§ 11 - Orgelbauerausbildungsverordnung (OrgBAusbV)

V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 92 (Nr. 4)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 806-22-1-122 Berufliche Bildung

§ 11 Prüfungsbereiche



Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet in der Fachrichtung Orgelbau in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Entwurf und Fertigung,

2.
Durchführen von Teilarbeiten,

3.
Planen und Konstruieren sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.



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