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§ 11 - Verpackungsgesetz (VerpackG)

Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-61 Umweltschutz
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§ 11 Vollständigkeitserklärung



(1) 1Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen nach den Vorgaben des Absatzes 3 zu hinterlegen (Vollständigkeitserklärung). 2Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen gemäß § 27 Absatz 2 registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.

(2) 1Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu enthalten

1.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen;

2.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals mit Ware befüllt in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen;

3.
zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen;

4.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchenlösungen nach § 8 zurückgenommenen Verpackungen;

5.
zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen;

6.
zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Verkaufs- und Umverpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2;

7.
zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen.

2Die Angaben nach Satz 1 sind nach den in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. 3Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet wurden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen.

(3) 1Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen. 2Die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 2 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. 3Die Zentrale Stelle kann nähere Anweisungen zum elektronischen Hinterlegungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Hinterlegungspflichtigen die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. 4Die Zentrale Stelle kann zusätzlich die Hinterlegung der Systembeteiligungsbestätigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 und der Dokumente nach § 7 Absatz 3 Satz 2 verlangen. 5Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der hinterlegten Vollständigkeitserklärung kann sie vom Hersteller die Hinterlegung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen.

(4) 1Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist befreit, wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen der Materialarten Glas von weniger als 80.000 Kilogramm, Papier, Pappe und Karton von weniger als 50.000 Kilogramm sowie der übrigen in § 16 Absatz 2 genannten Materialarten von weniger als 30.000 Kilogramm im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht hat. 2Die Zentrale Stelle oder die zuständige Landesbehörde kann auch bei Unterschreiten der Schwellenwerte nach Satz 1 jederzeit verlangen, dass eine Vollständigkeitserklärung gemäß den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 zu hinterlegen ist.





 

Frühere Fassungen von § 11 VerpackG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1699

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 VerpackG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VerpackG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 VerpackG Systembeteiligungspflicht (vom 01.07.2022)
... der Systembeteiligungspflicht gehen auch die Herstellerpflichten nach den §§ 9 bis 11 insoweit auf den verpflichteten Vorvertreiber über; der Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 ...
§ 26 VerpackG Aufgaben (vom 16.05.2023)
... beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen, 4. prüft die gemäß § 11 Absatz 3 hinterlegten Vollständigkeitserklärungen, insbesondere im Hinblick auf ihre ... den Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 und 5 erteilen und informiert im Falle von nicht aufklärbaren Unregelmäßigkeiten die ... Landesbehörden über das Ergebnis ihrer Prüfung, 5. kann gemäß § 11 Absatz 4 Satz 2 die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung anordnen, 6. ... Internet eine Liste der Hersteller, die eine Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 hinterlegt haben, 6a. kann von den Systemen eine Begründung gemäß ... nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 und der Vollständigkeitserklärungen nach § 11 die den einzelnen Systemen und Branchenlösungen in diesem Zeitraum zuzuordnenden ... die bei ihr hinterlegten Datenmeldungen nach § 10, Vollständigkeitserklärungen nach § 11 , Mengenstromnachweise nach § 17 und Meldungen der Systeme nach § 20 Absatz 1 und erteilt ... nach § 10 Absatz 2, die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärungen nach § 11 Absatz 3 Satz 3 , die Hinterlegung der Mengenstromnachweise nach § 17 Absatz 3 Satz 3 und die ... die Registrierung nach § 9 und die Übermittlung der Daten nach den §§ 10, 11 und 20 erforderlichen elektronischen Datenverarbeitungssysteme, 2. stellt für die ...
§ 27 VerpackG Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern (vom 16.05.2023)
... ihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, Prüfungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder § 17 Absatz 2 durchzuführen, in ein Prüferregister auf und veröffentlicht ... Buchprüfer, die ihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, Prüfungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, in eine gesonderte Abteilung des Prüferregisters auf. Die ...
§ 36 VerpackG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2022)
... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 11. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 VerpackGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes
...  § 9 Registrierung § 10 Datenmeldung § 11 Vollständigkeitserklärung § 12 Ausnahmen Abschnitt 3 ... Satz 4 verwertet werden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen." 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... Angabe „36" ersetzt. i) In Nummer 22 werden nach den Wörtern „ § 11 Absatz 3 Satz 3" die Wörter „, die Hinterlegung der Mengenstromnachweise nach § 17 ...