(1) Die Studierenden haben bis zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ein weiteres Wahlfach abzuleisten.
(2)
1Sie können aus den von der Universität angebotenen Wahlfächern frei wählen.
2Anlage 9 enthält eine beispielhafte Aufzählung möglicher Wahlfächer.
(3)
1Die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen werden benotet.
2Die Note wird in das Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 18 aufgenommen.