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§ 11 - Sekundierungsgesetz (SekG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 148 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 05.07.2017; FNA: 215-19 Zivilschutz
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§ 11 Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung



(1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht der Zeitraum einer Sekundierung der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich.

(2) Bei der Feststellung des für die Bemessung des Arbeitslosengeldes maßgebenden Arbeitsentgelts ist für den Zeitraum der Sekundierung auf Grund

1.
eines Arbeitsvertrags das darin vereinbarte Grundgehalt, höchstens bis zu einem Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, mindestens jedoch das fiktive Arbeitsentgelt nach § 152 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, zugrunde zu legen,

2.
eines Sekundierungsvertrags das fiktive Arbeitsentgelt nach § 152 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen.

(3) 1Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Regelung entstehen, erstattet die sekundierende Einrichtung. 2Verwaltungskosten werden nicht erstattet. 3Schließt ein Dritter nach § 4 den Vertrag, so hat er Rückstellungen für mögliche Erstattungen zu bilden.

 
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