Ordnungswidrig im Sinne des
§ 228 Absatz 2 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Zuteilung nach § 4 Abs. 1 eine Nummer nutzt,
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die Rückgabe von Nummern gegen eine Gegenleistung anbietet oder dafür wirbt oder
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 8 Satz 1 oder 2 in einem Telekommunikationsnetz eine Nummer schaltet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045