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§ 8 - Verpackungsgesetz (VerpackG)
Artikel 1 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234 (Nr. 45); aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-61 Umweltschutz
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Geltung ab 01.01.2019, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-61 Umweltschutz
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§ 8 Branchenlösung
(1) 1Die Pflicht eines Herstellers nach § 7 Absatz 1 entfällt, soweit er die von ihm in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei nach § 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 den privaten Haushaltungen gleichgestellten Anfallstellen, die von ihm entweder selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, unentgeltlich zurücknimmt und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 zuführt (Branchenlösung). 2Der Hersteller muss durch Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen nachweisen, dass er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter
- 1.
- bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet hat, die eine regelmäßige unentgeltliche Rücknahme aller von ihm dort in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gewährleistet,
- 2.
- schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in diese Erfassungsstruktur vorliegen hat und
- 3.
- die Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 gewährleistet.
(2) 1Der Beginn sowie jede wesentliche Änderung der Branchenlösung sind der Zentralen Stelle mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden durch den Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 durch den Träger der Branchenlösung schriftlich anzuzeigen. 2Der Anzeige sind folgende Informationen und Unterlagen beizufügen:
- 1.
- die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich aller Bestätigungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
- 2.
- die Angabe des Datums, an dem die Finanzierungsvereinbarung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen wurde, und
- 3.
- im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 eine Liste aller die Branchenlösung betreibenden Hersteller.
(3) 1Der Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 der Träger der Branchenlösung hat die Rücknahme und Verwertung entsprechend den Vorgaben des § 17 Absatz 1 und 2 in nachprüfbarer Form zu dokumentieren und durch einen registrierten Sachverständigen prüfen und bestätigen zu lassen. 2In dem Mengenstromnachweis sind zusätzlich die Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 adressgenau zu bezeichnen; außerdem sind dem Mengenstromnachweis schriftliche Nachweise aller Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 über die bei ihnen angelieferten Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen des jeweiligen Herstellers beizufügen. 3Der Mengenstromnachweis ist spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres schriftlich bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen.
(4) Die Pflichten nach § 15 Absatz 4 gelten für die eine Branchenlösung betreibenden Hersteller entsprechend.
(5) Die Zentrale Stelle kann von dem Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 von dem Träger der Branchenlösung die Leistung einer Sicherheit entsprechend § 18 Absatz 4 verlangen.
Text in der Fassung des Artikels 24 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) G. v. 10. August 2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 m.W.v. 1. Januar 2024
Frühere Fassungen von § 8 VerpackG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 24 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 |
| aktuell vorher | 03.07.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021 BGBl. I S. 1699 |
| aktuell | vor 03.07.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 VerpackG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VerpackG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerpackG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 VerpackG Vollständigkeitserklärung (vom 03.07.2021)
... Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchenlösungen nach § 8 zurückgenommenen Verpackungen; 5. zu Materialart und Masse aller im ...
§ 26 VerpackG Aufgaben (vom 16.05.2023)
... Verpackung in ein System untersagen, 18. prüft Anzeigen nach § 8 Absatz 2 sowie Mengenstromnachweise nach § 8 Absatz 3 und trifft die zur Überwachung einer ... 18. prüft Anzeigen nach § 8 Absatz 2 sowie Mengenstromnachweise nach § 8 Absatz 3 und trifft die zur Überwachung einer Branchenlösung im Einzelfall erforderlichen ... im Einzelfall erforderlichen Anordnungen, 19. kann die Leistung von Sicherheiten nach § 8 Absatz 5 und § 25 Absatz 6 verlangen, 20. gewährt den zuständigen ...
§ 27 VerpackG Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern (vom 16.05.2023)
... Sachverständige, die ihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, Prüfungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 , § 11 Absatz 1 Satz 2 oder § 17 Absatz 2 durchzuführen, in ein Prüferregister ...
§ 36 VerpackG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2022)
... Satz 3 eine in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannte Tätigkeit erbringt, 6. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 7. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Mengenstromnachweis nicht, nicht richtig, nicht ...
Zitat in folgenden Normen
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
Artikel 1 G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
§ 68 VerpackDG Übergangsvorschriften
... von Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, die ihren Betrieb entsprechend § 8 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung vor dem 12. August 2026 angezeigt haben, ... 22 Absatz 1 Satz 1 längstens bis zum 31. Oktober 2027 wahrnehmen. Die Pflichten des § 8 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung gelten entsprechend fort. (7) ... 22 Absatz 1 Satz 1 längstens bis zum 31. Oktober 2027 wahrnehmen. Die Pflichten des § 8 Absatz 2 bis 5 des Verpackungsgesetzes in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung gelten entsprechend fort. (8) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4363
Artikel 1 1. UStatGuaÄndG Änderung des Umweltstatistikgesetzes
... 14 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes gesammelt oder von den Branchenlösungen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes zurückgenommen worden sind, sowie Verbleib und Entsorgung dieser Verpackungsabfälle, ...
Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
G. v. 13.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 207
Artikel 3 VerpackDGEG Folgeänderungen
... ersetzt. bb) In Buchstabe b wird die Angabe „ § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes " durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 Satz 1 des ...
Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2234
Artikel 2 VerpackGEG Folgeänderungen
... durch die Wörter „Verkaufs- und Umverpackungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes " ersetzt. c) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter ...
Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1699
Artikel 1 VerpackGuaÄndG Änderung des Verpackungsgesetzes
... Verpackungen § 7 Systembeteiligungspflicht § 8 Branchenlösung § 9 Registrierung § 10 Datenmeldung ... als Hersteller nach Absatz 1 Satz 1." 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „der ...
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 24 MoPeG Änderung des Verpackungsgesetzes
... § 3 Absatz 16 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 3 des Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 ...
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