(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Vergütung für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den
§§ 50,
50a und
50d des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.
(2) Die Höhe der Vergütung entspricht 80 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gewährt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 5 WDModG Änderung des Wehrsoldgesetzes ... 3. In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 9, 11 , 12, 17a und 42b" durch die Angabe „§§ 9, 9a, 11, 12, 17, 17a und 42b" ... „§§ 9, 11, 12, 17a und 42b" durch die Angabe „§§ 9, 9a, 11 , 12, 17, 17a und 42b" ersetzt. 4. § 6 Absatz 1 ... 5. § 8 Absatz 4 Nummer 3 wird gestrichen. 6. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 50 und 50a" durch die Angabe „§§ 50, 50a ...