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§ 11 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

Artikel 1 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228, 5240 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 05.06.2021; FNA: 51-1-34 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 11 Beförderung der Mannschaften



Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,

2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3.
zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,

4.
zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten,

5.
zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten,

6.
zum Korporal nach sieben Jahren und

7.
zum Stabskorporal nach zehn Jahren.





 

Frühere Fassungen von § 11 SLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.06.2021 (23.12.2021)Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten
vom 10.12.2021 BGBl. I S. 5240

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 SLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten
B. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5240
Berichtigung SLVBer
... und Soldaten vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In § 11 Nummer 6 ist nach dem Wort „und" das Wort „zum" zu streichen. 2. In § ...