(1) 1Die Registerbehörde gibt der Anmeldung durch die Eintragung in das Stiftungsregister statt. 2Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. 3Die Eintragung ist der Stiftung mitzuteilen.
(2) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Stiftungsregister unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch die Stiftung behebbares Hindernis entgegen, hat die Registerbehörde der Stiftung eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu setzen.
(3) Die Entscheidung der Registerbehörde, durch die eine Eintragung abgelehnt wird, ergeht schriftlich.
(4) Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden von der Registerbehörde aufbewahrt.
(5) 1Absatz 1 Satz 2 und 3 ist auch für Eintragungen von Amts wegen anzuwenden. 2Dokumente, auf denen die Eintragungen nach Satz 1 beruhen, sind von der Registerbehörde aufzubewahren.
Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947