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Art. 11
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Artikel 11 - Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020
BGBl. I S. 2773
(
Nr. 61
); Geltung ab 28.12.2020, abweichend siehe
Artikel 13
24 Änderungen
|
Drucksachen / Entwurf / Begründung
|
wird in 19 Vorschriften zitiert
Artikel 10
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→
Artikel 12
Artikel 11 Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 11 wird in
1 Vorschrift zitiert
und ändert mWv. 1. Januar 2023
KWGFreiStVUSA
§ 2
,
KWGFreiStVAus
§ 2
(1) In
§ 2 der Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
vom
30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322
), die durch
Artikel 10 Absatz 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 10a bis 10i" durch die Angabe „§§ 10a bis 10j" ersetzt.
(2) In
§ 2 Satz 1 der Verordnung über die Freistellung der Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in Australien von Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen
vom
30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322, 323
), die durch
Artikel 10 Absatz 3
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 10a bis 10i" durch die Angabe „§§ 10a bis 10j" ersetzt.
Artikel 10
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Artikel 12
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Zitierungen von
Artikel 11 RiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 RiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RiG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Artikel 13 RiG Inkrafttreten
... (3) Die Artikel 3 und 10 treten am 28. Juni 2021 in Kraft. (4) Die Artikel 4 und
11
treten am 1. Januar 2023 in ...
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