§ 1203 Zulässige Umwandlungen
1Eine eine in kann Rentenschuld gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. 2Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1203_BGB.htm