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Artikel 11 - Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CCP-RR-UG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Prüfungsberichteverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. März 2020 PrüfV § 40

§ 40 Absatz 2 der Prüfungsberichteverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2846), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) geändert worden ist, wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt:

 
„(2) Der Prüfer hat die Prozesse zur Erfüllung der Meldepflichten nach Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie zur Einhaltung der Unterrichtungspflicht gegenüber der Bundesanstalt nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, jeweils auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, zu beurteilen.

(2a) Der Prüfer hat jeweils die Angemessenheit der Vorkehrungen und Systeme zu beurteilen, über die das Unternehmen verfügt, um die Einhaltung der

1.
Anzeigepflicht gegenüber der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,

2.
Anzeigepflicht gegenüber der Bundesanstalt nach Artikel 4a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, und

3.
Nachweispflicht gegenüber der Bundesanstalt nach Artikel 4a Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, auch in Verbindung mit einer auf Grund des § 31 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung,

sicherzustellen."



 

Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 CCP-RR-UG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CCP-RR-UG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Prüfungsberichteverordnung
V. v. 29.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 124
Artikel 1 1. PrüfVÄndV Änderung der Prüfungsberichteverordnung
... Prüfungsberichteverordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2846), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...