(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach
§ 8 Absatz 2.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.
§ 19 RevierjagdMeisterPrV Bestehen der Meisterprüfung; Zeugnis ... eine der Leistungen in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16 mit „ungenügend" bewertet worden ist oder ... Leistungen aus den einzelnen Prüfungen nach den §§ 6 und 7, den §§ 10 und 11 sowie den §§ 14 bis 16, die Ergebnisse der Prüfungsteile nach § 18 Absatz 2 ...