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Änderung § 11 SLV vom 05.06.2021

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§ 11 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.06.2021 geltenden Fassung
§ 11 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.06.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5240
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Beförderung der Mannschaften


Die Beförderung der Mannschaften ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1. zum Gefreiten nach drei Monaten,

2. zum Obergefreiten nach sechs Monaten,

3. zum Hauptgefreiten nach zwölf Monaten,

4. zum Stabsgefreiten nach 36 Monaten,

5. zum Oberstabsgefreiten nach 48 Monaten,

(Text alte Fassung)

6. zum Korporal nach sieben Jahren und zum

(Text neue Fassung)

6. zum Korporal nach sieben Jahren und

7. zum Stabskorporal nach zehn Jahren.