Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung - WpI-AnzV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 14 Absatz 2 und 3 Satz 1, 3 und 4 in Verbindung mit § 40 Absatz 4, § 66 Absatz 1 Satz 3 und § 68 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) in Verbindung mit § 1d Nummer 2 und 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2021 (BGBl. I S. 2027) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für den Fall des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Benehmen, im Übrigen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute:


---
1)
Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung von Artikel 4 Absatz 3 und 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64; L 405 vom 2.12.2020, S. 84; L 214 vom 17.6.2021, S. 74).


Abschnitt 1 Einreichungsverfahren, Rechtsträgerkennung, Kreditanzeige

§ 1 Einreichungsverfahren



(1) 1Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Wertpapierinstitutsgesetz, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 4, L 292 vom 10.11.2017, S. 119) oder der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantragen oder besitzen, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 22) zu erstatten oder vorzulegen sind und durch diese Verordnung näher bestimmt werden, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das Wertpapierinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen von Investmentholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften nach den §§ 67 und 68 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind der Hauptverwaltung, in deren Bereich das Mutterunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 30 des Wertpapierinstitutsgesetzes seinen Sitz hat, einzureichen.

(2) 1Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. 2Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen Internetseite.


§ 2 Rechtsträgerkennung



(1) Zur Identifizierung im Meldewesen benötigen die folgenden Unternehmen eine Rechtsträgerkennung:

1.
Wertpapierinstitute,

2.
Investmentholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 261 vom 22.7.2021, S. 60), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und

3.
gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2019/2033.

(2) Die Rechtsträgerkennung muss von einer Vergabestelle ausgegeben sein, die einem international von Aufsichtsbehörden anerkannten System zur Identifizierung von Rechtsträgern angehört.

(3) 1Die Rechtsträgerkennung ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Erwerb schriftlich mitzuteilen. 2Verfügt ein Unternehmen bereits über eine Rechtsträgerkennung, bevor es zu einem Wertpapierinstitut, einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft wird, so ist die Rechtsträgerkennung den in Satz 1 genannten Stellen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Unternehmen, die gemäß Absatz 1 eine Rechtsträgerkennung benötigen, sind verpflichtet, die Gültigkeit der ihnen zugeteilten Rechtsträgerkennung aufrechtzuerhalten, insbesondere durch die Bezahlung des dafür erforderlichen Entgelts.

(5) Ändern sich Firma, juristischer Sitz, Anschrift der Hauptniederlassung, Rechtsform, zuständiges Handelsregister oder Handelsregister-Nummer, so sind die neuen Angaben unverzüglich der für die Rechtsträgerkennung zuständigen Vergabestelle zu melden.

(6) Das Mutterunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 30 des Wertpapierinstitutsgesetzes hat sicherzustellen, dass alle Mitglieder seiner Gruppe, für die es nach der Verordnung (EU) 2019/2033 oder nach dem Wertpapierinstitutsgesetz Informationen an die Bundesanstalt oder an die Deutsche Bundesbank zu melden hat, die Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 erfüllen.


§ 3 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes



(1) Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes müssen Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Wertpapierinstitutsgesetzes maßgeblichen Prozentsatzes enthalten.

(2) Anzeigen nach § 64 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.

(3) Kredite sind nicht nach § 64 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigen, wenn sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des Marktzinses beschränkt.


Abschnitt 2 Anzeige von Personen

§ 4 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes



(1) Das Formular „Anzeige über Personelle Veränderungen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz" nach Anlage 1 ist zu verwenden

1.
für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht, eine Person zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich zu ermächtigen, den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht,

2.
für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich mit Angabe der jeweiligen Gründe für die Entziehung,

3.
für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes über den Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,

4.
für Anzeigen eines Großen Wertpapierinstituts nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht der Besetzung einer Schlüsselfunktion, die erfolgte Besetzung einer Schlüsselfunktion oder das Ausscheiden des Inhabers einer Schlüsselfunktion mit Angabe der jeweiligen Gründe für das Ausscheiden,

5.
für Anzeigen einer Investmentholdinggesellschaft nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte tatsächlich führen soll und den Vollzug einer solchen Absicht oder das Ausscheiden dieser Person mit Angabe der jeweiligen Gründe für das Ausscheiden, und

6.
für Anzeigen einer Investmentholdinggesellschaft nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder das Ausscheiden eines Mitglieds mit Angabe der jeweiligen Gründe für das Ausscheiden.

(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen.

(3) 1Wenn eine Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über den Vollzug der jeweiligen Bestellung oder Ermächtigung länger als 12 Monate nach der Anzeige einer solchen Absicht abgegeben wird, sind die nach den §§ 5, 6, 8 und 9 beizufügenden Unterlagen und Erklärungen in aktualisierter Form erneut einzureichen. 2Die Bundesanstalt kann im Einzelfall darauf verzichten.


§ 5 Lebenslauf als Anlage zu den Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes



(1) 1Den Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist ein aussagekräftiger Lebenslauf der genannten Personen beizufügen. 2Der Lebenslauf muss die Angaben nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i und Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 enthalten.

(2) 1Die im Lebenslauf nach Absatz 1 enthaltenen Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. 2Alle Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. 3Der Lebenslauf muss mit einem Datum versehen und eigenhändig unterschrieben sein. 4Soweit vorhanden, sind dem Lebenslauf Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten beizufügen, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden.


§ 6 Erklärungen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes



(1) 1Den Informationen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 und Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 sowie der Anzeige der Absicht der Bestellung nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder der Anzeige der Bestellung nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist eine Erklärung der dort genannten Personen zu den gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffern iv bis ix, xi und xiii der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 zu machenden Angaben unter Verwendung des Formulars „Angaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943" nach Anlage 4 beizufügen. 2Erfolgt die Anzeige mit Bezug zu einem Großen Wertpapierinstitut im Sinne von § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes, so sind Angaben zur Beurteilung der Einhaltung der Mandatsgrenzen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nach § 4 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit § 25c Absatz 2 und § 25d Absatz 3 oder Absatz 3a des Kreditwesengesetzes unter Verwendung des Formulars nach Satz 1 zu machen.

(2) Bei der Angabe zur aufzuwendenden Mindestzeit nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer xi der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 müssen reine Ehrenämter und Tätigkeiten, die dem Privatleben zuzuordnen sind, nicht berücksichtigt werden.

(3) Für die Erklärung nach Absatz 1 ist der Kenntnisstand der Personen zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung maßgeblich.

(4) 1Den Anzeigen der Absicht der Ermächtigung nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder Besetzung nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist eine Erklärung der dort genannten Personen zu den gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffern iv bis ix der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 zu machenden Angaben unter Verwendung des Formulars „Angaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943" nach Anlage 4 beizufügen. 2Die Angaben zur aufzuwendenden Mindestzeit entfallen.

(5) Das Formular nach den Absätzen 1 und 4 ist vollständig auszufüllen und von der anzuzeigenden Person eigenhändig zu unterzeichnen.

(6) 1In den Erklärungen nach den Absätzen 1 und 4 können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister getilgt worden ist oder die gemäß § 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht offenbart werden müssen. 2Eintragungen, die gemäß § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben. 3Die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellten Strafverfahren sind anzugeben. 4Die gemäß den Absätzen 1 und 4 anzugebenden Sachverhalte sind gegebenenfalls zu erläutern. 5Kopien der Urteile, Beschlüsse, Sanktionen oder sonstiger Dokumente über den Abschluss der Verfahren sind beizufügen.


§ 7 Bestätigung durch das anzeigende Wertpapierinstitut



Mit Einreichung der nach den §§ 5 und 6 der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt das anzeigende Wertpapierinstitut, dass die Unterlagen nach seinem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Einreichung richtig sind.


§ 8 Führungszeugnis der nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Personen



(1) Die in den Anzeigen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen.

(2) 1Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Erstattung der in Absatz 1 genannten Anzeigen nicht älter als drei Monate sein. 2Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses.

(3) 1Personen, die einem Drittstaat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, der kein Führungszeugnis ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die dem Führungszeugnis entsprechen. 2Werden dort derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen.

(4) 1Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten einreichen, es sei denn, es handelt sich um Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Rahmen des Austauschs von Registerinformationen Auskunft erteilt haben. 2In diesem Fall ist die Einreichung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes ausreichend.

(5) 1Sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, bedarf es grundsätzlich zusätzlich zum Original einer Übersetzung in die deutsche Sprache. 2Die Übersetzung muss beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein. 3Die Bundesanstalt kann auf die Übersetzung von Unterlagen in englischer Sprache verzichten.


§ 9 Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Personen



(1) 1Die in den Anzeigen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Person innerhalb der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz in Deutschland hatte oder hat oder keine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübt oder ausgeübt hat.

(2) 1Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt der Erstattung der in Absatz 1 genannten Anzeige nicht älter als drei Monate sein. 2Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Registerauszuges.


§ 10 Ersatzperson im Verhinderungsfall



1Die Bestimmungen nach den §§ 4 bis 9 gelten auch für die Ermächtigung einer Ersatzperson nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, die im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ersetzen soll, sowie für deren Wegfall. 2Bei Wegfall dieser Ersatzperson hat das Wertpapierinstitut eine neue Ersatzperson, die diese Funktion ausübt, anzuzeigen.


§ 11 Anzeigen nach § 67 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes



(1) Das Formular „Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 2 ist zu verwenden für Anzeigen nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts und Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen.

(2) 1Das Formular „Beteiligungen von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 3 ist zu verwenden für Anzeigen nach § 67 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts und Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen. 2Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.


Abschnitt 3 Tätigkeit im Drittstaat und Auslagerungen

§ 12 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes




1.
die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigstelle errichtet, verlegt oder geschlossen oder die grenzüberschreitende Dienstleistung aufgenommen oder beendet wurde,

2.
die Anschrift der Zweigstelle, die errichtet, verlegt oder geschlossen wurde; bei Verlegung der Zweigstelle ferner deren neue Anschrift und

3.
die Bezeichnung aller aufgenommenen oder beendeten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes.

2Für die Anzeige ist das Formular „Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat" nach Anlage 5 zu verwenden.

(2) Die Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist für jeden Drittstaat einzeln einzureichen.


§ 13 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 des Wertpapierinstitutsgesetzes (wesentliche Auslagerungen)



(1) 1Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 Variante 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht und den Vollzug einer wesentlichen Auslagerung müssen folgende Informationen enthalten:

1.
eine vom Wertpapierinstitut vergebene Referenznummer für jeden Erstauslagerungsvertrag,

2.
Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart, zum Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebenenfalls zum Zeitpunkt der nächsten Vertragsverlängerung und zu den Kündigungsfristen,

3.
die Bezeichnung der wesentlichen Aktivitäten und Prozesse einschließlich einer Bezeichnung der Daten, die im Rahmen der Auslagerung übermittelt werden oder wurden, sowie die Angabe, ob personenbezogene Daten übermittelt werden oder wurden und ob das Erstauslagerungsunternehmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt wird oder worden ist,

4.
eine Kategorie, die die Art der Aktivitäten und Prozesse widerspiegelt und die Ermittlung verschiedener Arten von Vereinbarungen ermöglicht,

5.
die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen ausgelagert wird oder worden ist,

6.
den Namen, die Handelsregisternummer, gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung, die im Handelsregister eingetragene Adresse und sonstige relevante Kontaktangaben des Erstauslagerungsunternehmens und den Namen des Mutterunternehmens,

7.
den Staat, in dem der Dienst erbracht werden soll oder wird, einschließlich des Standortes, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,

8.
das Datum der letzten Bewertung der Wesentlichkeit der wesentlichen Aktivitäten und Prozesse und die Angabe, warum die Auslagerung als wesentlich eingestuft wird,

9.
bei der Auslagerung zu einem Cloud-Anbieter das Cloud-Dienstmodell, das Cloud-Bereitstellungsmodell, die Art der betreffenden Daten sowie die Standorte, an denen diese Daten gespeichert werden sollen oder werden,

10.
die Wertpapierinstitute und sonstigen Unternehmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis, die von der Auslagerung Gebrauch machen, sofern einschlägig,

11.
die Angabe, ob das Erstauslagerungsunternehmen oder ein Subauslagerungsunternehmen Teil der Gruppe im Sinne des § 2 Absatz 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist, zu der das Wertpapierinstitut gehört,

12.
das Datum der letzten Risikoanalyse und eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Risikoanalyse,

13.
die Benennung der Personen und ihrer Funktion oder des Entscheidungsgremiums des Wertpapierinstituts, die oder das den Erstauslagerungsvertrag genehmigt haben oder hat, sowie gegebenenfalls das Datum der Genehmigung,

14.
das auf den Erstauslagerungsvertrag anwendbare Recht,

15.
gegebenenfalls das Datum der letzten und der nächsten geplanten Prüfung durch das Wertpapierinstitut beim Erstauslagerungsunternehmen,

16.
gegebenenfalls den Namen und die Handelsregisternummern oder andere eindeutige Identifikationsnummern von Subauslagerungsunternehmen, an die wesentliche Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines wesentlichen Prozesses weiter ausgelagert werden sollen oder wurden, jeweils einschließlich

a)
des Staates, in dem diese Subauslagerungsunternehmen registriert sind,

b)
des Standorts, an dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder wird, und

c)
gegebenenfalls des Standorts, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,

17.
das Ergebnis der Bewertung der Ersetzbarkeit des Erstauslagerungsunternehmens durch

a)
die Zuordnung zu den Kategorien „leicht", „schwierig" oder „unmöglich",

b)
die Angabe der Möglichkeit einer Wiedereingliederung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses in das Wertpapierinstitut und

c)
die Angabe der Auswirkungen einer etwaigen Einstellung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses,

18.
die Angabe, ob alternative Erstauslagerungsunternehmen gemäß der Bewertung nach Nummer 17 Buchstabe a vorhanden sind,

19.
die Angabe, ob die auszulagernde oder ausgelagerte wesentliche Aktivität oder der auszulagernde oder ausgelagerte wesentliche Prozess Geschäftsvorgänge unterstützt, die zeitkritisch sind, und

20.
das für die Auslagerung veranschlagte jährliche Budget oder die damit verbundenen Kosten.

2Bei Anzeigen nach Satz 1 ist der Erstauslagerungsvertrag auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen.

(2) 1Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 Variante 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes über wesentliche Änderungen einer bestehenden wesentlichen Auslagerung sind insbesondere einzureichen bei

1.
Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung,

2.
Vereinbarungen zusätzlicher wesentlicher vertraglicher Regelungen, insbesondere der Vereinbarung von zusätzlichen Leistungen,

3.
Änderung der Bewertung, ob eine Auslagerung als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist,

4.
wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund einer neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich der Auslagerung ergeben,

5.
Abschluss neuer Subauslagerungen wesentlicher Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines wesentlichen Prozesses,

6.
Änderung der Bewertung zur Ersetzbarkeit des Erstauslagerungsunternehmens,

7.
nachträglicher Verlagerung der Erbringung von Dienstleistungen in Drittstaaten durch das Erstauslagerungsunternehmen oder die Subauslagerungsunternehmen,

8.
Kündigung oder sonstiger Beendigung des Erstauslagerungsvertrages,

9.
Kenntnis des Wertpapierinstituts von der Übernahme der Kontrolle im Sinne von § 2 Absatz 22 des Wertpapierinstitutsgesetzes über das Erstauslagerungsunternehmen durch ein anderes Unternehmen.

2Zeigt das Wertpapierinstitut die wesentliche Änderung einer wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestand, sind zudem die Daten nach Absatz 1 anzuzeigen.

(3) Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt einzureichen.

(4) Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 Variante 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes über schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen sind insbesondere einzureichen bei

1.
nicht nur kurzfristiger Unterbrechung oder Unmöglichkeit der Erbringung der ausgelagerten wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses,

2.
erheblichen Vertragsverletzungen durch das Erstauslagerungsunternehmen,

3.
erheblichen Rechtsverstößen, insbesondere durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen der Auslagerung, durch umfassende Einschränkungen von Informations- und Prüfrechten des Wertpapierinstituts oder der Aufsichtsbehörde oder Verstößen des Erstauslagerungsunternehmens gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen,

4.
fehlender oder unzureichender Bereitschaft des Erstauslagerungsunternehmens, aufsichtliche Anordnungen umzusetzen oder an deren Umsetzung mitzuwirken, insbesondere im Rahmen der Missstandsbeseitigung und -vermeidung,

5.
erheblichen Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit den ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen beim Wertpapierinstitut oder beim Erstauslagerungsunternehmen,

6.
unzureichendem Risiko- und Notfallmanagement des Erstauslagerungsunternehmens,

7.
unzureichenden Ressourcen des Erstauslagerungsunternehmens für die ordnungsgemäße Ausführung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse,

8.
Kenntnis des Wertpapierinstituts von Umständen, nach denen eine leitende Person des Erstauslagerungsunternehmens nicht als zuverlässig betrachtet werden kann,

9.
fehlender oder unzureichender Unterstützung durch das Erstauslagerungsunternehmen bei Beendigung der Auslagerung,

10.
drohender Zahlungsunfähigkeit des Erstauslagerungsunternehmens,

11.
Kenntnis des Wertpapierinstituts von schwerwiegenden Reputationsschäden beim Erstauslagerungsunternehmen,

12.
Konflikten am Sitz des Erstauslagerungsunternehmens in einem Drittstaat, die zu einer wesentlichen Gefährdung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse führen oder dazu führen könnten.

(5) Die Anzeigepflicht nach den Absätzen 1, 2 und 4 umfasst für Kleine Wertpapierinstitute nur Auslagerungen von Cloud- oder anderen Informationstechnologie-Dienstleistungen.


Abschnitt 4 Beteiligungsanzeigen, Vereinigungsanzeige

§ 14 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 67 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes



(1) 1Einzelanzeigen von Wertpapierinstituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 64 Absatz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 6 einzureichen. 2Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn

1.
durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens erreicht, über- oder unterschritten werden,

2.
das Unternehmen ein Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ist,

3.
die gehaltenen Anteile an dem Unternehmen nicht mehr oder nunmehr die Voraussetzungen des § 2 Absatz 23 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes, des Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder des Artikels 91 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/558 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllen,

4.
unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein Tochterunternehmen übertragen werden oder

5.
sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Wertpapierinstitut selbst gehalten oder unter den Beteiligten umverteilt werden.

(2) Sammelanzeigen von Großen Wertpapierinstituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 65 Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder von Investmentholdinggesellschaften nach § 67 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 6 einzureichen.

(3) 1Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 33 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. 2Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(4) 1Erfüllt ein Beteiligungsverhältnis mehrere Anzeigetatbestände, so ist nur ein Formular zu verwenden. 2Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist unter Berücksichtigung der Regelung des Satzes 1 ein gesondertes Formular zu verwenden. 3Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen" nach Anlage 7 beizufügen. 4Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach Absatz 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 und Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.

(5) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.


§ 15 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes



(1) 1Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 8 einzureichen. 2Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn

1.
durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals am Wertpapierinstitut erreicht, über- oder unterschritten werden,

2.
das Wertpapierinstitut ein Tochter- oder Schwesterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,

3.
unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein zwischengeschaltetes Unternehmen übertragen werden oder

4.
sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Anteilseigner selbst gehalten werden.

(2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 64 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 8 einzureichen.

(3) § 14 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Unternehmensbeziehung des Wertpapierinstituts zum Schwesterunternehmen eine komplexe Beteiligungsstruktur im Sinne des § 14 Absatz 4 Satz 3 darstellt.


§ 16 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 14 des Wertpapierinstitutsgesetzes



1Die Absicht eines Wertpapierinstituts, sich zu vereinigen, ist von dem beteiligten Wertpapierinstitut nach § 64 Absatz 1 Nummer 14 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigen, sobald aufgrund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. 2Das Scheitern der Vereinigungsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. 3Gleiches gilt bei erfolgreichen Vereinigungshandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.


§ 17 Mitteilung über Unterlagen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes durch Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute



1Wird der geprüfte Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung. 2Die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.


Abschnitt 5 Erlaubnisverfahren

§ 18 Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 bei Anträgen auf Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes



(1) 1Anträge und Unterlagen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 für das Erlaubnisverfahren nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung einzureichen. 2§ 1 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Angaben nach Artikel 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind zu machen

1.
für Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes und Eigengeschäften im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes,

2.
für Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes und

3.
für Nebengeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes.

(3) Für die Allgemeinen Informationen nach Artikel 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind beglaubigte Ablichtungen der Gründungsunterlagen, des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sowie die vorgesehene Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung beizufügen.

(4) 1Hinsichtlich der Informationen zum Kapital nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine schriftliche oder elektronische Bestätigung eines Prüfers, der im Falle der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jahresabschlusses des Antragstellers berechtigt wäre, über die vorhandenen Eigenmittel nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzureichen. 2Diese Bestätigung ist auf Verlangen der Bundesanstalt auch auf die Prognosedaten gemäß Artikel 5 Buchstabe a Ziffer iii der Delegierten Verordnung 2017/1943 zu erstrecken.

(5) Für Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, Personen, die zur Einzelvertretung im gesamten Geschäftsbereich des Wertpapierinstituts ermächtigt sind, sowie Inhaber von Schlüsselfunktionen ist jeweils das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943" nach Anlage 4 sowie, sofern zutreffend, das Formular „Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen" nach Anlage 2 einzureichen.

(6) 1Neben den Angaben nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind der Bundesanstalt auf Verlangen weitere Auskünfte zu erteilen. 2Die §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 6 und 8 der Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden.

(7) Für die Anzeige des Inhabers einer Schlüsselfunktion nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind die §§ 4 bis 9 entsprechend anzuwenden.

(8) Für die Anzeige der Ersatzperson nach Artikel 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 ist § 10 entsprechend anzuwenden.

(9) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die nachweisen, dass keine Gründe für die Versagung der beantragten Erlaubnis bestehen.


Abschnitt 6 Finanzinformationen und Meldungen nach der Verordnung (EU) 2019/2033

§ 19 Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei der Deutschen Bundesbank



(1) Für die Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes haben die Kleinen und Mittleren Wertpapierinstitute die folgenden Formulare aus den Anlagen dieser Verordnung zu verwenden:

1.
für die Gewinn- und Verlustrechnung das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG - Gewinn- und Verlustrechnung -" nach Anlage 9 und

2.
für den Vermögensstatus das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG - Vermögensstatus -" nach Anlage 10.

(2) 1Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen umfasst ein Quartal. 2Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.

(3) 1Die Finanzinformationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. 2Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.

(4) 1Die Finanzinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. 2Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.


§ 20 Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes



Hinsichtlich der Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes finden die Bestimmungen des Teils 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der jeweils geltenden Fassung auf Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute entsprechende Anwendung.


§ 21 Meldungen nach Artikel 54 oder Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019/2033



1Meldungen nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 und Artikel 55 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2Die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter. 3Die Bundesanstalt kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten.


§ 22 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Dezember 2023.


Schlussformel



Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mark Branson


Anlage 1 (zu den §§ 4 und 10) Formular WpI-PV


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert



Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 und § 18 Absatz 5) Formular WpI-NT


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen

(Anzeige nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes)

Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 16)


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 17)



Anlage 3 (zu § 11 Absatz 2) Formular WpI-BG


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Beteiligungen von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen

(Anzeigen nach § 67 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes)

Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 18)


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 19)



Anlage 4 (zu § 6 und § 18 Absatz 5) Formular WpI-ZM


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Angaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943

Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 20)


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 21)


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 22)



Anlage 5 (zu § 12) Formular WpI-ZD


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat

(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes)

Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 23)


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 24)



Anlage 6 (zu § 14) Formular WpI-AB


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert



Anlage 7 (zu § 14 Absatz 4) Formular WpI-KB


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen

Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 28)


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 29)



Anlage 8 (zu § 15) Formular WpI-PB


Anlage 8 wird in 1 Vorschrift zitiert



Anlage 9 (zu § 19) Formular WpI-GVWI


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG - Gewinn- und Verlustrechnung -

Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 33)


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 34)


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 35)



Anlage 10 (zu § 19) Formular WpI-STWI


Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG - Vermögensstatus -

Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 36)


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 37)


Formular (BGBl. 2023 I Nr. 349 S. 38)