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Kapitel 2 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)


Kapitel 2 Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen

§ 11 Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen



(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von

1.
400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,

2.
800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,

3.
1.200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4.
1.600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5.
2.000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

(2) 1Der Ausgleich nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für geschädigte Personen mit besonderer Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen um 20 Prozent. 2Eine besondere Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen liegt insbesondere dann vor, wenn in mindestens zwei Funktionssystemen eine Schädigungsfolge anerkannt ist, die bei Einzelbewertung bereits einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 und zusätzlich von mindestens 80 bedingt.


§ 12 Abfindung



Anstelle der monatlichen Zahlung nach § 11 Absatz 1 kann auf Antrag eine Abfindung in Höhe des 60-fachen der monatlichen Zahlung gezahlt werden, wenn die geschädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten fünf Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich sinkt.


§ 13 Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung



(1) 1Die Höhe der monatlichen Zahlungen nach § 11 Absatz 1 wird jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. 2Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.

(2) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden.

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