Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2028

§ 12 - Stiftungsregistergesetz (StiftRG)

§ 12 Löschung unzulässiger Eintragungen


§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ist eine Eintragung im Stiftungsregister wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, hat die Registerbehörde die Eintragung auf Antrag der Stiftung zu löschen.

(2) Die Entscheidung der Registerbehörde, durch die ein Antrag auf Löschung abgelehnt wird, ergeht schriftlich.

(3) 1Eintragungen nach Absatz 1 kann die Registerbehörde auch von Amts wegen löschen. 2Wenn die Registerbehörde beabsichtigt, eine Eintragung von Amts wegen zu löschen, hat sie die betroffene Stiftung von der beabsichtigten Löschung zu unterrichten und der Stiftung zugleich eine angemessene Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Löschung zu setzen. 3Erhebt die Stiftung fristgerecht Einspruch gegen die Löschung, darf die Eintragung nur gelöscht werden, wenn durch eine schriftliche Entscheidung der Registerbehörde der Einspruch der Stiftung zurückgewiesen und die Löschung verfügt wurde und diese Entscheidung unanfechtbar geworden ist.

(4) 1Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks im Register. 2Der Stiftung ist die Löschung mitzuteilen.

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Zitierungen von § 12 StiftRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 StiftRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StiftRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 11 StiftRVEG Inkrafttreten (vom 12.12.2025)
... Januar 2028 treten in Kraft: 1. Artikel 3 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes sowie 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 33 EAkteEÄndG Änderung des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... 2028 treten in Kraft: 1. Artikel 3 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungsregistergesetzes sowie 3. die Artikel 5 und 7 Nummer ...


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