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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung (2. SAZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.09.2022 BGBl. I S. 1533 (Nr. 34); Geltung ab 30.09.2022, abweichend siehe Artikel 6

Artikel 2 Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2021 SAZV § 2, § 9, § 11, § 12, § 16, § 18

Die Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie folgt gefasst:

§ 16 Gleitzeit".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
„Abrechnungszeitraum" bei Gleitzeit der Zeitraum, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist,".

b)
Die Nummern 6 und 7 werden durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt:

„6.
„Gleittag" ein ganztägiger Zeitausgleich bei Gleitzeit; dabei gilt ein Tag mit einer Arbeitszeit von weniger als 2 Stunden als Gleittag,

7.
„Gleitzeit" ein Arbeitszeitmodell, bei dem die Soldatinnen und Soldaten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können,

8.
„Langzeitkonto" ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto zum Ansparen von durch erhöhten Arbeitsanfall bedingten Zeitguthaben, die für zusammengefasste Dienstbefreiungszeiten verwendet werden können,".

c)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.

d)
Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und wird wie folgt gefasst:

„10.
„Reisezeit" die Zeit ohne Wartezeit, die die Soldatin oder der Soldat benötigt für den Weg zwischen

a)
der Wohnung oder der Dienststätte und der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft,

b)
der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder der auswärtigen Unterkunft und der Stelle eines weiteren auswärtigen Dienstgeschäfts oder einer weiteren auswärtigen Unterkunft,

c)
der Stelle des letzten auswärtigen Dienstgeschäfts oder der letzten auswärtigen Unterkunft und der Wohnung oder Dienststätte,".

e)
Die bisherigen Nummern 10 bis 13 werden die Nummern 11 bis 14.

f)
Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15 und wird wie folgt gefasst:

„15.
„Wartezeit" eine während einer Dienstreise anfallende Zeit ohne Dienstleistung zwischen

a)
der Ankunft und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit,

b)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit an einem Tag und dem Beginn der dienstlichen Tätigkeit an einem anderen Tag,

c)
dem Ende der dienstlichen Tätigkeit und der Abreise."

3.
In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „gleitenden Arbeitszeit" durch das Wort „Gleitzeit" ersetzt.

4.
§ 11 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, ist ein Freizeitausgleich in Höhe von einem Drittel der nach Absatz 2 nicht anrechenbaren Reisezeiten zu gewähren. Dies gilt auch für Reisezeiten an Sonnabenden, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Bei Gleitzeit wird ein Drittel der nicht anrechenbaren Reisezeiten dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Die Soldatin oder der Soldat hat die tatsächlichen Reisezeiten der Dienststelle anzuzeigen; auf Verlangen sind Nachweise vorzulegen. Wird die Dienstreise von der Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung beendet, darf höchstens die Reisezeit berücksichtigt werden, die bei einem Antritt der Dienstreise an der Dienststätte oder bei einer Beendigung der Dienstreise an der Dienststätte angefallen wäre. Reisezeiten sind keine Mehrarbeit im Sinne des § 30c Absatz 2 des Soldatengesetzes. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Wird eine Dienstreise mit einer privaten Reise oder einer privaten Fahrt verbunden, so wird für die auf den betroffenen Reiseweg entfallene Reisezeit kein Freizeitausgleich nach Satz 1 gewährt."

5.
In § 12 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „gleitender Arbeitszeit" durch das Wort „Gleitzeit" ersetzt.

6.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 16 Gleitzeit".

b)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gleitende Arbeitszeit" durch das Wort „Gleitzeit" ersetzt.

c)
In Absatz 9 werden die Wörter „gleitenden Arbeitszeit" durch das Wort „Gleitzeit" ersetzt.

7.
In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „gleitenden Arbeitszeit" durch das Wort „Gleitzeit" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. SAZVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. SAZVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 2. SAZVÄndV Weitere Änderung der Soldatenarbeitszeitverordnung
... Soldatenarbeitszeitverordnung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die ...
Artikel 6 2. SAZVÄndV Inkrafttreten
... in Kraft. (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. März 2021 in Kraft. (4) Artikel 4 tritt am 1. Oktober ...