-
nisse
Verwendung nichtökologischer Zutat
landwirtschaftlichen Ursprungs, die
nicht in Anhang V Teil B der Verordnung
(EU) Nr. 2021/1165 gelistet ist und für
die keine Ausnahmegenehmigung er-
teilt ist
Artikel 24 Absatz 2 Buch-
stabe b der Verordnung (EU)
2018/848 i. V. m. Anhang V
Teil B der Verordnung (EU)
2021/1165
Erheblicher
Verstoß
1.6AlleAllgemeine
Produktions-
vorschriften
Umstellungserzeugnisse pflanzlichen
Ursprungs (mit mehr als einer pflanz-
lichen Zutat) werden mit Bezug auf
ökologische Produktion gekenn-
zeichnet
Artikel 10 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
1.7AlleDokumente
und Aufzeich-
nungen
Transport ohne Etikett und Begleit-
dokumente
Anhang III Nummer 2.1 der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
2. Dokumentation
2.1AlleDokumente
und Aufzeich-
nungen
Wareneingangskontrolle erfolgt nicht Anhang III Nummer 5 der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
2.2AlleDokumente
und Aufzeich-
nungen
Dokumentation über Wareneingangs-
kontrolle ist unzureichend
Anhang III Nummer 5 der
Verordnung (EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
2.3AlleNicht zuge-
lassene Stoffe
oder Erzeug-
nisse
Verwendung eines unzulässigen
Produktes
Anhang III Nummer 5 der
Verordnung (EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
2.4AlleDokumente
und Aufzeich-
nungen
Betriebsbeschreibung mit Anlagen
wurde unvollständig vorgelegt oder ist
nicht aktuell
Artikel 39 Absatz 1 Buch-
stabe d Ziffer i der Verord-
nung (EU) 2018/848 und
Artikel 3 der Verordnung
(EU) 2021/2119
Gering-
fügiger
Verstoß
3. Kontrollbereich Landwirtschaft
3.1LWDokumente
und Aufzeich-
nungen
Aufzeichnungen über an den End-
verbraucher verkaufte Mengen sind
unvollständig
Artikel 1 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2021/771
und Artikel 2 der Verordnung
(EU) 2021/2119
Gering-
fügiger
Verstoß
3.2 LWAllgemeine
Produktions-
vorschriften
Bedingungen für nichtökolog. Produk-
tionseinheit nicht eingehalten
Artikel 9 Absatz 7 der
Verordnung (EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
3.3LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Mängel in der Dokumentation in den
Bestandsbüchern, ohne Auswirkung
auf die Integrität des Erzeugnisses
Anhang II Teil I 1.9.3, 1.10.2,
1.11, 1.12, 2.2, und Teil II
1.1, 1.3.4.5, 1.4.4, 1.5.1.6,
1.5.2.7, 1.7.12, 1.9.4.4,
1.9.6.6 der Verordnung (EU)
2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
3.4LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Mängel in der Dokumentation in den
Bestandsbüchern, mit Auswirkung auf
die Integrität des Erzeugnisses
Anhang II Teil I 1.9.3, 1.10.2,
1.11, 1.12, 2.2, und Teil II
1.1, 1.3.4.5, 1.4.4, 1.5.1.6,
1.5.2.7, 1.7.12, 1.9.4.4,
1.9.6.6 der Verordnung (EU)
2018/848
Kritischer
Verstoß
3.5LWNicht zuge-
lassene Stoffe
oder Erzeug-
nisse
Es wird die Lagerung unzulässiger
Betriebsmittel, ausgenommen Mittel zur
Reinigung und Desinfektion nach Arti-
kel 24 Absatz 1 Buchstabe e, f, g der
Verordnung (EU) 2018/848 und Mittel
zur Insekten- und Parasitenbekämp-
fung nach Anhang II Teil II Ziffer 1.5.1.7.
der Verordnung (EU) 2018/848, fest-
gestellt und es besteht der begründete
Verdacht der Verwendung
Anhang III Nummer 7 der
Verordnung (EU) 2018/848
i. V. m. der Verordnung (EU)
2021/1165
Erheblicher
Verstoß
4.Pflanzliche Erzeugung
4.1LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Verwendung von nichtökologischem
Pflanzenvermehrungsmaterial, Öko-
Pflanzenvermehrungsmaterial nicht
verfügbar, jedoch die nötige Einzel-
genehmigung nicht vorher beantragt
Anhang II Teil I Num-
mer 1.8.5.1 Satz 1 der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
4.2LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Verwendung von nichtökologischem
Pflanzenvermehrungsmaterial ohne
erforderliche Einzelgenehmigung,
obwohl Öko- oder in Umstellung be-
findliches Pflanzenvermehrungs-
material verfügbar
Artikel 6 i. V. m. Anhang II
Teil I Ziffer 1.8.5.1 der
Verordnung 2018/848
Kritischer
Verstoß
4.3LWAllgemeine
Produktions-
vorschriften
Verwendung von gentechnisch ver-
änderten Sorten
Artikel 5 Buchstabe f Ziffer iii
der Verordnung (EU)
2018/848
Kritischer
Verstoß
4.4LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Keine mehrjährige Fruchtfolge auf
Ackerflächen oder keine Leguminosen
als Haupt- und Zwischenfrucht. Keine
Leguminosen oder Kurzzeitgründüng-
pflanzen in Treibhäusern
Artikel 6 Buchstabe a und
Anhang II Teil I Num-
mer 1.9.2 der Verordnung
(EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
4.5LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Zulässiger Zukaufsdünger unnötig, zu
viel oder unsachgemäß verwendet
Anhang II Teil I Num-
mer 1.9.3 der Verordnung
(EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
4.6LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Mängel in der Dokumentation des
Düngemitteleinsatzes und des
Düngebedarfs
Anhang II Teil I Num-
mer 1.9.3 der Verordnung
(EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
4.7LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Mängel in der Dokumentation des
Pflanzenschutzmitteleinsatzes
Anhang II Teil I Num-
mer 1.10.2 der Verordnung
(EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
4.8 LWNicht zuge-
lassene Stoffe
oder Erzeug-
nisse
Schädlingsbekämpfung mit Mitteln aus
Anhang I der Verordnung (EU)
2021/1165 ohne die anderen Maß-
nahmen ausgeschöpft zu haben
Anhang II Teil I Num-
mer 1.10.1 der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
4.9LWNicht zuge-
lassene Stoffe
oder Erzeug-
nisse
Verwendung von unzulässigen Dünge-
mitteln und Bodenverbesserern bzw.
unzulässigen chemischen Pflanzen-
schutzmitteln
Anhang II Teil I Ziffer 1.9 der
Verordnung (EU) 2018/848
und Anhang II Teil I Ziffer
1.10 der Verordnung (EU)
2018/848
Kritischer
Verstoß
4.10LWNicht zuge-
lassene Stoffe
oder Erzeug-
nisse
Beschränkungen bei Pflanzenschutz-
mitteln nicht eingehalten
Artikel 1 der Verordnung
(EU) 2021/1165
Kritischer
Verstoß
4.11LWAllgemeine
Produktions-
vorschriften
Umstellungszeitraum für Pflanzen und
pflanzliche Erzeugnisse nicht einge-
halten bzw. nicht ausreichend belegt
Artikel 10 i. V. m. Anhang II
Teil I Ziffer 1.7.1 der Ver-
ordnung (EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
4.12LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Sammelgebiete entsprechen nicht den
Vorgaben der Verordnung
Anhang II Teil I Ziffer 2.2 der
Verordnung (EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
4.13LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Substrat für die Pilzerzeugung ent-
spricht nicht den Bestimmungen der
Verordnung
Anhang II Teil I Ziffer 2.1 der
Verordnung (EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
4.14LWAllgemeine
Produktions-
vorschriften
Es findet kein bodengebundener
Pflanzenanbau statt oder das ver-
wendete Substrat enthält unzulässige
Komponenten
Artikel 3 Nummer 70 der
Verordnung (EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
4.15LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Es findet ein Anbau in Hydrokultur statt Anhang II Teil I Ziffer 1.2 der
Verordnung (EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
4.16LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Sprossen, Keime und Kresse werden in
Kultursubstrat (mit Ausnahme eines
inerten Materials, das dazu dient das
Saatgut feucht zu halten) produziert
Anhang II Teil 1 Ziffer 1.3
Buchstabe a der Verordnung
(EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
4.17WSSpezifische
Produktions-
vorschriften
Habitat oder Arten werden beim Sam-
meln von Wildpflanzen nicht erhalten
Anhang II Teil I Nummer 2.2
Buchstabe b der Verordnung
(EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
5.Tiere und tierische Erzeugnisse
5.1LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Nichtökologische Tiere auf Öko-Weide Anhang II Teil II Num-
mer 1.4.2.1 der Verordnung
(EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
5.2LWAllgemeine
Produktions-
vorschriften
Nichtökologischer Teil eines Betriebs
bei gleicher Tierart
Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe
a der Verordnung (EU)
2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
5.3LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Die von Öko-Tieren genutzten
Gemeinschaftsflächen entsprechen
nicht den Vorgaben der Verordnung
Anhang II Teil II Ziffer 1.4.2.2
der Verordnung (EU)
2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
5.4LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Umstellungszeit nicht eingehalten Anhang II Teil II Ziffer 1.2 der
Verordnung (EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
5.5 LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Abgabe von überschüssigem Wirt-
schaftsdünger aus ökologischen/
biologischen Produktionseinheiten an
andere Unternehmer landwirtschaft-
licher Betriebe oder Unternehmen, die
nicht den ökologischen/biologischen
Produktionsvorschriften genügen
Anhang II Teil I Num-
mer 1.9.5 der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
 Herkunft der Tiere
5.6LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Im Katastrophenfall nichtökolog. Tiere
ohne Genehmigung der Kontrollstelle/
Behörde zugekauft, Öko-Tiere sind
nachweislich nicht verfügbar
Artikel 3 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2020/2146
Erheblicher
Verstoß
5.7LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Nichtökolog. Tiere ohne Genehmigung
der Kontrollstelle/Behörde zugekauft,
Öko-Tiere sind nachweislich nicht
verfügbar
Anhang II Teil II Ziffer 1.3.4
der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.8LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Nichtökologische Tiere ohne aus-
reichende Dokumentation der Nicht-
verfügbarkeit zugekauft. Der Nachweis
kann nachträglich nicht erbracht
werden
Anhang II Teil II Ziffer 1.3 der
Verordnung (EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
5.9LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Nichtökologische Tiere trotz Ver-
fügbarkeit von Öko-Tieren zugekauft
Anhang II Teil II Ziffer 1.3 der
Verordnung (EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
5.10LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Nicht genehmigungsfähige nicht
ökologische Tiere zugekauft
Anhang II Teil II Ziffer 1.3 der
Verordnung (EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
 Fütterung
5.11LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Zu hoher Anteil an zugekauften
Umstellungsfuttermitteln
Anhang II Teil II Num-
mer 1.4.3 der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.12LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Zu wenig Raufutter in der Ration von
Pflanzenfressern
Anhang II Teil II Num-
mer 1.9.1.1 Buchstabe a
und f, Nummer 1.9.2.1
Buchstabe a, e bis g der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.13LWAbweichende
Regerlungen
Im Katastrophenfall nichtökolog.
Futtermittel nach Futterknappheit zu-
gekauft und nicht vorher genehmigt
Artikel 3 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2020/2146
Erheblicher
Verstoß
5.14LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Schweinen oder Geflügel kein Rau-
futter gegeben
Anhang II Teil II Num-
mer 1.9.3.1 Buchstabe a
und b, Nummer 1.9.4.2
Buchstabe a und b der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.15LWNicht zuge-
lassene Stoffe
oder Erzeug-
nisse
Silierhilfsmittel oder anderer Zusatzstoff
entspricht nicht der Verordnung
Artikel 4 der Verordnung
(EU) 2021/1165
Erheblicher
Verstoß
5.16LWNicht zuge-
lassene Stoffe
oder Erzeug-
nisse
Unzulässige Mineralstoffe und Vitamine
verwendet
Artikel 3 und 4 der Verord-
nung (EU) 2021/1165
Erheblicher
Verstoß
5.17 LWNicht zuge-
lassene Stoffe
oder Erzeug-
nisse
Futtermittel mit unerlaubten Zusatz-
stoffen verwendet
Artikel 4 der Verordnung
(EU) 2021/1165
Erheblicher
Verstoß
5.18LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Fütterung von Milchaustauschern
während der Mindestsäugezeit (BW
zugefügt: mit chemisch-synthetischen
Bestandteilen oder Bestandteilen
pflanzlichen Ursprungs)
Anhang II Teil II Ziffer 1.4 g
der Verordnung (EU)
2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.19LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Zu hoher Anteil an nichtökologischen
Eiweiß für Schweine und Geflügel
Anhang II Teil II Ziffer 1.9.3.1
Buchstabe c und 1.9.4.2
Buchstabe c der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.20LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Nichtökologische Einzelfuttermittel,
nicht in Anhang III Teil A gelistet,
verwendet
Anhang II Teil II Ziffer 1.4 i
i. V. m. Artikel 3 der Ver-
ordnung (EU) 2021/1165
Erheblicher
Verstoß
5.21LWAllgemeine
Produktions-
vorschriften
GVO in Futtermitteln verwendet Artikel 11 der Verordnung
(EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
5.22LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Futtermittel entsprechen nicht dem
ernährungsphysiologischen Bedarf der
Tiere in ihren verschiedenen Ent-
wicklungsstadien oder es findet eine
restriktive Fütterung statt (sofern sie
nicht aus tierärztlichen Gründen
gerechtfertigt ist)
Anhang II Teil II Ziffer 1.4.1 b
der Verordnung (EU)
2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
5.23LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Nichteinhaltung der Vorgaben zu
Umstellungsfuttermittel
Anhang II Teil II Ziffer 1.4.3,
1.9.1.1, 1.9.2.1, 1.9.3.1,
1.9.4.1, 1.9.4.2, 1.9.5.1 der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.24LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Mindestvorgaben für betriebseigene
oder aus der Region stammende
Futtermittel für Rinder, Schafe, Ziegen,
Equiden oder Geweihträger nicht ein-
gehalten
Anhang II Teil II Ziffer 1.9.1.1
und 1.9.2.1 der Verordnung
(EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
5.25LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Mindestvorgaben für betriebseigene
oder aus der Region stammende
Futtermittel für Geflügel oder Schweine
nicht eingehalten
Anhang II Teil II Ziffer 1.9.3.1,
1.9.4.2, der Verordnung (EU)
2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
5.26LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Mindestvorgaben für betriebseigene
oder aus der Region stammende
Futtermittel für Kaninchen nicht ein-
gehalten
Anhang II Teil II Ziffer 1.9.5.1
der Verordnung (EU)
2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
 Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlungen
5.27LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Erkranktes oder verletztes Tier nicht
unverzüglich behandelt/gar nicht be-
handelt/kein Tierarzt hinzugezogen
Anhang II Teil II Num-
mer 1.5.2.2 der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.28LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Mängel in der Dokumentation der
verwendeten Tierarzneimittel, Verord-
nung wird ansonsten eingehalten
Anhang II Teil II Num-
mer 1.5.2.7 der Verordnung
(EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
5.29LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Mängel in der Dokumentation der ver-
wendeten Tierarzneimittel, Einhaltung
der Verordnung ist nicht nachvollzieh-
bar
Anhang II Teil II Num-
mer 1.5.2.7 der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.30 LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Behandelte Tiere oder Tiergruppen
nicht gekennzeichnet
Anhang II Teil II Num-
mer 1.5.2.7 der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.31LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Chemisch-synthetische allopathische
Arzneimittel oder Antibiotika ohne
Verschreibung durch den Tierarzt
verabreicht
Anhang II Teil II Ziffer 1.5.2.2
der Verordnung (EU)
2018/848
Kritischer
Verstoß
5.32LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Präventive chemisch-synthetische allo-
pathische Arzneimittel oder Antibiotika
verabreicht (Behandlung bei Bestands-
problemen mit Hinzuziehung des Tier-
arztes gelten nicht als präventiv)
Anhang II Teil II Ziffer 1.5.1.3
der Verordnung (EU)
2018/848
Kritischer
Verstoß
5.33LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Doppelte Wartezeit wie die gesetzlich
vorgeschriebene nicht eingehalten.
Umstellungszeit nach mehrmaligen
Behandlungen nicht eingehalten
Anhang II Teil II Ziffer 1.5.2.5
der Verordnung (EU)
2018/848
Kritischer
Verstoß
5.34LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Erkrankte Tiere werden nicht in einer
geeigneten und angemessenen Art
unter hygienischen Bedingungen
untergebracht
Anhang II Teil II Num-
mer 1.5.1.1 und 1.6.9 und
1.9.1.2 Buchstabe d der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.35LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Präventive Verabreichung von che-
misch-synthetischen allopathischen
Tierarzneimitteln oder einschließlich
Antibiotika und Boli aus chemisch-
synthetischen allopathischen Mole-
külen
Anhang II Teil II Num-
mer 1.5.1.3 der Verordnung
(EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
5.36LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Verwendung von wachstums- oder
leistungsfördernden Stoffen (ein-
schließlich Antibiotika, Kokzidiostatika
und anderen künstlichen Wachstums-
förderern sowie von Hormonen o. ä.
Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung
oder zu anderen Zwecken, z. B. Ein-
leitung oder Synchronisierung der
Brunst)
Anhang II Teil II Num-
mer 1.5.1.3 und 1.5.1.4 der
Verordnung (EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
5.37LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Einleitung oder Behinderung der Fort-
pflanzung, außer im Rahmen einer
therapeutischen tierärztlichen Behand-
lung eines einzelnen Tieres, durch die
Behandlung mit Hormonen oder ande-
ren Stoffen mit ähnlicher Wirkung
Anhang II Teil II Num-
mer 1.3.2b) der Verordnung
(EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
 Tierhaltungspraktiken
5.38LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Anbindehaltung nicht vorher geneh-
migt, Genehmigung durch Behörde
könnte erteilt werden
Anhang II Teil II Num-
mer 1.7.5 der Verordnung
(EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
5.39LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Transport oder Schlachtung nicht
tiergerecht
Anhang II Teil II Num-
mern 1.7.1, 1.7.6 und 1.7.11
der Verordnung (EU)
2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
5.40LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Tiere sind nicht ausreichend zu
identifizieren
Anhang II Teil II Num-
mer 1.7.12 der Verordnung
(EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
5.41LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Künstliche Fortpflanzung durch
Embryotransfer oder Klonen
Anhang II Teil II Ziffer 1.3.2
Buchstabe c der Verordnung
(EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
5.42 LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Eingriffe an Tieren wurden routine-
mäßig oder ohne Betäubungs-/
Schmerzmittel oder im ungeeigneten
Alter durchgeführt, oder Genehmigung
der zuständigen Behörde liegt nicht vor
Anhang II Teil II Ziffer 1.7.8
und 1.7.9 der Verordnung
(EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
5.43LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Eingriffe an Tieren wurden durchgeführt
und Genehmigung der zuständigen
Behörde lag nicht vor, obwohl sie hätte
erteilt werden können
Anhang II Teil II Ziffer 1.7.8
und 1.7.9 der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.44LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Es liegt keine Genehmigung der Be-
hörde für eine Anbindehaltung vor und
die Anbindung ist nicht genehmigungs-
fähig
Anhang II Teil II Ziffer 1.7.5
der Verordnung (EU)
2018/848
Kritischer
Verstoß
5.45LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Ausnahmegenehmigung für Anbinde-
haltung liegt vor, aber Sommerweide
oder 2-mal wöchentlicher Auslauf wird
nicht durchgeführt
Anhang II Teil II Ziffer 1.7.5
der Verordnung (EU)
2018/848
Kritischer
Verstoß
5.46LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Mindestschlachtalter bei Geflügel nicht
eingehalten oder keine langsam wach-
sende Rasse verwendet
Anhang II Teil II Ziffer 1.9.4.1
der Verordnung (EU)
2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.47LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Einleitung oder Behinderung der Fort-
pflanzung durch die Behandlung mit
Hormonen oder anderen Stoffen mit
ähnlicher Wirkung, die nicht einzeltier-
bezogen aufgrund einer therapeuti-
schen tierärztlichen Behandlung ver-
ordnet ist
Anhang II Teil II Ziffer 1.3.2
Buchstabe b der Verordnung
(EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
5.48LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Kein Zugang zu Weideland bei Pflan-
zenfressern, Größe des Freigeländes/
der Weidefläche nicht ausreichend
Artikel 14 Absatz 3 Buch-
stabe e und Anhang II Teil II
Ziffer 1.4.1 Buchstabe e und
1.6.5 der Verordnung (EU)
2018/848, Anhang I DVO
(EU) 2020/464
Erheblicher
Verstoß
5.49LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Größere Überdachung des Frei-
geländes als vorgeschrieben
Artikel 14 Absatz 3 Buch-
stabe c und Anhang II Teil II
Ziffer 1.6.5 der Verordnung
(EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
5.50LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Freigelände, Außenanlagen, Gehege
entsprechen nicht den Vorgaben
Artikel 14 Absatz 3 Buch-
stabe e und Anhang II Teil II
Ziffer 1.4.1 Buchstabe e und
1.6.5 der Verordnung (EU)
2018/848, Anhang I DVO
(EU) 2020/464
Gering-
fügiger
Verstoß
5.51LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Keine ausreichenden Liegeflächen.
Mangelnde Einstreu (nicht ausrei-
chend, nicht trocken, nicht aus Stroh
oder anderem Naturmaterial, zuge-
setzte Mineralstoffe entsprechen nicht
Artikel 24)
Artikel 14 Absatz 3 Buch-
stabe d und Anhang II Teil II
Ziffer 1.9.1.2 Buchstabe b,
1.9.3.2 Buchstabe b, c
1.9.5.2 Buchstabe a der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.52LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Haltung von Kälbern nach der ersten
Lebenswoche in Einzelboxen
Artikel 14 i. V. m. Anhang II
Teil II Ziffer 1.9.1.2 Buch-
stabe c der Verordnung (EU)
2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.53LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Im Stall sind Tageslichteinfall und/oder
natürliche Belüftung nicht vorhanden
Artikel 14 i. V. m. Anhang II
Teil II Ziffer 1.6.1 der Ver-
ordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.54 LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Spezielle Geweihträger Vorgaben:
Tiere werden in einem Gehege mit sehr
feuchtem oder sumpfigen Boden
gehalten/Im Gehege steht kein aus-
reichendes Futter auf einer Weide zur
Verfügung/Geweihträgern stehen keine
verletzungsfreien Verstecke, Unter-
stände und Umzäunungen zur Ver-
fügung/Rotwild steht im Gehege keine
Schlammsuhle zur Regulierung der
Körperwärme und zur Fellpflege zur
Verfügung
Artikel 14 i. V. m. Anhang II
Teil II Ziffer 1.6.10 der Ver-
ordnung (EU) 2018/848, Ar-
tikel 14 i. V. m. Anhang II
Teil II Ziffer 1.9.2.1 Buch-
stabe f der Verordnung (EU)
2018/848, Artikel 14 i. V. m.
Anhang II Teil II Ziffer 1.9.2.2
Buchstabe a der Verordnung
(EU) 2018/848, Artikel 14 i.
V. m. Anhang II Teil II Ziffer
1.9.2.2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.55LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Schweinehaltung entspricht nicht den
Vorgaben der Öko-VO (keine Grup-
penhaltung der Sauen, Ferkel in Flat-
Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen,
keine Bewegungsflächen zum Misten
und Wühlen mit entsprechenden
Materialien)
Artikel 14 i. V. m. Anhang II
Teil II Ziffer 1.9.3.2 Buch-
stabe d, e, f der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.56LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Kein natürliches Licht oder zu lange
tägliche Beleuchtungsdauer bei
Geflügel
Artikel 14 i. V. m. Anhang II
Teil II Ziffer 1.9.4.4 Buch-
stabe l der Verordnung (EU)
2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.57LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Gestaltung der Freigelände/Auslauf-
flächen für Geflügel entsprechen nicht
der Verordnung
Artikel 14 i. V. m. Anhang II
Teil II Ziffer 1.9.4.4 Buch-
stabe f bis i der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.58LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Keine verordnungskonforme und art-
gerechte Haltung von Wassergeflügel
(Sicherstellung des Zugangs zu ge-
eigneten Wasserstellen wie Bach,
Teich, See oder Wasserbecken)
Artikel 14 i. V. m. Anhang II
Teil II Ziffer 1.9.4.4 Buch-
stabe k der Verordnung (EU)
2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.59LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Ruhezeit oder Reinigung und Des-
infektion der Geflügelstallung oder
des Auslaufs ist nicht ausreichend
Artikel 14 i. V. m. Anhang II
Teil II Ziffer 1.9.4.4 Buch-
stabe c der Verordnung (EU)
2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.60LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Spezielle Vorgaben für Kaninchen:
Kaninchenhaltung entspricht nicht
den Vorgaben der Öko-VO (keine
Gruppenhaltung/keine überdachten
Unterstände/einschließlich dunkler
Verstecke/Auslauf ohne Pflanzen-
bewuchs bzw. Weideland/keine
erhöhte Plattform/kein Nestmaterial
für säugende Muttertiere)
Artikel 14 i. V. m. Anhang II
Teil II Ziffer 1.9.5.2 der Ver-
ordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
 Wirtschaftsdünger
5.61LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
eigener Wirtschaftsdünger an nicht-
ökolog. Unternehmer verkauft
Anhang II Teil I Num-
mer 1.9.5 der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.62LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Stickstoffeintrag über 170 kg N/ha aus
Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
Anhang II Teil I Num-
mer 1.9.4 der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.63LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Dunglagerstätte entspricht nicht der
Verordnung
Anhang II Teil II Num-
mer 1.9.4 der Verordnung
(EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
5.64 LWAllgemeine
Produktions-
vorschriften
Ausbringung von tierischen Wirt-
schaftsdüngern entgegen der guten
landwirtschaftlichen Praxis
Artikel 5 der Verordnung
(EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
 Ställe, Ausläufe und Haltungsbedingungen
5.65LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Die Besatzzahlen sind nicht so ange-
passt, dass Überweidung, Zertrampeln
des Bodens, Erosion und Umweltbe-
lastung verursacht durch die Tiere oder
die Ausbringung des von ihnen stam-
menden Wirtschaftsdüngers möglichst
gering gehalten werden
Artikel 6 Buchstabe a und k
der Verordnung (EU)
2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
5.66LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Mindeststallfläche entspricht nicht An-
hang I der DVO (EU) 2020/464
Anhang I DVO (EU)
2020/464
Erheblicher
Verstoß
5.67LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Mindestaußenfläche entspricht nicht
Anhang I der DVO (EU) 2020/464
Anhang I DVO (EU)
2020/464
Erheblicher
Verstoß
5.68LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Kein Zugang zu Freigelände Anhang II Teil II Ziffer 1.7
der Verordnung (EU)
2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.69LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Umstellungszeit des Auslaufs für
andere Tierarten als Pflanzenfresser
nicht eingehalten
Anhang II Teil I Ziffer 1.7.5
Buchstabe b der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.70LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Unterbringung der Tiere in Stall und
Freiland ist nicht artgerecht
Anhang II Teil II Nummer 1.6
der Verordnung (EU) 2018/
848
Erheblicher
Verstoß
5.71LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Stallungen, Buchten, Einrichtungen
und Gerätschaften werden nicht aus-
reichend gereinigt und desinfiziert
Anhang II Teil II Num-
mer 1.5.1.7 der Verordnung
(EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
5.72LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Reinigung und Desinfektion der Stal-
lungen erfolgt mit unerlaubten Mitteln
Anhang II Teil II Num-
mer 1.5.1.6 der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.73LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Insekten- und Parasitenbekämpfung
im Stall mit unerlaubtem Mittel
Anhang II Teil II Num-
mer 1.5.1.7 der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.74LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Zu hoher Spaltenanteil oder rutschige
Böden
Anhang II Teil II Num-
mer 1.9.1.2, 1.9.2.2, 1.9.3.2
der Verordnung (EU)
2018/848 Artikel 4 und 11 der
Verordnung (EU) 2020/464
Erheblicher
Verstoß
5.75LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
VollspaltenbodenArtikel 4 und 11 der Ver-
ordnung (EU) 2020/464
Kritischer
Verstoß
5.76LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Keine ausreichenden Liegeflächen Anhang II Teil II Num-
mer 1.9.1.2, 1.9.2.2 und
1.9.3.2 der Verordnung (EU)
2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.77LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Die Einstreu wird mit Mineralstoffen,
die nicht als Düngemittel oder Boden-
verbesserer nach Artikel 24 der Ver-
ordnung (EU) 2018/848 für die öko-
logische Produktion verwendet werden
dürfen, angereichert
Anhang II Teil II Num-
mer 1.9.1.2, 1.9.2.2 und
1.9.3.2 der Verordnung (EU)
2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.78 LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Sauen werden nicht oder zu kurze
Zeit in Gruppen gehalten
Anhang II Teil II Num-
mer 1.9.3.2 der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.79LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Keine Möglichkeit zum Wühlen für
Schweine vorhanden
Anhang II Teil II Num-
mer 1.9.3.2 der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.80LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Stallungen für Geflügel entsprechen
nicht den einschlägigen Vorschriften
Artikel 15 der Verordnung
(EU) 2020/464
Erheblicher
Verstoß
5.81LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Unzureichende Abtrennung der
Stallabteile
Artikel 15 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2020/464
Erheblicher
Verstoß
5.82LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Zugang zu Freigelände weniger als ein
Drittel der Lebensdauer bei Geflügel
Anhang II Teil II Num-
mer 1.9.4.4 Buchstabe d der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.83LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Mindestfreifläche entspricht nicht den
Anforderungen
Artikel 14 Absatz 3 Buch-
stabe e der Verordnung (EU)
2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.84LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Weibliche Geweihträger haben nicht
ab Ende der Trächtigkeit und bis zwei
Wochen nach der Geburt Zugang zu
Flächen mit Bewuchs, die es ihnen
ermöglichen, ihre Kälber zu verstecken
Artikel 8 Absatz 3 der Ver-
ordnung (EU) 2020/464
Erheblicher
Verstoß
5.85LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
Ställe für Rinder, Schafe, Ziegen,
Equiden, Geweihträgern, Schweine,
Kaninchen verfügen nicht über be-
queme, saubere und trockene Liege-
oder Ruheflächen, die in fester, nicht
perforierter Bauweise ausgeführt sind
Anhang II Teil II Num-
mer 1.6.3 der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.86LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
In Ställen für Rinder, Schafe, Ziegen,
Equiden, Geweihträgern, Schweine,
Kaninchen ist im Ruhebereich nicht
reichlich trockene Einstreu vorhanden
oder die Einstreu besteht nicht aus
Stroh oder anderem geeigneten
Naturmaterial
Anhang II Teil II Num-
mer 1.9.1.2 Buchstabe b,
1.9.2.2 Buchstabe d, 1.9.3.2
Buchstabe b, 1.9.5.2 Buch-
stabe a der Verordnung (EU)
2018/848
Erheblicher
Verstoß
5.87LWSpezifische
Produktions-
vorschriften
nichtökol. Küken, die älter als zwei
Tage waren, eingestallt
Anhang II Teil II Num-
mer 1.3.4.3 der Verordnung
(EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
6.Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse
6.1BienenSpezifische
Produktions-
vorschriften
Umstellungszeit nicht eingehalten Anhang II Teil II Num-
mer 1.2.2 Buchstabe f der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
6.2BienenSpezifische
Produktions-
vorschriften
Beuten aus unzulässigem Material Anhang II Teil II Num-
mer 1.9.6.5 Buchstabe d der
Verordnung (EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
6.3BienenSpezifische
Produktions-
vorschriften
Unzulässige Substanzen in den
Bienenstöcken verwendet
Anhang II Teil II Num-
mer 1.9.6.5 Buchstabe f der
Verordnung (EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
6.4BienenSpezifische
Produktions-
vorschriften
Verwendung von nicht ökologischem
Honig, Pollen, Zuckersirup oder Zucker
zur Winterfütterung
Anhang II Teil II Num-
mer 1.9.6.2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
6.5 BienenSpezifische
Produktions-
vorschriften
Dokumentation der Fütterung
unzureichend
Anhang II Teil II Num-
mer 1.9.6.6 der Verordnung
(EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
6.6BienenSpezifische
Produktions-
vorschriften
Andere nicht erlaubte Futtermittel
verwendet
Anhang II Teil II Num-
mer 1.9.6.2 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
6.8BienenSpezifische
Produktions-
vorschriften
Bienenvölker werden nicht rechtzeitig
behandelt
Anhang II Teil II Num-
mer 1.9.6.3 Buchstabe d der
Verordnung (EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
6.9BienenSpezifische
Produktions-
vorschriften
Säuberung und Desinfizierung mit
unzulässigen Stoffen
Artikel 15 i. V. m. Anhang IV
Teil C DVO (EU) 2021/1165
Gering-
fügiger
Verstoß
6.10BienenSpezifische
Produktions-
vorschriften
Dokumentation über Behandlungen
unzureichend, ohne Verdacht auf
Verwendung unzulässiger Mittel
Anhang II Teil II Num-
mer 1.9.6.6 der Verordnung
(EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
6.11BienenSpezifische
Produktions-
vorschriften
Andere als die erlaubten Tierarznei-
mittel verwendet, dabei Trennung,
Wachsaustausch, Umstellungszeit
nicht eingehalten
Anhang II Teil II Num-
mer 1.9.6.3 Buchstabe f der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
6.12BienenSpezifische
Produktions-
vorschriften
Bienenhaltungspraktiken entsprechen
nicht der Verordnung
Anhang II Teil II Num-
mer 1.9.6.5 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
6.13BienenSpezifische
Produktions-
vorschriften
Standort der Bienenstöcke entspricht
nicht den einschlägigen Vorschriften
Anhang II Teil II Num-
mer 1.9.6.5 Buchstabe a-c
der Verordnung (EU)
2018/848
Erheblicher
Verstoß
6.14BienenSpezifische
Produktions-
vorschriften
Standorte der Völker nicht dokumen-
tiert, Kontrollstelle nicht unterrichtet
Anhang II Teil II Num-
mer 1.9.6.6 der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
6.15BienenSpezifische
Produktions-
vorschriften
Dokumentation über Gewinnung,
Verarbeitung, Lagerung von Honig
und Imkereierzeugnissen, ent-
nommene Honigwaben ist nicht
ausreichend
Anhang II Teil II Num-
mer 1.9.6.6 der Verordnung
(EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
6.16BienenSpezifische
Produktions-
vorschriften
Zu viele nichtökologische Völker/
Weiseln und Schwärme zugekauft
Artikel 14 Absatz 1 i. V. m.
Anhang II Teil II Ziffer 1.3.4.2
der Verordnung (EU)
2018/848
Erheblicher
Verstoß
6.17BienenSpezifische
Produktions-
vorschriften
Es wurden nichtökologische Bienen-
völker zugekauft. Es liegen keine
Aufzeichnungen oder Nachweise über
die Herkunft der Bienen, sowie über die
tierärztlichen Unterlagen der neuen
Bienen, das Einstelldatum und den
Umstellungszeitraum vor
Artikel 14 Absatz 1 i. V. m.
Anhang II Teil II Ziffer 1.3.4.5
der Verordnung (EU)
2018/848
Kritischer
Verstoß
6.18BienenSpezifische
Produktions-
vorschriften
Verwendung von nichtökologischem
Honig, Zuckersirupe oder Zucker zur
Fütterung
Artikel 14 Absatz 2 Buch-
stabe c i. V. m. Anhang II
Teil II Ziffer 1.9.6.2 Buch-
stabe b der Verordnung (EU)
2018/848 bzw. der Verord-
nung (EU) 2020/427
Erheblicher
Verstoß
6.19 BienenSpezifische
Produktions-
vorschriften
Verwendung anderer als in Artikel 14
Absatz 2 d) i. V. m. Anhang II Teil II
Nummer 1.9.6.3 e) der Verordnung
(EU) 2018/848 gelisteten Substanzen
zur Varroa-Bekämpfung
Artikel 14 Absatz 2 Buch-
stabe d i. V. m. Anhang II
Teil II Ziffer 1.9.6.3 e) der
Verordnung (EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
6.20BienenSpezifische
Produktions-
vorschriften
Austausch des gesamten Wachses
nach Anwendung eines chemisch-
synthetischen allopathischen Tierarz-
neimittels wurde nicht durchgeführt
Artikel 14 Absatz 1 i. V. m.
Anhang II Teil II Ziffer 1.2.2
Buchstabe f der Verordnung
(EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
6.21BienenSpezifische
Produktions-
vorschriften
Es wurde Wachs für neue Mittelwände
verwendet, dass nicht aus ökologi-
schen Produktionseinheiten stammt
Artikel 14 Absatz 1 i. V. m.
Anhang II Teil II Ziffer 1.9.6.5
Buchstabe e der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
6.22BienenSpezifische
Produktions-
vorschriften
Es wurden Bienen in den Waben als
Methode zur Ernte der Imkerei-
erzeugnisse vernichtet
Artikel 14 Absatz 1 i. V. m.
Anhang II Teil II Ziffer 1.9.6.4
Buchstabe a der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
6.23BienenSpezifische
Produktions-
vorschriften
Es wurden Flügeln von Weiseln durch
Beschneidung verstümmelt
Artikel 14 Absatz 1 i. V. m.
Anhang II Teil II Ziffer 1.9.6.4
Buchstabe b der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
7.Algen und Aquakulturtiere
7.1AKSpezifische
Produktions-
vorschriften
Mit Schadstoffen oder für den Öko-
Landbau nicht zugelassenen Stoffen
kontaminierter Standort
Anhang II Teil III Ziffer 1.1
der Verordnung (EU)
2018/848
Kritischer
Verstoß
7.2AKSpezifische
Produktions-
vorschriften
Die umweltbezogene Prüfung für
Neuanlagen > 20 t liegt nicht vor
Anhang II Teil III Ziffer 1.3
der Verordnung (EU)
2018/848
Erheblicher
Verstoß
7.3AKAllgemeine
Produktions-
vorschriften
Keine ausreichende Trennung/Unter-
scheidbarkeit von ökologischen und
nichtökologischen Produktionsein-
heiten
Artikel 9 Absatz 10 der Ver-
ordnung (EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
7.4AKSpezifische
Produktions-
vorschriften
Nicht ökologische Tiere trotz Ver-
fügbarkeit von Öko-Tieren zugekauft
Anhang II Teil III Ziffer 3.1.2.1
Buchstabe d der Verordnung
(EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
7.5AKSpezifische
Produktions-
vorschriften
Unerlaubte Methoden bei der
Fortpflanzung
 Kritischer
Verstoß
7.6AKSpezifische
Produktions-
vorschriften
Tierbesatzdichte erhöht Anhang II Teil I - X der
Verordnung (EU) 2021/1165
Erheblicher
Verstoß
7.7AKSpezifische
Produktions-
vorschriften
Künstliche Erwärmung des Gewässers
außerhalb der Brut- und Jungtieranla-
gen
Anhang II Teil III 3.1.5.2 der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
7.8AKSpezifische
Produktions-
vorschriften
Kein tierschutzgerechter Umgang
(unerlaubte Eingriffe an den Tieren,
keine optimalen Schlachtmethoden,
mangelhafte Transportbedingungen)
Anhang II Teil III Ziffer
3.1.6.6-9 der Verordnung
(EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
7.9AKSpezifische
Produktions-
vorschriften
Einsatz von Hormonen und Hormon-
derivaten
Anhang II Teil III 3.1.2.2 der
Verordnung (EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
7.10AKSpezifische
Produktions-
vorschriften
Rangfolge für die Fütterung nicht
eingehalten
Anhang II Teil III Ziffer 3.1.3.3
Buchstabe e der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
7.11 AKNicht zugelas-
sene Stoffe
oder Erzeug-
nisse
Verwendung von Astaxanthin aus nicht
ökologischen Quellen, obwohl aus
ökologischer Herkunft verfügbar
Anhang III Teil B 2 DVO (EU)
2021/1165
Erheblicher
Verstoß
7.12AKSpezifische
Produktions-
vorschriften
Verwendung unzulässiger Einzelfutter-
mittel, Futtermittelausgangs-, Zusatz-
und Verarbeitungshilfsstoffe
Anhang II Teil III Ziffer 3.1.3.1
und 3 der Verordnung (EU)
2018/848 i. V. m. Anhang III
Teil A und B DVO (EU)
2021/1165
Kritischer
Verstoß
7.13AKSpezifische
Produktions-
vorschriften
Verwendung von Wachstumsförderern
oder synthetischen Aminosäuren
Anhang II Teil III Ziffer 3.1.3.1
e der Verordnung (EU)
2018/848
Kritischer
Verstoß
7.14AKSpezifische
Produktions-
vorschriften
Umstellungszeiträume unterschritten Anhang II Teil III Ziffer 3.1.1
der Verordnung (EU)
2018/848
Erheblicher
Verstoß
7.15AKSpezifische
Produktions-
vorschriften
Mehr als zwei allopathische Behand-
lungen pro Jahr bzw. bei einem Pro-
duktionszyklus von bis zu 12 Monaten
mehr als eine allopathische Behand-
lung
Anhang II Teil III Ziffer 3.1.4.2
Buchstabe d der Verordnung
(EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
7.16AKSpezifische
Produktions-
vorschriften
Mehr als zwei Parasitenbehandlungen
pro Jahr bzw. bei einem Produktions-
zyklus von bis zu 18 Monaten mehr als
1 Parasitenbehandlung
Anhang II Teil III Ziffer 3.1.4.2
Buchstabe e der Verordnung
(EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
7.17AKSpezifische
Produktions-
vorschriften
Wartezeit nach Medikamentengabe
nicht eingehalten
Anhang II Teil III Ziffer 3.1.4.2
Buchstabe f der Verordnung
(EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
8.Kontrollsystem und Mindestkontrollanforderungen
8.1AlleDokumente
und Aufzeich-
nungen
Subunternehmer nicht gemeldet,
Verarbeitung und Vermarktung von
Erzeugnissen mit Hinweis auf den
ökologischen Landbau vor Meldung
der Sub. Tätigkeit bei der zuständigen
Kontrollstelle und bevor dieser kontrol-
liert werden konnte
Artikel 39 Absatz 1 Buch-
stabe b, d der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
8.2AlleSpezifische
Produktions-
vorschriften
Mengenabgleich ist aus der Dokumen-
tation nicht möglich
Anhang II Teil IV Ziffer 2.3
der Verordnung (EU)
2018/848
Erheblicher
Verstoß
8.3AlleSpezifische
Produktions-
vorschriften
Mengenabgleich ergibt Abweichungen,
begründeter Verdacht, dass Bio-Inte-
grität nicht gegeben ist
Anhang II Teil IV Ziffer 2.3
der Verordnung (EU)
2018/848
Erheblicher
Verstoß
8.4AlleSpezifische
Produktions-
vorschriften
Mengenabgleich ergibt Abweichungen,
Bio-Integrität der Partie/des Erzeug-
nisses nicht gegeben
Anhang II Teil IV Ziffer 2.3
der Verordnung (EU)
2018/848
Kritischer
Verstoß
8.5AlleDokumentation
und Aufzeich-
nung
Mängel in der Buchführung, aber kein
Verdacht auf Verwendung unzulässiger
Produkte (betrifft nicht den notwen-
digen Mengenabgleich)
Artikel 1 Absatz 4 der Ver-
ordnung (EU) 2021/771 und
Artikel 2 der Verordnung
(EU) 2021/2119
Gering-
fügiger
Verstoß
8.6AlleDokumentation
und Aufzeich-
nung
Gravierende Mängel in der Buch-
führung, Verwendung unzulässiger
Produkte ist nicht auszuschließen
(betrifft nicht den notwendigen
Mengenabgleich)
Artikel 1 Absatz 5 der Ver-
ordnung (EU) 2021/771 und
Artikel 2 der Verordnung
(EU) 2021/2119
Erheblicher
Verstoß
8.7 AlleDokumentation
und Aufzeich-
nung
Mengenabgleich ist nur eingeschränkt
möglich, aber kein Verdacht auf
Abweichung
Artikel 1 Absatz 5 der Ver-
ordnung (EU) 2021/771 und
Artikel 2 der Verordnung
(EU) 2021/2119
Gering-
fügiger
Verstoß
8.8AlleSpezifische
Produktions-
vorschriften
Gelagerte Erzeugnisse können nicht
sicher identifiziert werden
Anhang II Teil IV Ziffer 1.5
der Verordnung (EU)
2018/848
Erheblicher
Verstoß
8.9AlleSonstigesErzeugnisse wurden vermarktet, ob-
wohl ein begründeter Verdacht vorliegt
Artikel 27 der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
8.10AlleSonstigesZugang zu den Anlagen wird verweigert Artikel 15 der Verordnung
(EU) 2017/625
Kritischer
Verstoß
8.11AlleSonstigesZweckdienliche Auskünfte werden
verweigert
Artikel 15 der Verordnung
(EU) 2017/625
Kritischer
Verstoß
8.12AlleSpezifische
Produktions-
vorschriften
Erzeugnisse werden nicht in geeig-
neten, verschlossenen Behältnissen
transportiert oder Bedingungen für den
offenen Transport werden nicht erfüllt
Anhang III Nummer 1 der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
8.13AlleKennzeich-
nung
Etikett oder Begleitpapier enthält nicht
die erforderlichen Angaben
Anhang III Nummer 2.1.1
und 2.2 der Verordnung (EU)
2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
8.14AlleDokumente
und Aufzeich-
nungen
Ergebnisse der Eigenkontrolle und
Probenahme werden nicht vollständig
vorgelegt
Artikel 28 der Verordnung
(EU) 2018/848 und Artikel 2
der Verordnung (EU)
2021/2119
Erheblicher
Verstoß
8.15AlleDokumente
und Aufzeich-
nungen
Aufgrund fehlender und/oder mangeln-
der Vorsorgemaßnahmen und Ver-
pflichtungen des Unternehmers ist die
Bio-Integrität nicht gewährleistet
Artikel 39 der Verordnung
(EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
8.16AlleDokumentation
und Aufzeich-
nung
Aufzeichnungen gemäß dieser Ver-
ordnung über die verschiedenen
Tätigkeiten werden nicht geführt
Artikel 34 Absatz 5 (EU)
2018/848
Erheblicher
Verstoß
9.Verarbeiter
9.1VASpezifische
Produktions-
vorschriften
Keine ausreichende Trennung bei
Sammeltransporten
Anhang III Nummer 1 der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
9.2VASpezifische
Produktions-
vorschriften
Räumliche oder zeitliche Trennung der
Arbeitsgänge ist nicht ausreichend
Artikel 38 Absatz 1 Buch-
stabe c und Anhang II Teil IV
Nummer 1.5. Buchstabe a
bis c der Verordnung (EU)
2018/848
Erheblicher
Verstoß
9.3VASpezifische
Produktions-
vorschriften
Reinigung der Produktionsanlagen
nicht ausreichend
Anhang II Teil IV Nummer 1.5
Buchstabe f und Anhang III
Nummer 7.5 der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
9.4VASpezifische
Produktions-
vorschriften
Reinigung nicht ausreichend doku-
mentiert
Anhang II Teil IV Nummer 1.5
Buchstabe f und Anhang III
Nummer 7.5 der Verordnung
(EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
9.5VASpezifische
Produktions-
vorschriften
Kein System zur Identifikation kritischer
Stufen im Verarbeitungssystem vor-
handen bzw. keine Vorsorgemaßnah-
men getroffen und zur Anwendung
gebracht
Artikel 16 i. V. m. Anhang II
Teil IV Ziffer 1.1, 1.2 und 1.4
der Verordnung (EU)
2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
9.6 VANicht zuge-
lassene Stoffe
oder Erzeug-
nisse
Verwendung nicht zulässiger Zutaten Anhang II Teil IV Ziffer 2.1
der Verordnung (EU)
2018/848
Kritischer
Verstoß
9.7VANicht zuge-
lassene Stoffe
oder Erzeug-
nisse
Verwendung nicht zulässiger Zusatz-
stoffe bzw. nicht zulässiger Verarbei-
tungshilfsstoffe
Anhang II Teil IV Ziffer 2.2
der Verordnung (EU)
2018/848
Kritischer
Verstoß
9.8VAAllgemeine
Produktions-
vorschriften
Vermarktung von Umstellungsware, die
mehr als eine pflanzliche Zutat enthält
Artikel 10 Absatz 4 der Ver-
ordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
9.9VAKennzeich-
nung
Geringfügige Unterschreitung von
95 %, bzw. %-Angabe von Öko-Anteil
(Toleranz 1 %)
Artikel 30 Absatz 5 und 6 der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
9.10VANicht zuge-
lassene Stoffe
oder Erzeug-
nisse
nichtökol. Zutaten nicht vorher zuge-
lassen, wären aber zulassungsfähig
Artikel 25 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
9.11VANicht zuge-
lassene Stoffe
oder Erzeug-
nisse
Produkt enthält nichtökologische Zutat
oder Zutat, die zulässige Gewichtspro-
zente übersteigt
Artikel 30 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
10. Vergabe an Subunternehmer
10.1SUBDokumente
und Aufzeich-
nungen
Einverständniserklärung der Sub-
unternehmer fehlt
Artikel 39 Absatz 1 Buch-
stabe b iii 4. Anstrich der
Verordnung (EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
10.2SUBDokumente
und Aufzeich-
nungen
Liste der Subunternehmer ist unvoll-
ständig Verarbeitungsschritte unter-
lagen nicht dem Kontrollverfahren
Artikel 34 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
10.3SUBDokumente
und Aufzeich-
nungen
Lieferanten und Käufer können nicht
zweifelsfrei festgestellt werden (Bio-
Integrität nicht betroffen)
Artikel 34 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
11. Futtermittelherstellung
11.1FMKennzeich-
nung
Unterschreitung des Öko-Anteils Artikel 30 Absatz 6 und An-
hang III Nummer 2.1.2 der
Verordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
11.2FMSpezifische
Produktions-
vorschriften
Maßnahmen zur Vermeidung von Kon-
tamination sind unzureichend. Doku-
mentation darüber ist unzureichend
(Räumlich oder zeitliche Trennung der
Aufbereitung ist vorhanden und nach-
prüfbar)
Anhang II Teil V Nummer 1.5
Buchstabe b und c der Ver-
ordnung (EU)
2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
11.3FMSpezifische
Produktions-
vorschriften
Kein HACCP-Konzept bzw. lückenhafte
Durchführung
Artikel 28 Absatz 1 und An-
hang II Teil V Nummer 1.2
der Verordnung (EU)
2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
11.4FMSpezifische
Produktions-
vorschriften
Keine geeignete Reinigung der An-
lagen oder Dokumentation der
Reinigung
Anhang II Teil V Nummer 1.5
Buchstabe f der Verordnung
(EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
11.5FMSpezifische
Produktions-
vorschriften
Keine hinreichende Trennung zu
nichtökolog. Produkten
Anhang II Teil V Nummer 1.5
Buchstabe c der Verordnung
(EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
11.6 FMSpezifische
Produktions-
vorschriften
Information der Kontrollstelle über
Arbeitsgänge und Mengen nicht aus-
reichend
Anhang II Teil V Nummer 1.5
Buchstabe d der Verordnung
(EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
11.7FMSpezifische
Produktions-
vorschriften
Vorschriften zum Transport nicht
eingehalten
Anhang III Nummer 3.
Buchstabe a bis d der Ver-
ordnung (EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
11.8FMDokumente
und Aufzeich-
nungen
Dokumentation über Auslieferung
unvollständig
Anhang III Nummer 3 Buch-
stabe b der Verordnung (EU)
2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
11.9FMSpezifische
Produktions-
vorschriften
Bedingungen gemäß Anhang III der
Verordnung 2021/1165 sind nicht erfüllt
Anhang III Teil A und B der
Verordnung (EU) 2021/1165
Kritischer
Verstoß
11.10FMDokumente
und Aufzeich-
nungen
Betriebsbeschreibung Futtermittel-
hersteller unvollständig
Anhang II Teil V Nummer 1.5
Buchstabe d, Anhang III
Nummer 7.1 und 7.4 Buch-
stabe b und c der Verord-
nung (EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
11.11FMAllgemeine
Produktions-
vorschriften
Verwendung von ionisierender
Strahlung
Artikel 9 Absatz 4 der Ver-
ordnung (EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
11.12FMNicht zuge-
lassene Stoffe
oder Erzeug-
nisse
Futtermittel ist GVO oder ist aus GVO
hergestellt (Grenze im Sinne von
Artikel 24 der Verordnung (EG) Num-
mer 1829/2003 wird überschritten) oder
ist durch GVO hergestellt
Artikel 11 Absatz 1 der Ver-
ordnung (EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
11.13FMNicht zuge-
lassene Stoffe
oder Erzeug-
nisse
Unzulässige Zutaten (Einzelfuttermittel,
Zusatzstoffe, Hilfsstoffe oder sonstige)
Anhang III Teil A und B der
Verordnung (EU) 2021/1165
Kritischer
Verstoß
11.14FMNicht zuge-
lassene Stoffe
oder Erzeug-
nisse
Zulässige Futtermittelausgangserzeug-
nisse, die unter Einsatz von chemisch
synthetischen Lösungsmitteln her-
gestellt wurden, verwendet
Anhang II Teil V Nummer 2.2
der Verordnung (EU) 2018/
848
Erheblicher
Verstoß
11.15FMNicht zuge-
lassene Stoffe
oder Erzeug-
nisse
Futtermittel enthalten Wachstumsför-
derer oder synthetische Aminosäuren
Anhang II Teil II Num-
mer 1.4.1 der Verordnung
(EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
11.16FMKennzeich-
nung
Etikettierung in Bezug auf die Anteile
an nichtökolog., ökologischen oder
Umstellungs-Erzeugnissen ist nicht
korrekt, aber keine gleiche Zutat ver-
wendet
Anhang II Teil V Nummer 2.1
und Anhang III Num-
mer 2.1.2 der Verordnung
(EU) 2018/848
Erheblicher
Verstoß
11.17FMSpezifische
Produktions-
vorschriften
Kein System zur Identifikation kritischer
Stufen im Verarbeitungssystem vor-
handen bzw. Vorsorgemaßnahmen
getroffen
Artikel 17 i. V. m. Anhang II
Teil V Ziffer 1.1 und 1.2 der
Verordnung (EU) 2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
12.Gruppenzertifizierung
12.1GZVorschriften für
Unternehmer-
gruppen
Zertifikat gibt keinen Aufschluss über
Unternehmergruppe einschließlich
Liste der Mitglieder, Kategorie der
Erzeugnisse und Geltungsdauer
Artikel 35 Absatz 1 Buch-
stabe b der Verordnung (EU)
2018/848
Kritischer
Verstoß
12.2GZVorschriften für
Unternehmer-
gruppen
Produktionstätigkeiten der Mitglieder
befinden sich nicht in räumlicher Nähe
zueinander
Artikel 36 Absatz 1 Buch-
stabe e der Verordnung (EU)
2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
12.3 GZVorschriften für
Unternehmer-
gruppen
Es werden keine Mindestanzahl an
Unternehmern einer Unternehmer-
gruppe kontrolliert
Artikel 38 Absatz 4 Buch-
stabe d der Verordnung (EU)
2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
12.4GZVorschriften für
Unternehmer-
gruppen
Die Unternehmergruppe hat kein
Vermarktungssystem für die von der
Gruppe erzeugten Produkte einge-
richtet
Artikel 36 Absatz 1 Buch-
stabe f der Verordnung (EU)
2018/848
Gering-
fügiger
Verstoß
12.5GZVorschriften für
Unternehmer-
gruppen
Die Unternehmergruppe hat kein inter-
nes Kontrollsystem eingerichtet oder
wendet dieses nicht an
Artikel 36 Absatz 1 Buch-
stabe g der Verordnung (EU)
2018/848
Kritischer
Verstoß
12.6GZVorschriften für
Unternehmer-
gruppen
Produktion, Verarbeitung, Aufbereitung
oder Inverkehrbringen von Erzeugnis-
sen von Mitgliedern oder Produktions-
einheiten, deren Mitgliedschaft aus-
gesetzt oder zurückgezogen wurde
Artikel 36 Absatz 2 a) der
Verordnung (EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
12.7GZVorschriften für
Unternehmer-
gruppen
Inverkehrbringen von Erzeugnissen,
bei denen der IKS-Verwalter den Hin-
weis auf die ökologische/biologische
Produktion in der Kennzeichnung oder
Werbung untersagt hat
Artikel 36 Absatz 2 Buch-
stabe b der Verordnung (EU)
2018/848
Kritischer
Verstoß
12.8GZVorschriften für
Unternehmer-
gruppen
Hinzufügen neuer Mitglieder in die
Mitgliederliste oder Änderung der
Tätigkeiten bestehender Mitglieder
ohne Einhaltung des internen Ge-
nehmigungsverfahrens
Artikel 36 Absatz 2 Buch-
stabe c der Verordnung (EU)
2018/848
Kritischer
Verstoß
12.9GZVorschriften für
Unternehmer-
gruppen
Ausbleiben der jährlichen physischen
Inspektion vor Ort bei einem Mitglied
der Gruppe in einem bestimmten Jahr
Artikel 36 Absatz 2 Buch-
stabe d der Verordnung (EU)
2018/848
Kritischer
Verstoß
12.10GZVorschriften für
Unternehmer-
gruppen
Versäumnis, die Mitglieder, deren Mit-
gliedschaft ausgesetzt oder zurück-
gezogen wurde, in der Mitgliederliste
anzugeben
Artikel 36 Absatz 2 Buch-
stabe e der Verordnung (EU)
2018/848
Kritischer
Verstoß
12.11GZVorschriften für
Unternehmer-
gruppen
Schwerwiegende Abweichungen
zwischen den Feststellungen bei den
internen Inspektionen durch die IKS-
Inspektoren und den amtlichen Kon-
trollen durch die zuständige Behörde
oder gegebenenfalls die Kontroll-
behörde oder Kontrollstelle
Artikel 36 Absatz 2 Buch-
stabe f der Verordnung (EU)
2018/848
Kritischer
Verstoß
12.12GZVorschriften für
Unternehmer-
gruppen
Schwerwiegende Mängel bei der An-
ordnung geeigneter Maßnahmen oder
der Durchführung der erforderlichen
Folgemaßnahmen als Reaktion auf
Verstöße, die von den IKS-Inspektoren
oder der zuständigen Behörde oder
gegebenenfalls der Kontrollbehörde
oder Kontrollstelle festgestellt wurden
Artikel 36 Absatz 2 g) der
Verordnung (EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
12.13GZVorschriften für
Unternehmer-
gruppen
Unangemessene Anzahl der IKS-
Inspektoren oder unzureichende
Kompetenzen der IKS-Inspektoren im
Hinblick auf die Art, Struktur, Größe, die
Erzeugnisse, die Tätigkeiten und den
Output der ökologischen/biologischen
Produktion der Gruppe
Artikel 36 Absatz 2 Buch-
stabe h der Verordnung (EU)
2018/848
Kritischer
Verstoß
13. Weinherstellung
13WeinSpezifische
Produktions-
vorschriften
Anwendung von unerlaubten önolo-
gischen Verfahren
Artikel 18 der Verordnung
(EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß
14.Hefeherstellung
14HefeSpezifische
Produktions-
vorschriften
Anwendung unerlaubter Anteile von
nichtökologischem Hefeextrakt oder
-Autolysat zum Substrat für die
Herstellung von Bio-Hefe
Artikel 19 der Verordnung
(EU) 2018/848
Kritischer
Verstoß



Anlage 4 (zu §§ 15 und 16) Qualifikation des Kontrollstellenpersonals nach den §§ 15 und 16


Anlage 4 wird in 4 Vorschriften zitiert

Teil A: Anforderungen an das Kontrollstellenpersonal

1.
Anforderungen an das Personal der Kontrollstelle

1.1
Fachliche Leitung der Kontrollstelle und Vertretung

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:

1.
Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums,

2.
mindestens drei Jahre Berufserfahrung in leitender Position, davon mindestens zwei Jahre im Zertifizierungsbereich der akkreditierungsrelevanten Normen im Bereich Ernährung und Landwirtschaft,

3.
Kenntnisse im Qualitätsmanagement bezogen auf die akkreditierungsrelevante Norm und

4.
vertiefte Kenntnisse im Verwaltungsrecht.

1.2
Kontrollstellenpersonal, das in den Zertifizierungsprozess mit einbezogen ist

1.2.1
Kontrollbereich A, außer Imkerei, Algen- und Aquakulturtierproduktion

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist auszugehen, soweit eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

1.
Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums im Bereich der Agrar-, Gartenbau- oder Weinbauwissenschaften oder vergleichbarer Studiengänge und mindestens ein Jahr einschlägiger Berufserfahrung; einschlägige Praktika können anerkannt werden,

2.
Meisterabschluss im Beruf

a)
Landwirt/Landwirtin,

b)
Gärtner/Gärtnerin,

c)
Tierwirt/Tierwirtin,

d)
Fachkraft Agrarservice,

e)
Winzer/Winzerin,

f)
Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin,

g)
Vergleichbarer Meisterabschlüsse.

3.
Abschluss einer zweijährigen Fachschule gemäß der KMK Rahmenvereinbarung über Fachschulen

a)
im Fachbereich Agrarwirtschaft mit dem Abschluss „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt und Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin" in Verbindung mit einer der Fachrichtungen

aa)
Gartenbau,

bb)
Garten- und Landschaftsbau,

cc)
Landbau,

dd)
Landwirtschaft oder Weinbau und Önologie oder

ee)
vergleichbarer Abschluss,

b)
im Fachbereich Technik mit dem Abschluss „Staatlich geprüfter Techniker und Staatlich geprüfte Technikerin" in Verbindung mit einer der Fachrichtungen

aa)
Agrartechnik,

bb)
Gartenbau- Produktion und Vermarktung,

cc)
Garten- und Landschaftsbau,

dd)
Landwirtschaft,

ee)
Weinbau und Önologie oder

ff)
vergleichbarer Abschlüsse,

c)
im Fachbereich Wirtschaft mit dem Abschluss „Staatlich geprüfter Betriebswirt und Staatlich geprüfte Betriebswirtin" in Verbindung mit der Fachrichtung Agrarwirtschaft,

d)
eine abgeschlossene Berufsausbildung im Beruf

aa)
Landwirt/Landwirtin,

bb)
Gärtner/Gärtnerin,

cc)
Tierwirt/Tierwirtin,

dd)
Fachkraft Agrarservice,

ee)
Winzer/Winzerin,

ff)
Pflanzentechnologe/Pflanzentechnologin (einschließlich Gartenbau, Weinbau und Kellerwirtschaft) oder

gg)
vergleichbarer Ausbildungen, und mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung oder

e)
Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums ohne landwirtschaftlichen Bezug und mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung in der Agrar-, Gartenbau- oder Weinbauwirtschaft.

1.2.2
Kontrollbereich AI, Imkerei

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist auszugehen, soweit eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

1.
Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums im Bereich der Agrar-, Garten-, oder Weinbauwirtschaft und Teilnahme an zwei zweitägigen Lehrgängen mit den Inhalten Grundlagen der Imkerei und mindestens ein Jahr nachgewiesene Erfahrung in der Imkerei,

2.
Abschluss eines sonstigen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums und Teilnahme an zwei zweitägigen Lehrgängen mit Inhalten zu den Grundlagen der Imkerei und mindestens fünf Jahre nachgewiesene Erfahrung in der Imkerei,

3.
Abschluss als Imkermeister/Imkermeisterin oder

4.
eine abgeschlossene Berufsausbildung als Tierwirt/Tierwirtin mit Fachrichtung Imkerei und mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung.

1.2.3
Kontrollbereich AA, Algen und Tiere aus Aquakultur

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

1.
Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums mit Schwerpunkt Aquakultur, Fischereibiologie, Fischwirtschaft und Gewässerbewirtschaftung oder vergleichbare Studiengänge; ein Jahr einschlägige Berufserfahrung in einem der genannten Bereiche; einschlägige Praktika können anerkannt werden,

2.
Abschluss eines sonstigen Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums und Teilnahme an einem viertägigen Lehrgang mit den Inhalten Aquakultur und Gewässerwirtschaft und mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Fischereiwirtschaft,

3.
Abschluss als Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschaftsmeisterin oder

4.
eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fischwirt/Fischwirtin und mindestens drei Jahre Tätigkeit in diesem Beruf.

1.2.4
Kontrollbereich B und E

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und einschlägigen Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

1.
Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums in den Bereichen Lebensmittelherstellung oder Futtermittelherstellung oder vergleichbarer Studiengänge und mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung; einschlägige Praktika können anerkannt werden,

2.
Abschluss eines Bachelor-, Master- oder Diplomstudiums ohne Lebens- oder Futtermittelbezug und mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung in der Lebensmittel- oder Futtermittelverarbeitung, oder im Lebensmittel- oder Futtermittelhandel; einschlägige Praktika können anerkannt werden,

3.
Meister oder Techniker im Bereich der Lebensmittelherstellung, Futtermittelherstellung oder in der verarbeitenden Gastronomie,

4.
Personen aus der staatlichen Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle oder

5.
eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Lebensmittelherstellung, Futtermittelherstellung oder verarbeitende Gastronomie oder eine kaufmännische Berufsausbildung mit Lebensmittel oder Futtermittelbezug und mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung in der Lebensmittelproduktion oder Gastronomie.

1.2.5
Kontrollbereich C

Vom Vorliegen der notwendigen Qualifikation ist auszugehen, soweit folgende Kriterien erfüllt sind:

1.
Qualifikation im Kontrollbereich Pflanzen- und Tierproduktion oder Herstellung verarbeiteter Lebens- und Futtermittel und

2.
einjährige einschlägige Berufserfahrung im Bereich des Lebensmittel- oder Futtermittelhandels mit Drittländern.

2.
Anforderungen an die Zulassung für die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit

2.1
Einarbeitung des Kontroll- und Zertifizierungspersonals mit Erfahrung in der Kontrolle und/oder Zertifizierung von Unternehmen in der Lebens- und Futtermittelwirtschaft

Die Tätigkeit in der Kontrolle und/oder Zertifizierung von Unternehmen in den Bereichen Lebens- und Futtermittel sollte nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und ist nachzuweisen.

Zusätzlich muss für jeden beantragten Kontrollbereich eine strukturierte Einarbeitung in das Kontroll- und Zertifizierungssystem und in die Verfahren der beantragenden Kontrollstelle innerhalb der letzten zwölf Monate erfolgen. Hierüber ist ein Einarbeitungsprotokoll zu führen.

Die Nachweise über die Erfahrung und das Einarbeitungsprotokoll sind dem Antrag auf Zulassung beizulegen.

2.2
Einarbeitung des Kontroll- und Zertifizierungspersonals ohne Erfahrung in der Kontrolle und/oder Zertifizierung von Unternehmen

Kontrollstellenpersonal, das die unter Nummer 1.2 genannte Qualifikation für den jeweils beantragten Kontrollbereich erfüllt, jedoch keine Erfahrung in der Kontrolle und/oder Zertifizierung von Unternehmen in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelherstellung nachweisen kann, muss von der Kontrollstelle in den beantragten Kontrollbereich eingearbeitet werden. Dies erfolgt durch:

1.
strukturierte Einarbeitung nach Punkt 2.1,

2.
Begleitung einer/eines von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs bei fünf Kontrollen innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung, wobei von den fünf Kontrollen zwei im beantragten Kontrollbereich durchgeführt werden müssen, und

3.
zwei selbständig durchgeführte Kontrollen im beantragten Kontrollbereich unter Begleitung einer/eines für diesen Kontrollbereich von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleur.

Jede selbständig durchgeführte Einarbeitungskontrolle ist von der Begleitperson zu bewerten. Diese Bewertungen sind dem Antrag auf Zulassung beizufügen.

3.
Anforderungen an die Zulassung in einem zusätzlichen Kontrollbereich

Die Zulassung von Kontroll- und Zertifizierungspersonal kann um weitere Kontrollbereiche erweitert werden, wenn eine strukturierte Einarbeitung in das Kontroll- und Zertifizierungssystem sowie die Verfahren des beantragten Kontrollbereichs durchlaufen wurde. Dieses ist mit dem Antrag nachzuweisen. Zudem muss eine Tätigkeit im Kontrollbereich der ersten Zulassung über eine Dauer von zwei Jahren oder über 40 Kontrollen oder Zertifizierungsentscheidungen nachgewiesen werden.

Die Einarbeitung in das anzuwendende Verfahren des zusätzlichen Kontrollbereichs erfolgt durch:

1.
Begleitung einer/eines von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs bei zwei Kontrollen im beantragten Kontrollbereich innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung und

2.
zwei selbständig durchgeführte Kontrollen im beantragten Tätigkeitsbereich unter Begleitung einer/eines für diesen Tätigkeitsbereich von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs innerhalb der letzten 12 Monate vor Antragstellung.

Jede selbständig durchgeführte Einarbeitungskontrolle ist von der Begleitperson zu bewerten. Diese Bewertungen sind dem Antrag auf Zulassung beizufügen. Schulungen und begleitete Kontrollen können auch in anderen Kontrollstellen durchgeführt werden.

4.
Aufrechterhaltung der Zulassung

Pro zugelassener Person sind der Bundesanstalt jährlich mindestens 20 Jahreskontrollen oder Zertifizierungsentscheidungen nachzuweisen. Hiervon sind mindestens fünf Jahreskontrollen oder Zertifizierungsentscheidungen in jedem zugelassenen Kontrollbereich durchzuführen.

Ruhende Kontrolltätigkeit

Ruhende Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit muss der Bundesanstalt zeitnah gemeldet werden. Zur Aufrechterhaltung der Zulassung ist die Teilnahme an einer Jahresschulung bei einer zugelassenen Kontrollstelle nachzuweisen. Ruht die Tätigkeit länger als zwei Jahre, erlischt die Zulassung.

5.
Anforderungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit der beantragten Person

Personen, die mit Kontrollaufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den ökologischen Landbau befasst sind, dürfen keine Tätigkeiten ausüben, die mit dem Erfordernis der Objektivität, der Neutralität und Unvoreingenommenheit unvereinbar sind.

Hierunter fallen insbesondere:

1.
Kontrolle des eigenen Unternehmens,

2.
Eigentümer eines Unternehmens, das von der beantragenden Kontrollstelle kontrolliert wird oder Tätigkeit in einer für die Zertifizierung verantwortlichen Position im Unternehmen, das von der beantragenden Kontrollstelle kontrolliert wird.

3.
Geschäftsführungs- oder Vorstandstätigkeit bei einem Interessensverband der ökologischen Produktion und Kontrolltätigkeit bei den Mitgliedern dieses Verbands,

4.
beratende Tätigkeit in Betrieben, die dem Kontrollverfahren nach den Rechtsvorschriften über die ökologische Produktion unterliegen.

Um Interessenskonflikten vorzubeugen, müssen die Kontrollstellen Maßnahmen ergreifen, die eine ausreichende räumliche und sachliche Trennung der betreffenden Tätigkeiten gewährleisten. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und der Bundesanstalt vorzulegen.

Teil B: Anforderung an die Qualifizierung des Personals

Als Lehrgang zur Vermittlung von Grundqualifikationen im Sinne des § 16 Absatz 2 anerkennbar sind sämtliche Formen der Wissens- und Kompetenzvermittlung, soweit die Anforderungen dieser Anlage eingehalten werden.

I. Inhaltliche Anforderungen

1.
Rechtsrahmen und grundlegende Instrumente der Kontrolle nach der Verordnung (EU) 2018/848, der Verordnung (EU) 2017/625 und dem deutschen Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (ÖLG) und einer aufgrund des § 6 des ÖLG erlassenen Rechtsverordnung

a)
Rechtsgrundlagen

aa)
Grundsätze und Ziele der ökologischen Produktion

bb)
Anwendungsgebiet und Regelungsbereiche der Verordnung (EU) 2018/848

cc)
Übertragung der Verordnung (EU) 2018/848 in Deutschland in nationales Recht

dd)
Anwendungsgebiet und Regelungsbereich einer aufgrund des § 6 des ÖLG erlassenen Rechtsverordnung 2)

ee)
Rechte und Pflichten von Kontrollpersonal und Unternehmen

ff)
Schnittstellen und Grenzen der Biokontrolle zu anderen Bereichen des Agrar-, Lebensmittel- und Futtermittelrechts

gg)
Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechts

b)
Kennzeichnung

aa)
Kennzeichnungselemente am Produkt

bb)
Kennzeichnung in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen 3)

cc)
Missbräuchliche Kennzeichnung und Werbung

c)
Vorbereitung und Durchführung der Kontrolle

aa)
Materialen und Unterlagen für die Kontrolle

bb)
Fachliche und strukturelle Vorbereitung auf die Kontrolle

cc)
Analyse der Betriebsbeschreibungen und vorangegangenen Kontrollergebnisse zur Vorbereitung auf die Kontrolle

dd)
Kontrollelemente in der Vor-Ort-Kontrolle

ee)
Dokumentenprüfungen

ff)
Grundlagen der Warenflussberechnung

gg)
Probenahme in der Öko-Kontrolle inkl. praktischer Durchführung und Dokumentation

hh)
Bewertung und rechtliche Einordnung von Nichtkonformitäten (Maßnahmenkatalog)

ii)
Erstellung eines Abweichungsberichtes

d)
Soziale Kompetenzen/Soft Skills

aa)
Erwartungen und Anforderungen an das Kontrollpersonal

bb)
Kommunikationstechniken

cc)
Umgang mit konflikthaften Kontrollsituationen

2.
Grundlagen zu den Produktions- und Verarbeitungsverfahren

a)
Dokumentation Landwirtschaft (Betriebsbeschreibung) Inhalte einer Betriebsbeschreibung. Erkennen von Risikopotentialen und Anpassung des Kontrollablaufs

b)
Landwirtschaftliche Buchführung Bestandteile einer landwirtschaftlichen Buchführung, Zuordnung der Dokumentation zu einzelnen Produktionsprozessen, Informationsgewinnung aus der Buchführung und dem Jahresabschluss, die in die Bio-Kontrolle mit einzubinden ist

c)
Kontrolle pflanzlicher und tierischer Produktionssysteme

aa)
Umstellungsphase (Tier- und Pflanzenproduktion) und hierbei bestehende Risikopotenziale

bb)
Risikopotenzial beispielhafter Ackerbau, Gemüse- und Obstkulturen. Bewertung der Konformität mit der Verordnung (EU) 2018/848

cc)
Zulässige Dünge- und Pflanzenschutzmittel

dd)
Gängige ökologische Tierhaltungssysteme, deren Besonderheiten und kritische Kontrollpunkte. Bewertung der Konformität mit der Verordnung (EU) 2018/848

ee)
Risikoorientierte Schwerpunktsetzung bei der Kontrolle und Tierwohl-Kontrolle

d)
Grundlagen der Lebensmittelverarbeitung

aa)
Verarbeitungsprozesse, Verarbeitungstechniken in typischen Verarbeitungsunternehmen. Risikopotentiale und Zulässigkeit

bb)
Einsatz von Zusatzstoffen, Verarbeitungshilfsstoffen, Enzymen und anderen Stoffen, die üblicherweise in Lebensmitteln verwendet werden. Risiken bei der Verwendung solcher Stoffe

e)
Betriebsübliche Dokumentation

aa)
Gängige betriebliche Dokumentation und Buchführung. Information, die in die Bio-Kontrolle mit einzubinden ist

bb)
Warenflussberechnung und Rückverfolgbarkeitsprüfungen in Erzeugungs-, Verarbeitungs- und Handelsbetrieben

cc)
Berechnung des Bio-Anteils in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen 4)

dd)
Dokumentation anderer QM-Systeme, die in die Öko-Kontrolle mit einbezogen werden kann

f)
Weitere spezifische Kontrollanforderungen

aa)
Spezifische Anforderungen für Importunternehmen. Merkmale und Dokumente der Drittlandeinfuhren

bb)
Spezifische Anforderungen an die amtlichen Kontrollen von Unternehmergruppen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/771

cc)
Methoden für die Probenahme und für Laboruntersuchungen gemäß Artikel 34 Absatz 6 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2017/625

II. Organisatorische Anforderungen

1.
Die Schulung muss einen theoretischen Teil von mindestens 30 Stunden und einen praktischen Teil von mindestens 8 Stunden umfassen.

2.
Ein für die Selbstlernphasen vorgegebener Einsatz mediengestützter Lernmethoden setzt voraus, dass die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer in ausreichendem zeitlichem Umfang über die hierfür erforderliche apparative Ausstattung verfügen.

3.
Es sind Lernerfolgskontrollen durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lernerfolgskontrollen und der erfolgreiche Abschluss des Lehrgangs wird der Prüfungsteilnehmerin und dem Prüfungsteilnehmer dokumentiert.



---
2)
Diese Anforderung ist nur einzuhalten, wenn eine Zulassung zum Kontrollbereich B-AHV beantragt wird.
3)
Diese Anforderung ist nur einzuhalten, wenn eine Zulassung zum Kontrollbereich B-AHV beantragt wird.
4)
Diese Anforderung ist nur einzuhalten, wenn eine Zulassung zum Kontrollbereich B-AHV beantragt wird.