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§ 11 - Rohrleitungsnetz- und Industrieanlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (RohrIndUTechAusbV)

Artikel 4 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 45
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-153 Berufliche Bildung
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§ 11 Prüfungsbereich „Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen"



(1) Im Prüfungsbereich „Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Auftragsdaten zu überprüfen und einen Arbeitsplan zu erstellen,

2.
Maschinen und Geräte sowie die persönliche Schutzausrüstung auftragsbezogen auszuwählen,

3.
Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherung und zum Gesundheitsschutz umzusetzen,

4.
den Arbeitsplatz situationsbezogen einzurichten und zu sichern,

5.
Maschinen und Geräte zu bedienen, einzusetzen und Störungen zu beseitigen,

6.
Rohrleitungen oder Anlagen zu reinigen,

7.
Rohrleitungen oder Anlagen optisch zu inspizieren,

8.
Funktionsprüfungen an Rohrleitungen oder Anlagen durchzuführen,

9.
Instandsetzungen an Rohrleitungen oder Anlagen durchzuführen,

10.
Arbeitsergebnisse zu überprüfen und zu bewerten,

11.
den Arbeitsplatz zu räumen und zu übergeben,

12.
durchgeführte Arbeiten zu dokumentieren und

13.
Maschinen und Geräte in Betriebsbereitschaft zu versetzen.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Bei der Aufgabenstellung ist der Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, in dem der Prüfling ausgebildet worden ist, zu berücksichtigen. 3Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 8 Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

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