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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2026

§ 11 - Stiftungsregistergesetz (StiftRG)

§ 11 Entscheidungen im Eintragungsverfahren



(1) 1Die Registerbehörde gibt der Anmeldung durch die Eintragung in das Stiftungsregister statt. 2Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. 3Die Eintragung ist der Stiftung mitzuteilen.

(2) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Stiftungsregister unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch die Stiftung behebbares Hindernis entgegen, hat die Registerbehörde der Stiftung eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu setzen.

(3) Die Entscheidung der Registerbehörde, durch die eine Eintragung abgelehnt wird, ergeht schriftlich.

(4) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden von der Registerbehörde aufbewahrt.

(5) 1Absatz 1 Satz 2 und 3 ist auch für Eintragungen von Amts wegen anzuwenden. 2Dokumente, auf denen die Eintragungen nach Satz 1 beruhen, sind von der Registerbehörde aufzubewahren.

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Zitierungen von § 11 StiftRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 StiftRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StiftRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947
Artikel 11 StiftRVEG Inkrafttreten
... Januar 2026 treten in Kraft: 1. Artikel 3, 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes und 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3. ...