§ 11 - Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (VersFinKflAusbV)

V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 291 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-140 Berufliche Bildung

§ 11 Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung"


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
für die Beratung individuelle Bedarfe zu analysieren und zu erläutern,

2.
individuelle, bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln und dabei Anforderungen der Kundin oder des Kunden mit anderen Arbeits- und Geschäftsbereichen abzustimmen,

3.
Chancen und Risiken von Finanzanlageformen zu beurteilen,

4.
Angebote zu erstellen,

5.
ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte zur Vertragsschließung aufzuzeigen,

6.
Auswirkungen von Geschäftsfällen auf das Unternehmen, auf betriebliche Kennzahlen sowie auf die Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen und

7.
Versicherungsfälle zu regulieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

1.
die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,

2.
die Absicherung von Mobilität und Reisen,

3.
die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,

4.
die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung und

5.
die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 7 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,

2.
die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,

3.
die Absicherung von Mobilität und Reisen,

4.
die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,

5.
die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung oder

6.
die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung.

(4) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(5) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

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Zitierungen von § 11 VersFinKflAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 VersFinKflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VersFinKflAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 VersFinKflAusbV Inhalt des Teiles 2
... Handlungsfähigkeit erforderlich ist. (3) Das jeweilige Gebiet nach § 11 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 wird von den Ausbildenden festgelegt und der zuständigen Stelle mit ...


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