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Abschnitt 2 - Versicherungs-und-Finanzanlagen-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (VersFinKflAusbV)

V. v. 02.03.2022 BGBl. I S. 291 (Nr. 7)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-140 Berufliche Bildung

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.

(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 7 Inhalt des Teiles 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Ausbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 8 Prüfungsbereich des Teiles 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Allgemeine Versicherungswirtschaft" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Allgemeine Versicherungswirtschaft" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Bedeutung der Versicherungswirtschaft einzuschätzen und zu beschreiben,

2.
geeignete Kommunikationswege bei der Beratung und Betreuung von Kundinnen und Kunden zu nutzen,

3.
Kundendaten zu erheben und als Grundlage für die Beratung und Betreuung zu nutzen,

4.
die rechtlichen Rahmenbedingungen in Beratungsgesprächen sowie während der Vertragsanbahnung und der Vertragslaufzeit einzuhalten,

5.
Beratungsanlässe bei Privatkunden zu identifizieren,

6.
für die Beratung individuelle Bedarfe zu analysieren und zu erläutern,

7.
individuelle, bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln,

8.
Angebote zu erstellen und

9.
ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte zur Vertragsschließung aufzuzeigen.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

1.
die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,

2.
die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung und

3.
die Absicherung von Mobilität und Reisen.

(4) Für den Nachweis nach Absatz 2 Nummer 7 bis 9 ist als Gebiet die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum zugrunde zu legen.

(5) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(6) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.


§ 9 Inhalt des Teiles 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

(3) 1Das jeweilige Gebiet nach § 11 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 wird von den Ausbildenden festgelegt und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zu Teil 2 der Abschlussprüfung mitgeteilt. 2Bei der Auswahl der Gebiete ist der betriebliche Ausbildungsschwerpunkt zu berücksichtigen.

(4) Mit der Anmeldung zu Teil 2 der Abschlussprüfung wird der zuständigen Stelle von den Ausbildenden die nach § 4 Absatz 3 ausgewählte Wahlqualifikation mitgeteilt.


§ 10 Prüfungsbereiche des Teiles 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung",

2.
„Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt",

3.
„Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft" sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".


§ 11 Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung"



(1) Im Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
für die Beratung individuelle Bedarfe zu analysieren und zu erläutern,

2.
individuelle, bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln und dabei Anforderungen der Kundin oder des Kunden mit anderen Arbeits- und Geschäftsbereichen abzustimmen,

3.
Chancen und Risiken von Finanzanlageformen zu beurteilen,

4.
Angebote zu erstellen,

5.
ergänzende Serviceleistungen und weitere Schritte zur Vertragsschließung aufzuzeigen,

6.
Auswirkungen von Geschäftsfällen auf das Unternehmen, auf betriebliche Kennzahlen sowie auf die Kosten- und Leistungsrechnung darzustellen und

7.
Versicherungsfälle zu regulieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:

1.
die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,

2.
die Absicherung von Mobilität und Reisen,

3.
die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,

4.
die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung und

5.
die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 7 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,

2.
die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,

3.
die Absicherung von Mobilität und Reisen,

4.
die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,

5.
die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung oder

6.
die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung.

(4) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(5) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.


§ 12 Prüfungsbereich „Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt"



(1) Im Prüfungsbereich „Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Kundengespräche systematisch und zielorientiert zu führen,

2.
die Interessen von Kundinnen und Kunden ganzheitlich zu berücksichtigen,

3.
auf Kundenfragen und -einwände einzugehen,

4.
analoge oder digitale Medien gesprächsunterstützend einzusetzen und

5.
über den Gesprächsanlass hinausgehende Kundenbedarfe zu erkennen und anzusprechen.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:

1.
die Absicherung von Wohnen und Wohneigentum,

2.
die Absicherung von Berufsausübung und Freizeitgestaltung,

3.
die Absicherung von Mobilität und Reisen,

4.
die Förderung der Gesundheit sowie die Absicherung von Krankheit und Pflege,

5.
die Vorsorge für das Alter und die Vermögensbildung,

6.
die Absicherung des Einkommens und die Hinterbliebenenversorgung oder

7.
die Absicherung von Nicht-Privatkunden.

(3) Mit dem Prüfling wird ein Kundengespräch als Gesprächssimulation geführt.

(4) 1Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben aus dem nach Absatz 2 zugrunde gelegten Gebiet zur Auswahl. 2Der Prüfling hat eine der Aufgaben auszuwählen. 3Für die Auswahl der Aufgabe und die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen ihm insgesamt 15 Minuten zur Verfügung.

(5) Die Gesprächssimulation dauert höchstens 15 Minuten.


§ 13 Prüfungsbereich „Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft"



(1) Im Prüfungsbereich „Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die Bearbeitung einer komplexen berufstypischen Aufgabe prozessorientiert zu planen, durchzuführen und auszuwerten,

2.
die Aufgabe nachvollziehbar darzustellen und in den betrieblichen Zusammenhang einzuordnen,

3.
unterschiedliche Lösungswege zu entwickeln, eine Auswahl zu treffen, diese zu begründen und dabei insbesondere wirtschaftliche, ökologische und rechtliche Aspekte zu berücksichtigen,

4.
projektorientierte Arbeitsweisen in der Bearbeitung der Aufgabe anzuwenden,

5.
Ergebnisse der Aufgabenbearbeitung, insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit, zu bewerten und

6.
den gewählten Lösungsweg sowie das gesamte Vorgehen während der Aufgabenbearbeitung zu reflektieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist die nach § 9 Absatz 4 von den Ausbildenden mitgeteilte Wahlqualifikation zugrunde zu legen.

(3) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(4) 1Der Prüfling hat zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch zu der nach § 4 Absatz 3 ausgewählten Wahlqualifikation eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. 2Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.

(5) 1Der Prüfling hat zu der praxisbezogenen Aufgabe einen Report zu erstellen. 2In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis zu beschreiben und den Prozess zu reflektieren, der zu dem Ergebnis geführt hat. 3Der Report soll zwei bis vier Seiten umfassen.

(6) Der Report sowie die Bestätigung über die eigenständige Durchführung nach Absatz 4 Satz 2 müssen der zuständigen Stelle spätestens am ersten Tag des Teiles 2 der Abschlussprüfung vorliegen.

(7) 1Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. 2Die Darstellung soll eine Dauer von fünf Minuten nicht übersteigen und kann durch visualisierende Hilfsmittel unterstützt werden.

(8) Ausgehend von der durchgeführten praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss für die ausgewählte Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch so, dass die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Anforderungen nachgewiesen werden kann.

(9) Die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten einschließlich der einleitenden Darstellung des Prüflings nach Absatz 7.

(10) 1Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt. 2Nicht bewertet werden die Durchführung der praxisbezogenen Aufgabe und der Report.


§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Allgemeine Versicherungswirtschaft" mit 20 Prozent,

2.
„Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung" mit 30 Prozent,

3.
„Kommunikation und Handeln im Kundenkontakt" mit 20 Prozent,

4.
„Projektbezogene Prozesse in der Versicherungswirtschaft" mit 20 Prozent sowie

5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich „Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung" mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.


§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung



(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Kundenbedarfsanalyse, Lösungsentwicklung und Versicherungsfallbearbeitung" oder

b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.