§ 11 - Waffenregistergesetz (WaffRG)

Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184 (Nr. 7)
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
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§ 11 Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde



Verändert eine Waffenbehörde durch eine Datenübermittlung an die Registerbehörde Daten, die im Waffenregister gespeichert sind, unterrichtet die Registerbehörde diejenigen Waffenbehörden, die auch für diese Daten verantwortlich sind.



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