Artikel 11 - Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung (PsychThAusbRefG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 11 ändert mWv. 1. September 2020 AO § 102

In § 102 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Zahnärzte," das Wort „Psychotherapeuten," eingefügt.



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