1Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob unter Beachtung der Kriterien des Artikels 11 der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/35 Eventualverbindlichkeiten vollständig und zutreffend in der Solvabilitätsübersicht angesetzt sind.
2Dabei ist der Prozess zur Identifizierung der Eventualverbindlichkeiten zu beurteilen.