Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 11 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 11 Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen


§ 11 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von

1.
400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,

2.
800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,

3.
1.200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4.
1.600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5.
2.000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

(2) 1Der Ausgleich nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für geschädigte Personen mit besonderer Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen um 20 Prozent. 2Eine besondere Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen liegt insbesondere dann vor, wenn in mindestens zwei Funktionssystemen eine Schädigungsfolge anerkannt ist, die bei Einzelbewertung bereits einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 und zusätzlich von mindestens 80 bedingt.

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Zitierungen von § 11 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SEG Abfindung
... der monatlichen Zahlung nach § 11 Absatz 1 kann auf Antrag eine Abfindung in Höhe des 60-fachen der monatlichen Zahlung gezahlt werden, ...
§ 13 SEG Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung
... Die Höhe der monatlichen Zahlungen nach § 11 Absatz 1 wird jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der ...
§ 64 SEG Pfändbarkeit von Ansprüchen
... auf Leistungen nach den §§ 11 , 43 Absatz 1, §§ 44, 45, 50 und 83 Absatz 1 können nicht gepfändet ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 71 SVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten
... Ruhegehaltsempfänger ein dem Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11 des Soldatenentschädigungsgesetzes entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt, 4. Leistungen aus einer ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 41 SVReformG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... des Unfallausgleichs wird der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11 des Soldatenentschädigungsgesetzes gezahlt." 6. In § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter ...


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