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Abschnitt 2 - Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)

V. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1882 (Nr. 39)
Geltung ab 29.10.2022; FNA: 4134-5-1 Schuldverschreibungen

Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften für zentrale Register und Kryptowertpapierregister

§ 2 Teilnehmer



(1) Teilnehmer eines elektronischen Wertpapierregisters sind

1.
der Emittent eines elektronischen Wertpapiers,

2.
der Inhaber eines elektronischen Wertpapiers,

3.
jede bestimmte Person, zugunsten derer in einem elektronischen Wertpapierregister eine Verfügungsbeschränkung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen ist, und

4.
jeder Dritte, für den ein Recht in einem elektronischen Wertpapierregister gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere eingetragen ist.

(2) Teilnehmer ist außerdem, wer aufgrund einer Vereinbarung mit der registerführenden Stelle Zugang zu den Funktionen des Registers erhält.


§ 3 Dokumentationspflichten; Beaufsichtigung



(1) Die registerführende Stelle hat in einer nachvollziehbaren, aussagefähigen und für einen sachkundigen Dritten leicht verständlichen Art und Weise Folgendes zu dokumentieren:

1.
die Einzelheiten der Einrichtung und der Führung des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere,

2.
die Einzelheiten der Verfahrensanforderungen zur Übermittlung und Vollziehung einer Weisung oder Übermittlung einer Zustimmung nach § 14 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei Kryptowertpapierregistern sowie

3.
den angemessenen Zeitraum für Umtragungen und die Anforderungen an die Gültigkeit der Umtragungen nach § 14 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei Kryptowertpapierregistern.

(2) 1Die Dokumentation ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf deren Anforderung elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2Auf Anfrage eines Teilnehmers ist sie auch diesem elektronisch zur Verfügung zu stellen.

(3) Soweit die Dokumentation nicht die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die dokumentierten Festlegungen nach Absatz 1 nicht ausreichend sind, um die berechtigten Interessen der Anleger hinsichtlich der Registerführung nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder der Änderungen des Registerinhalts nach den §§ 14 und 18 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu schützen, kann die Bundesanstalt gegenüber der registerführenden Stelle Anordnungen bezüglich der Dokumentation sowie der dokumentierten Festlegungen nach Absatz 1 treffen.

(4) 1Die Dokumentation ist aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist endet zehn Jahre nach der Beendigung des Registers. 3Im Falle der Änderung der Dokumentation endet die Aufbewahrungsfrist für die frühere Fassung der Dokumentation zehn Jahre nach Inkrafttreten der Änderung.


§ 4 Niederlegung der Emissionsbedingungen gemäß § 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere



(1) 1Für die Niederlegung der Emissionsbedingungen als beständiges elektronisches Dokument gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat die registerführende Stelle die Informationen nachweisbar derart zu speichern, dass sie jederzeit unverändert wiedergegeben werden können. 2Sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Integrität und Authentizität der gespeicherten Informationen für den gesamten Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht, sichergestellt und jederzeit überprüfbar sind.

(2) Um die Emissionsbedingungen gemäß § 5 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere jedermann zur beliebig wiederholbaren unmittelbaren Kenntnisnahme zugänglich zu machen, hat die registerführende Stelle die Emissionsbedingungen vorbehaltlich Absatz 5 jederzeit im Internet frei zugänglich und über gängige Verfahren leicht auffindbar zur Verfügung zu stellen.

(3) Änderungen der Emissionsbedingungen sind nachvollziehbar niedergelegt gemäß § 5 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, wenn ihre verschiedenen Versionen fortlaufend nummeriert und zeitlich protokolliert werden und in dieser Form gemäß den Absätzen 1 und 2 zugänglich sind.

(4) 1Änderungen des Zugangs zu den Emissionsbedingungen sind rechtzeitig und in geeigneter Weise bekannt zu machen. 2Eine Bezugnahme auf die niedergelegten Emissionsbedingungen gemäß § 7 Absatz 1 ist unverzüglich zu aktualisieren.

(5) Richtet sich ein Angebot zum Erwerb von elektronischen Wertpapieren lediglich an einen eingeschränkten Personenkreis, so kann abweichend von Absatz 2 die registerführende Stelle auf Veranlassung des Emittenten den Zugang zu den Emissionsbedingungen auf diesen Personenkreis beschränken.

(6) Die registerführende Stelle kann offenbare Unrichtigkeiten in den niedergelegten Emissionsbedingungen mit Zustimmung des Emittenten berichtigen.


§ 5 Anforderungen an die Einrichtung und die Führung des Registers nach § 7 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere



1Die registerführende Stelle hat das elektronische Wertpapierregister unter Berücksichtigung des Stands der Technik so zu führen, dass die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der Daten über den gesamten Zeitraum, in dem Schutzbedarf besteht, gewährleistet sind. 2Dazu sind insbesondere die Systeme vor ihrem erstmaligen Einsatz und vor ihrem Einsatz nach wesentlichen Veränderungen an diesen zu testen und von den fachlich und technisch zuständigen Mitarbeitern der registerführenden Stelle abzunehmen. 3Die registerführende Stelle hat einen Regelprozess der Entwicklung, des Testens, der Freigabe und der Implementierung in die Produktionsprozesse zu etablieren. 4Produktions- und Testumgebung sind dabei grundsätzlich voneinander zu trennen.


§ 6 Anforderungen an die vorzusehenden Eintragungsarten nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere



1Eine registerführende Stelle kann die technischen Vorkehrungen für die Registerführung von lediglich elektronischen Wertpapieren in Sammeleintragung, lediglich elektronischen Wertpapieren in Einzeleintragung oder sowohl von elektronischen Wertpapieren in Sammeleintragung als auch in Einzeleintragung vorsehen. 2§ 8 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere und § 9b Absatz 2 des Depotgesetzes bleiben unberührt.


§ 7 Wesentlicher Inhalt des Rechts und eindeutige Wertpapierkennnummer gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere



(1) 1Bei der Eintragung einer elektronischen Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt es für die Angabe des wesentlichen Inhalts des Rechts gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder § 17 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, wenn auf die niedergelegten Emissionsbedingungen Bezug genommen wird. 2Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 kein Gebrauch gemacht, so sind als wesentlicher Inhalt des Rechts in das Register alle Angaben aufzunehmen, die aus Sicht eines verständigen Anlegers für die Anlageentscheidung relevant sind. 3Dazu gehören mindestens die folgenden Angaben:

1.
Laufzeit,

2.
Höhe und Art der Verzinsung einschließlich der angewandten Berechnungsmethode,

3.
Fälligkeit sämtlicher Zahlungen,

4.
ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte sowie

5.
Rangrücktrittsvereinbarungen.

(2) 1Bei elektronischen Anteilscheinen gemäß § 95 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfolgt die Angabe des wesentlichen Inhalts des Rechts durch Bezugnahme auf die Anlagebedingungen. 2Änderungen eines Zugangs zu den Anlagebedingungen sind rechtzeitig und in geeigneter Weise bekannt zu machen. 3Eine Bezugnahme auf die Anlagebedingungen ist unverzüglich zu aktualisieren.

(3) In die Eintragung ist die Internationale Wertpapierkennnummer aufzunehmen.


§ 8 Personenbezogene Registerangaben



(1) 1Bei einem elektronischen Wertpapier in Sammeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das elektronische Wertpapierregister zur Bezeichnung des Emittenten und des Inhabers die folgenden Angaben enthält:

1.
bei natürlichen Personen: Vorname und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort und, falls ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen;

2.
bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften: der Name oder die Firma und der Sitz oder die gültige Kennung für Rechtsträger;

3.
bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: zur Bezeichnung der Gesellschafter die Merkmale gemäß Nummer 1 oder Nummer 2; zur Bezeichnung der Gesellschaft können zusätzlich deren Name und Sitz angegeben werden.

2Bei der Bezeichnung von juristischen Personen sowie Handels- und Partnerschaftsgesellschaften sollen zudem das Registergericht und das Registerblatt der Eintragung in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister angegeben werden, wenn sich diese Angaben aus den der registerführenden Stelle vorliegenden Aufzeichnungen ergeben oder der registerführenden Stelle anderweitig bekannt sind. 3Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn für die juristische Person, Handels- oder Partnerschaftsgesellschaft die gültige Kennung für Rechtsträger angegeben worden ist.

(2) 1Bei einem elektronischen Wertpapier in Einzeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das elektronische Wertpapierregister zur Bezeichnung des Emittenten und von Personen, zugunsten derer ein Recht oder eine Verfügungsbeschränkung einzutragen ist, die Angaben nach Absatz 1 enthält. 2Die Bezeichnung des Inhabers kann bei Zentralregisterwertpapieren in Einzeleintragung durch die Angaben nach Absatz 1 oder durch Zuordnung einer eindeutigen Kennung erfolgen. 3Bei Kryptowertpapieren in Einzeleintragung ist der Inhaber durch Zuordnung einer eindeutigen Kennung zu bezeichnen.


§ 9 Wechsel der Begebungsform nach § 6 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere



(1) Ersetzt der Emittent gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein elektronisches Wertpapier durch ein inhaltsgleiches mittels Urkunde begebenes Wertpapier, so hat er die Zustimmung des Berechtigten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Berechtigten oder der Bundesanstalt eine spätere Überprüfung der Zustimmungserklärung und ihres Zugangs ermöglicht.

(2) 1Die Kenntlichmachung des elektronischen Wertpapiers und seiner niedergelegten Emissionsbedingungen als gegenstandslos gemäß § 4 Absatz 9 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere im elektronischen Wertpapierregister durch die registerführende Stelle hat auch einen Hinweis auf den Wechsel der Begebungsform zu umfassen. 2Die registerführende Stelle stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Kenntlichmachung als gegenstandslos nicht vor Ausstellung der Urkunde erfolgt.

(3) Überführt der Emittent nach § 6 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ein Wertpapier durch Sammeleintragung in ein zentrales Register, so hat er dies im elektronischen Wertpapierregister kenntlich zu machen und den Inhaber über die Überführung zu informieren.

(4) In den Fällen von § 6 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat der Emittent:

1.
die Zustimmung des Berechtigten in einer Weise zu dokumentieren, die dem Berechtigten oder der Bundesanstalt eine spätere Überprüfung der Zustimmungserklärung und ihres Zugangs ermöglicht, und

2.
die Ersetzung im elektronischen Wertpapierregister kenntlich zu machen.


§ 10 Einsichtnahme in das Register gemäß § 10 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere



(1) 1Die registerführende Stelle gewährleistet, dass Teilnehmer die sie betreffenden Registerangaben jederzeit abrufen können. 2Den Emittenten eines elektronischen Wertpapiers in Einzeleintragung betreffen Registerangaben zu Verfügungsbeschränkungen und Rechten Dritter nicht im Sinne des Satzes 1.

(2) Ein Berechtigter hat stets ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 10 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere am Abruf der ihn betreffenden Registerangaben.

(3) 1Derjenige, der Auskunft nach § 10 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere verlangt, hat gegenüber der registerführenden Stelle seine Identität durch geeignete Nachweise zu belegen. 2Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften gilt Gleiches auch für die für diese auftretende Person sowie für den Nachweis, dass diese hierzu berechtigt ist.

(4) 1Für die Identifizierung nach Absatz 3 gilt § 11 Absatz 2 bis 4 und 5 Satz 1 entsprechend. 2Abweichend von § 11 Absatz 4 kann die registerführende Stelle die Überprüfung der Nachweise auch nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vornehmen. 3Für eine erneute Identifizierung bei wiederholten Auskunftsverlangen gilt § 11 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes entsprechend.

(5) 1Ein zwischen der registerführenden Stelle und der die Einsicht oder Auskunft begehrenden Person vereinbartes Entgelt für die Gewährung einer Einsicht nach § 10 Absatz 2 sowie die Erteilung einer Auskunft nach § 10 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, einschließlich der Identifizierung nach Absatz 4, darf die Höhe der dafür erforderlichen Aufwendungen nicht übersteigen. 2Die Höhe dieser Aufwendungen ist der die Einsicht oder Auskunft begehrenden Person vorab mitzuteilen.

(6) Die nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 erhobenen Angaben sind in das Protokoll nach § 10 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere aufzunehmen.

(7) Die nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 erhobenen Angaben sind zwei Jahre nach Übermittlung an die registerführende Stelle unverzüglich von dieser zu löschen.

(8) Das Protokoll, das nach § 10 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu führen ist, muss enthalten:

1.
das Datum der Einsicht,

2.
die Bezeichnung der Einsicht nehmenden Person und gegebenenfalls die Bezeichnung der von dieser vertretenen Person oder Stelle,

3.
die Rechtsgrundlage der Einsicht,

4.
Angaben über den Umfang der Einsichtsgewährung sowie

5.
eine Beschreibung des der Einsicht zugrundeliegenden berechtigten Interesses.


§ 11 Anforderungen an die Identifizierung des Weisungsberechtigten und das Authentifizierungsinstrument nach § 14 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere



(1) 1Derjenige, der Weisungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere erteilt, hat gegenüber der registerführenden Stelle seine Identität durch geeignete Nachweise zu belegen. 2Satz 1 gilt bei juristischen Personen oder Personengesellschaften auch für die für diese auftretende Person sowie für den Nachweis, dass diese hierzu berechtigt ist.

(2) 1Die registerführende Stelle hat bei der Identifizierung nach Absatz 1 folgende Angaben zu erheben:

1.
bei einer natürlichen Person:

a)
Vorname und Nachname,

b)
Geburtsort,

c)
Geburtsdatum,

d)
Staatsangehörigkeit und

e)
Anschrift;

2.
bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft:

a)
Firma, Name oder Bezeichnung,

b)
Rechtsform,

c)
Registernummer, falls vorhanden,

d)
Anschrift des Sitzes oder der Hauptniederlassung und

e)
die Vor- und Nachnamen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Vor- und Nachnamen der gesetzlichen Vertreter und, sofern ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzliche Vertreter eine juristische Person ist, von dieser Person die Angaben nach den Buchstaben a bis d.

2Die registerführende Stelle darf die nach Satz 1 erhobenen personenbezogenen Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift erforderlich ist.

(3) 1Die registerführende Stelle hat die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 anhand geeigneter Nachweise zu überprüfen. 2Geeignete Nachweise sind

1.
bei natürlichen Personen: einer der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Geldwäschegesetzes genannten Nachweise sowie

2.
bei juristischen Personen oder Personengesellschaften: einer der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Geldwäschegesetzes genannten Nachweise.

(4) 1Die registerführende Stelle hat die Überprüfung der Nachweise nach einem Verfahren gemäß § 13 des Geldwäschegesetzes vorzunehmen. 2Bei der Überprüfung eines Nachweises anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Geldwäschegesetzes hat sie zudem die Vorgaben in § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.

(5) 1Die registerführende Stelle kann bei der Erhebung der Angaben nach Absatz 2 und bei deren Überprüfung gemäß Absatz 3 nach Maßgabe des § 17 des Geldwäschegesetzes auf Dritte zurückgreifen. 2Für die Dritten gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Eine kryptografische Signatur oder ein vergleichbares Authentifizierungsinstrument ist als geeignet im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 5 und des § 18 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere anzusehen, wenn

1.
die verwendeten Verfahren dem Stand der Technik entsprechen und

2.
die registerführende Stelle die verwendete Signatur oder das verwendete vergleichbare Authentifizierungsinstrument derjenigen natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft, die die Weisung erteilt hat, zuverlässig zuordnen kann.


§ 12 Anforderungen an den angemessenen Zeitraum und die Gültigkeit von Umtragungen nach § 14 Absatz 4 oder § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere



(1) 1Die registerführende Stelle teilt den Teilnehmern in elektronisch lesbarer Form den für das elektronische Wertpapierregister als angemessen geltenden Zeitraum für Umtragungen und die Anforderungen an die Gültigkeit der Umtragungen nach § 14 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei zentralen Registern oder nach § 18 Absatz 4 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere bei Kryptowertpapierregistern mit. 2Die registerführende Stelle stellt die nach Satz 1 mitzuteilenden Festlegungen jederzeit im Internet abrufbar zur Verfügung. 3Änderungen der nach Satz 1 mitzuteilenden Festlegungen sind fortlaufend nummeriert und zeitlich protokolliert zu dokumentieren und den Teilnehmern gemäß Satz 1 mitzuteilen und gemäß Satz 2 zur Verfügung zu stellen.

(2) Die registerführende Stelle nach § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere hat bei den nach Absatz 1 Satz 1 mitzuteilenden Festlegungen und deren Änderung den besonderen Risiken eines im Rahmen des Aufzeichnungssystems (§ 4 Absatz 11 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere) verwendeten Konsensverfahrens Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass eine einmal gültige Eintragung oder Umtragung auch an jedem späteren Zeitpunkt gültig bleibt.