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Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung (PsychThAusbRefG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2020 PsychThG mWv. 23. November 2019

(gesamter Text siehe Psychotherapeutengesetz - PsychThG)


Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2020 SGB V § 13, § 28, § 73, § 75, § 79b, § 87, § 95, § 95c, § 95d, § 100, § 101, § 103, § 117, § 120, § 136b, § 317, mWv. 23. November 2019 § 87, § 92, § 117, § 136a, mWv. 1. Januar 2020 § 65e (neu)

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt."

2.
§ 28 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die psychotherapeutische Behandlung einer Krankheit wird durch Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den §§ 26 und 27 des Psychotherapeutengesetzes und durch Psychotherapeuten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes (Psychotherapeuten), soweit sie zur psychotherapeutischen Behandlung zugelassen sind, sowie durch Vertragsärzte entsprechend den Richtlinien nach § 92 durchgeführt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2020

2a.
Nach § 65d wird folgender § 65e eingefügt:

§ 65e Ambulante Krebsberatungsstellen

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fördert ab dem 1. Juli 2020 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 ambulante Krebsberatungsstellen mit einem Gesamtbetrag von jährlich bis zu 21 Millionen Euro. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen beteiligen sich ab dem 1. Juli 2020 mit Wirkung vom 1. Januar 2020 mit einem Anteil von 7 Prozent an der Förderung nach Satz 1. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der Privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die privaten Krankenversicherungsunternehmen vereinbaren bis zum 1. Juli 2020 das Nähere zur gemeinsamen Förderung nach den Sätzen 1 und 2, insbesondere über Zahlung, Rückzahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Ab dem Jahr 2023 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(2) Gefördert werden ambulante Krebsberatungsstellen, soweit sie an Krebs erkrankten Personen und ihren Angehörigen psychoonkologische Beratung und Unterstützung anbieten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt bis zum 1. Juli 2020 Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Förderung. Er setzt sich hierzu mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung ins Benehmen. In den Grundsätzen sind insbesondere zu regeln:

1.
Anforderungen an ein bedarfsgerechtes und wirtschaftliches Leistungsangebot der ambulanten Krebsberatungsstellen,

2.
sächliche und personelle Anforderungen an die Krebsberatungsstellen,

3.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich Dokumentation, Qualitätsmanagement sowie Fortbildung und

4.
das Nähere zu Verteilung und Auszahlung der Fördermittel sowie der Umgang mit nicht abgerufenen und zurückgezahlten Fördermitteln.

Die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Krebsberatungsstellen auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen sind zu beteiligen. Für bereits am 1. Januar 2020 bestehende Krebsberatungsstellen sind im Hinblick auf die Erfüllung der Fördervoraussetzungen nach Satz 1 Übergangsregelungen vorzusehen.

(3) Die Förderung erfolgt auf Antrag und wird jeweils für eine Dauer von drei Jahren vergeben.

(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erhebt zur Finanzierung der Fördermittel nach Absatz 1 Satz 1 von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkassen. Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2022 über die Erfahrungen mit der Umsetzung der Förderung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Komma und die Angabe „8" gestrichen.

b)
In Satz 4 wird nach dem Wort „von" das Wort „Ergotherapie," eingefügt.

c)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 Nummer 8 gilt für Psychotherapeuten in Bezug auf die Verordnung von Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege."

3a.
In § 75 Absatz 1a Satz 14 werden nach dem Wort „Behandlungstermine" die Wörter „sowie hinsichtlich der Vermittlung eines Termins im Rahmen der Versorgung nach § 92 Absatz 6b" eingefügt.

4.
§ 79b Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Ausschuss besteht aus sechs Psychotherapeuten, von denen einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein muss, sowie Vertretern der Ärzte in gleicher Zahl, die von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden."

4a.
§ 87 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2a wird folgender Satz angefügt:

„Der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b vom Bewertungsausschuss in der Zusammensetzung nach Absatz 5a anzupassen."

abweichendes Inkrafttreten am 23.11.2019

 
b)
Dem Absatz 2c werden die folgenden Sätze angefügt:

„Bis zum 29. Februar 2020 ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen ein Zuschlag in Höhe von 15 Prozent auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen vorzusehen, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen Kurzzeittherapie erbracht werden. Der Zuschlag ist auf die ersten zehn Stunden dieser Leistungen zu begrenzen und für Psychotherapeuten vorzusehen, die für die in § 19a Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte festgelegten Mindestsprechstunden für gesetzlich Versicherte tatsächlich zur Verfügung stehen."

5.
§ 92 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen bereits frühzeitig auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b."

cc)
In den neuen Sätzen 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort „Richtlinien" die Wörter „nach Satz 1" eingefügt.

dd)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat."

b)
Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b eingefügt:

„(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 10 bis 12 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 13 Satz 1 werden nach den Wörtern „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut" die Wörter „oder ein Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen" eingefügt.

7.
§ 95c wird wie folgt gefasst:

§ 95c Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister

(1) Bei Psychotherapeuten setzt die Eintragung in das Arztregister voraus:

1.
die Approbation als Psychotherapeut nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes und

2.
den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung

a)
für die Behandlung von Erwachsenen in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Behandlungsverfahren,

b)
für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Behandlungsverfahren oder

c)
in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung, sofern dem Fachgebiet Methoden oder Techniken zugrunde liegen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss anerkannt worden sind.

Ziel der Weiterbildung ist der Erwerb der in den Weiterbildungsordnungen festgelegten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere psychotherapeutische Kompetenzen zu erlangen. Die Weiterbildung dient, orientiert an einer von der Bundespsychotherapeutenkammer entwickelten Musterweiterbildungsordnung, der Sicherung der Qualität der psychotherapeutischen Berufsausübung. Sie wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung abgeschlossen.


1.
für den nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung approbierten Psychotherapeuten, dass der Psychotherapeut die vertiefte Ausbildung gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Behandlungsverfahren erfolgreich abgeschlossen hat;

2.
für den nach § 2 Absatz 2 und 3 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung approbierten Psychotherapeuten, dass die der Approbation zugrunde liegende Ausbildung und Prüfung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Behandlungsverfahren abgeschlossen wurden;

3.
für den nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung approbierten Psychotherapeuten, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische Ausbildung in einem durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 anerkannten Behandlungsverfahren nachweist."

8.
In § 95d Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Psychologischen" und werden die Wörter „und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" gestrichen.

8a.
In § 100 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „Ärzte" die Wörter „und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind," eingefügt.

9.
§ 101 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 2b wird wie folgt gefasst:

„2b.
Regelungen, mit denen bei der Berechnung des Versorgungsgrades die durch Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind, berücksichtigt werden, einschließlich Vorgaben zum Inhalt und zum Verfahren der Meldungen der ermächtigten Einrichtungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Satz 12,".

bb)
Nach Satz 11 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Anzahl der in ermächtigten Einrichtungen tätigen Ärzte sowie geeignete Angaben zur Ermittlung des auf den Versorgungsgrad anzurechnenden Leistungsumfangs werden von den ermächtigten Einrichtungen quartalsweise an die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeldet und in den Bedarfsplänen gemäß § 99 erfasst."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 95 Abs. 10" die Wörter „in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung" eingefügt.

bb)
In Satz 7 werden nach der Angabe „§ 95 Abs. 11" die Wörter „in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung" eingefügt.

9a.
In § 103 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „Ärzte" die Wörter „und die Ärzte, die in ermächtigten Einrichtungen tätig sind," eingefügt.

10.
§ 117 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 gilt entsprechend für die Ermächtigung der Hochschulambulanzen

1.
an Psychologischen Universitätsinstituten und

2.
an Universitätsinstituten, an denen das für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeut notwendige Studium absolviert werden kann,

im Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs sowie für solche Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung durch die Hochschulambulanzen bedürfen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 6" durch die Angabe „§ 28" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 23.11.2019

 
 
bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a bis 3c eingefügt:

„(3a) Die folgenden Ambulanzen im Sinne des Absatzes 3 bedürfen abweichend von Absatz 3 einer Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss:

1.
Ambulanzen, die vor dem 26. September 2019 nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung staatlich anerkannt wurden, aber noch keine Behandlungsleistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht haben, weil das von ihnen angewandte psychotherapeutische Behandlungsverfahren noch nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt war, oder

2.
Ambulanzen, die nach dem 26. September 2019 nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung staatlich anerkannt werden.

Eine Ermächtigung ist auf Antrag zu erteilen,

1.
soweit sie notwendig ist, um eine ausreichende Versorgung der Versicherten, insbesondere in neuen vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannten Psychotherapieverfahren, sicherzustellen, und

2.
sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.

(3b) Ambulanzen an Einrichtungen, die nach Landesrecht für die Weiterbildung von Psychotherapeuten oder Ärzten in psychotherapeutischen Fachgebieten zugelassen sind, sind vom Zulassungsausschuss auf Antrag zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3 genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind, zu ermächtigen,

1.
soweit die Ermächtigung notwendig ist, um eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung der Versicherten sicherzustellen, und

2.
sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Personen stattfindet, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.

Die Ermächtigung ist ohne Bedarfsprüfung zu erteilen, wenn die jeweilige Ambulanz bereits nach Absatz 3 oder Absatz 3a zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung ermächtigt war.

(3c) Für die Vergütung der in den Ambulanzen nach den Absätzen 3 bis 3b erbrachten Leistungen gilt § 120 Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass

1.
dabei eine Abstimmung mit Entgelten für vergleichbare Leistungen erfolgen soll und

2.
ein Anteil an der Vergütung zu vereinbaren ist, mit dem die von den Ausbildungs- oder Weiterbildungsteilnehmern geleistete Krankenbehandlung angemessen abgegolten wird; der zu vereinbarende Anteil beträgt mindestens 40 Prozent der Vergütung.

Die Ambulanzen sind verpflichtet, den Anteil nach Satz 1 Nummer 2 jeweils an die Ausbildungs- oder Weiterbildungsteilnehmer weiterzuleiten und dies den Krankenkassen nachzuweisen. Im Übrigen gilt § 120 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 1 entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


10a.
Dem § 120 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vergütung der Leistungen der psychiatrischen Institutsambulanzen soll der Vergütung entsprechen, die sich aus der Anpassung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen nach § 87 Absatz 2a Satz 26 ergibt."

abweichendes Inkrafttreten am 23.11.2019

10b.
§ 136a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat als notwendige Anpassung der Mindestvorgaben erstmals bis zum 30. September 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 sicherzustellen, dass die Psychotherapie entsprechend ihrer Bedeutung in der Versorgung psychisch und psychosomatisch Erkrankter durch bettenbezogene Mindestvorgaben für die Zahl der vorzuhaltenden Psychotherapeuten abgebildet wird."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2022 in einer Richtlinie nach Absatz 2 Satz 1 ein einrichtungsübergreifendes sektorspezifisches Qualitätssicherungsverfahren für die ambulante psychotherapeutische Versorgung. Er hat dabei insbesondere geeignete Indikatoren zur Beurteilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität sowie Mindestvorgaben für eine einheitliche und standardisierte Dokumentation, die insbesondere eine Beurteilung des Therapieverlaufs ermöglicht, festzulegen. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2022 zusätzlich Regelungen, die eine interdisziplinäre Zusammenarbeit in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung unterstützen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
In § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma und werden die Wörter „der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" durch die Wörter „und der Psychotherapeuten" ersetzt.

12.
§ 317 wird aufgehoben.


Artikel 3 Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung


Artikel 3 ändert mWv. 1. September 2020 ArztBAVG § 1

Dem § 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 742), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:

 
„(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für die Beschäftigung eines Psychotherapeuten im Rahmen einer zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten."


Artikel 4 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 1. September 2020 KHEntgG § 17

In § 17 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 14a des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, werden die Wörter „oder einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne von § 1 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes" durch die Wörter „oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten" ersetzt.


Artikel 5 Änderung des Nutzungszuschlags-Gesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 1. September 2020 NutzZG § 2

In § 2 Absatz 1 des Nutzungszuschlags-Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 1724), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Zahnärzte" ein Komma und werden die Wörter „Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten" eingefügt.


Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 ändert mWv. 1. September 2020 SGB VII § 4, § 201

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 3 wird nach dem Wort „Tierärzte," das Wort „Psychotherapeuten," eingefügt.

2.
In § 201 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Zahnärzte sowie" das Wort „Psychotherapeuten," eingefügt.


Artikel 7 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 ändert mWv. 1. September 2020 SGB VIII § 35a

§ 35a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1131) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder".


Artikel 8 Änderung des Strafgesetzbuches


Artikel 8 ändert mWv. 1. September 2020 StGB § 139

In § 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 844) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Arzt," das Wort „Psychotherapeut," eingefügt.


Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung


Artikel 9 ändert mWv. 1. September 2020 EGStPO § 9

§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Buchstabe q wird folgender Buchstabe r eingefügt:

„r)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,".

2.
Die bisherigen Buchstaben r bis v werden die Buchstaben s bis w.


Artikel 10 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 10 ändert mWv. 1. September 2020 StPO § 53

In § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Zahnärzte," das Wort „Psychotherapeuten," eingefügt.


Artikel 11 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 11 ändert mWv. 1. September 2020 AO § 102

In § 102 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Zahnärzte," das Wort „Psychotherapeuten," eingefügt.


Artikel 11a Änderung des DRK-Gesetzes


Artikel 11a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 DRKG § 2

Dem § 2 des DRK-Gesetzes vom 5. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2346), das durch Artikel 9a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

 
„(5) § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes gilt mit der Maßgabe, dass neben Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auch vereinsrechtlich organisierte Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. Träger der praktischen Ausbildung sein können. In diesem Fall sind die vorgeschriebenen Einsätze der oder des Auszubildenden beim Träger der praktischen Ausbildung bei derjenigen Einrichtung nach § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes durchzuführen, bei der der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung der oder des Auszubildenden stattfindet (durchführende Einrichtung der praktischen Ausbildung). Abweichend von § 8 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes gelten die Auszubildenden der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. für die gesamte Dauer der Ausbildung als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes der durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung. Diesen Auszubildenden sind mindestens die Ausbildungsbedingungen zu gewähren, die in der durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung für vergleichbare Auszubildende gelten. Der für Auszubildende der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. geltende Tarifvertrag findet für den Auszubildenden nur Anwendung, wenn in der durchführenden Einrichtung der praktischen Ausbildung kein Tarifvertrag gilt. Abweichend von § 16 Absatz 2 Nummer 11 des Pflegeberufegesetzes ist den Auszubildenden ein Hinweis auf die geltenden Betriebs- und Dienstvereinbarungen durch die durchführende Einrichtung der praktischen Ausbildung zu erteilen; im Übrigen gilt § 16 Absatz 2 Nummer 11 des Pflegeberufegesetzes entsprechend."


Artikel 11b Änderung der Bundespflegesatzverordnung


Artikel 11b ändert mWv. 1. September 2020 BPflV § 3

§ 3 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.
für die Dauer der praktischen Tätigkeit die Vergütungen der Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer nach Maßgabe des § 27 Absatz 4 des Psychotherapeutengesetzes in Höhe von 1.000 Euro pro Monat."

2.
In Satz 5 werden die Wörter „der Tatbestand nach Satz 4 Nummer 5 dies erfordert" durch die Wörter „die Tatbestände nach Satz 4 Nummer 5 oder 7 dies erfordern" ersetzt.


Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 12 ändert mWv. 1. September 2020 PsychThG


(1a) Artikel 2 Nummer 2a und Artikel 11a treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. September 2020 in Kraft.

(3) Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, tritt am 31. August 2020 außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. November 2019.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn