(2) 1Die registerführende Stelle hat bei der Identifizierung nach Absatz 1 folgende Angaben zu erheben:
- 1.
- bei einer natürlichen Person:
- a)
- Vorname und Nachname,
- b)
- Geburtsort,
- c)
- Geburtsdatum,
- d)
- Staatsangehörigkeit und
- e)
- Anschrift;
- 2.
- bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft:
- a)
- Firma, Name oder Bezeichnung,
- b)
- Rechtsform,
- c)
- Registernummer, falls vorhanden,
- d)
- Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und
- e)
- die Vor- und Nachnamen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Vor- und Nachnamen der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser Person die Angaben nach den Buchstaben a bis d.
2Die registerführende Stelle darf die nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift erforderlich ist.
(3) 1Die registerführende Stelle hat die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 anhand geeigneter Nachweise zu überprüfen. 2Geeignete Nachweise sind
- 1.
- bei natürlichen Personen: einer der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Geldwäschegesetzes genannten Nachweise sowie
- 2.
- bei juristischen Personen oder Personengesellschaften: einer der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Geldwäschegesetzes genannten Nachweise.
(5)
1Die registerführende Stelle kann bei der Erhebung der Angaben nach Absatz 2 und bei deren Überprüfung gemäß Absatz 3 nach Maßgabe des
§ 17 des Geldwäschegesetzes auf Dritte zurückgreifen.
2Für die Dritten gilt Absatz 4 entsprechend.
- 1.
- die verwendeten Verfahren dem Stand der Technik entsprechen und
- 2.
- die registerführende Stelle die verwendete Signatur oder das verwendete vergleichbare Authentifizierungsinstrument derjenigen natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, die die Weisung erteilt hat, zuverlässig zuordnen kann.