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§ 11 - Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)

§ 11 Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung



Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.



 

Zitierungen von § 11 ProdHaftG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ProdHaftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdHaftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 ProdHaftG Erlaß von Rechtsverordnungen (vom 08.09.2015)
... wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beträge der §§ 10 und 11 zu ändern oder das Außerkrafttreten des § 10 anzuordnen, wenn und soweit dies zur ...