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§ 11 - Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV)

V. v. 16.11.2015 BGBl. I S. 1995 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 51-1-33 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 11 Dienstreisen



(1) 1Bei Dienstreisen ist die Zeit, die zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte benötigt wird, Arbeitszeit. 2Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige tägliche Arbeitszeit als geleistet.

(2) 1Reisezeiten und Wartezeiten sind grundsätzlich keine Arbeitszeit. 2Sie werden jedoch insbesondere insoweit als Arbeitszeit berücksichtigt, als sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen. 3Reisezeiten werden darüber hinaus als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit

1.
die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird oder

2.
sie als Selbstfahrerzeiten bei Benutzung eines Dienstfahrzeugs entstehen.

(3) 1Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für die Soldatin oder den Soldaten günstiger ist als die Berücksichtigung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit. 2Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, so ist ein anderer dienstfreier Tag zu gewähren.

(4) 1Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nach Absatz 2 nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. 2Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. 3Bei Gleitzeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. 4Die Soldatin oder der Soldat hat die tatsächlichen Reisezeiten der Dienststelle anzuzeigen; auf Verlangen sind Nachweise vorzulegen. 5Wird die Dienstreise von der Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einem Antritt der Dienstreise an der Dienststätte oder bei einer Beendigung der Dienstreise an der Dienststätte angefallen wäre. 6Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne des § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes. 7Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. 8Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden, so wird für die auf den betroffenen Reiseweg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach Satz 1 gewährt.



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Frühere Fassungen von § 11 SAZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2021 (29.09.2022)Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
vom 23.09.2022 BGBl. I S. 1533

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 SAZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SAZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533
Artikel 2 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... „gleitenden Arbeitszeit" durch das Wort „Gleitzeit" ersetzt. 4. § 11 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Bei Dienstreisen, die über die ...