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§ 11 - Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 11 Anzeigen nach § 67 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes



(1) Das Formular „Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 2 ist zu verwenden für Anzeigen nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts und Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen.

(2) 1Das Formular „Beteiligungen von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 3 ist zu verwenden für Anzeigen nach § 67 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts und Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen. 2Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.



 

Zitierungen von § 11 WpI-AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WpI-AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpI-AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 WpI-AnzV (zu § 11 Absatz 1 und § 18 Absatz 5) Formular WpI-NT
Anlage 3 WpI-AnzV (zu § 11 Absatz 2) Formular WpI-BG