- 1.
- die Vorschriften über die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und
- 2.
- den in Nummer 1 genannten Vorschriften vergleichbare Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
2Auf Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Bezügen im Sinne des Satzes 1 gehören, finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung nach
§ 8b Absatz 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und vergleichbare Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keine Anwendung.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn der Steuerpflichtige Bezüge von einer nahestehenden Person im Sinne des
§ 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erhält und diese Bezüge aus Ausschüttungen oder Veräußerungsgewinnen resultieren, die die nahestehende Person unmittelbar oder mittelbar von einer Körperschaft im Sinne des Satzes 1 erhalten hat; dies gilt nicht, wenn bereits auf Ebene der nahestehenden Person die Sätze 1 und 2 oder vergleichbare Vorschriften angewendet worden sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Ausschüttungen aus Beträgen resultieren, die beim Leistenden bereits der Besteuerung nach
§ 10 unterlegen haben oder für die bereits das Abzugsverbot nach
§ 8 angewendet worden ist.
§ 3 StAbwG Verordnungsermächtigung ... gelten für § 8, der ab dem Beginn des vierten Jahres nach Inkrafttreten, sowie für § 11 , der ab Beginn des dritten Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung, Anwendung findet. ...