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Anlage 9 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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Anlage 9 (zu § 11 Absatz 2) Wahlfächer


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Als Wahlfach, dessen regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 11 Absatz 1 nachzuweisen ist, kommt, sofern es von der Universität angeboten wird, insbesondere in Betracht:

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Allgemeine Chirurgie

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Biometrie und Epidemiologie

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Dermatologie und Allergologie

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Forensische Zahnmedizin

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Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde

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Hygiene, Mikrobiologie und Umweltschutz

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Innere Medizin

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Kinderheilkunde

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Klinische Psychologie und Psychosomatik

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Neurologie

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Pathologie

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Pharmakologie und Toxikologie



 

Zitierungen von Anlage 9 ZApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 ZApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ZApprO Wahlfach vor dem Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
... aus den von der Universität angebotenen Wahlfächern frei wählen. Anlage 9 enthält eine beispielhafte Aufzählung möglicher Wahlfächer. (3) ...