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Abschnitt 3 - Waffenregistergesetz (WaffRG)

Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184 (Nr. 7)
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
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Abschnitt 3 Datenübermittlungen an die Registerbehörde und die Waffenbehörden

§ 8 Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde



(1) 1Tritt ein in § 5 benannter Anlass ein, übermitteln die Waffenbehörden der Registerbehörde unverzüglich die Daten, die zu einer Speicherung, Veränderung oder Löschung von Daten im Waffenregister führen. 2Ist Anlass der Verarbeitung der Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes, sind die Daten erst zu übermitteln, wenn sie mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden können. 3Wird in den Fällen des § 5 Nummer 4 und 5 Buchstabe a und b die sofortige Vollziehung angeordnet, sind die Daten zu den Verwaltungsakten mit Anordnung der sofortigen Vollziehung zu übermitteln.

(2) Die Waffenbehörden übermitteln folgende Daten:

1.
die Daten, die der Waffenbehörde nach den §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 1 und § 37d in Verbindung mit § 37f des Waffengesetzes angezeigt werden,

2.
den Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister (§ 5) und

3.
die jeweils erforderlichen Daten nach § 6 Absatz 1.

(3) Ist Anlass für die Verarbeitung § 5 Nummer 1 oder Nummer 2, sind nur folgende Daten zu übermitteln:

1.
dieser Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister,

2.
die Grunddaten der Person und

3.
die Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen.

(4) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnummern nach § 7 vergeben worden, haben die Waffenbehörden insoweit jeweils nur diese Ordnungsnummern zu übermitteln.


§ 9 Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden



(1) 1Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes haben zur Erfüllung ihrer elektronischen Anzeigepflichten nach den §§ 37, 37b, 37c Absatz 1 und § 37d des Waffengesetzes das von den Waffenbehörden bereitgestellte automatisierte Fachverfahren zu nutzen. 2Das automatisierte Fachverfahren übermittelt diese Daten im Auftrag der Waffenbehörden an die Registerbehörde.

(2) 1Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnummern nach § 7 vergeben worden, hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 bei der Datenübermittlung nach Absatz 1 insoweit jeweils nur diese Ordnungsnummern zu übermitteln. 2Zusätzlich zur Waffen-Ordnungsnummer sind Herstellerbezeichnung, Kaliber- oder Munitionsbezeichnung und Art der Waffe zu übermitteln.

(3) 1Soweit die örtliche Waffenbehörde den Zugang eröffnet hat, erteilt sie Inhabern einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes, die für sie Daten nach Absatz 1 übermitteln, auf Antrag Auskunft zu den zu deren Erlaubnis gespeicherten Waffendaten. 2Der Antrag darf in jedem Kalenderhalbjahr einmal gestellt werden. 3Die Beauskunftung erfolgt, in dem die entsprechenden Ordnungsnummern nach § 7 dem Erlaubnisinhaber schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden.



§ 10 Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten



(1) Die Waffenbehörden sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten verantwortlich, die diese nach den §§ 8 und 9 an die Registerbehörde übermitteln und von der Registerbehörde verarbeitet werden.

(2) 1Bevor die Registerbehörde die Daten speichert, prüft sie, ob die Daten plausibel sind. 2Die Registerbehörde prüft die Plausibilität ausschließlich automatisiert. 3Stellt die Registerbehörde fest, dass die Daten nicht plausibel sind, weist sie die Waffenbehörden darauf hin.

(3) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Person im Register mehrere Datensätze gespeichert sind, darf sie diese im Benehmen mit den Waffenbehörden zu einem Datensatz zusammenführen.


§ 11 Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde



Verändert eine Waffenbehörde durch eine Datenübermittlung an die Registerbehörde Daten, die im Waffenregister gespeichert sind, unterrichtet die Registerbehörde diejenigen Waffenbehörden, die auch für diese Daten verantwortlich sind.


§ 12 Protokollierungspflicht bei der Speicherung



(1) 1Die Registerbehörde erstellt zu jeder Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9 Protokolle. 2Das Protokoll muss folgende Daten enthalten:

1.
das Datum und die Uhrzeit der Datenübermittlung,

2.
die übermittelnde Stelle,

3.
die übermittelnde Person und

4.
die übermittelten Daten.

(2) Die Protokollierung muss nach dem jeweiligen Stand der Technik erfolgen.

(3) 1Die Registerbehörde darf die Protokolldaten nur zu den folgenden Zwecken verarbeiten:

1.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person,

2.
zur Datenschutzkontrolle und Datensicherung sowie

3.
zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Registers.

2Die Registerbehörde hat zu gewährleisten, dass die Protokolldaten vor einer zweckfremden Verarbeitung und vor sonstigem Missbrauch geschützt sind.

(4) 1Die Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate zu speichern. 2Sie sind nach 18 Monaten zu löschen. 3Dies gilt nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.