§ 120 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 120 Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes


§ 120 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Wenn eine Übertragung von Anteilen nach § 107 zum Erwerb oder zur Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung führt, nimmt die Aufsichtsbehörde abweichend von § 2c des Kreditwesengesetzes die danach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vor, dass die Anwendung des entsprechenden Abwicklungsinstruments nicht verzögert wird und das Erreichen der mit der Abwicklungsmaßnahme angestrebten Abwicklungsziele nicht verhindert wird. 2Die Aufsichtsbehörde erhält von der Abwicklungsbehörde alle vorhandenen Unterlagen und Bewertungen zur Beurteilung und kann auf die Vorlage weiterer Unterlagen durch den Erwerber verzichten. 3Sie kommt zu einer positiven Beurteilung, wenn keine offensichtlichen Gründe vorliegen, die Übertragung zu untersagen.

(2) Der Beurteilungszeitraum der Aufsichtsbehörde nach § 2c des Kreditwesengesetzes beginnt mit Erhalt der Unterlagen und Bewertungen von der Abwicklungsbehörde und endet zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung nach § 114.

(3) 1Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 2c Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bleiben unberührt. 2Untersagt die Aufsichtsbehörde die Ausübung der Stimmrechte, so kann die Abwicklungsbehörde von dem übernehmenden Rechtsträger verlangen, die nach § 107 übertragene Beteiligung innerhalb einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten Veräußerungsfrist unter Berücksichtigung der herrschenden Marktbedingungen zu veräußern.


Text in der Fassung des Artikels 6 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) G. v. 25. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 81 m.W.v. 31. März 2026

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Frühere Fassungen von § 120 SAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.03.2026Artikel 6 Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
vom 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 120 SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 120 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 107 SAG Übertragung
... 62 oder § 64 vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der §§ 108 bis 137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass 1. die von einem in Abwicklung ...
§ 113 SAG Wirkungen der Abwicklungsanordnung bei Übertragung (vom 06.11.2015)
... als erfüllt und Übertragungshindernisse als beseitigt; die §§ 118 bis 122 bleiben unberührt; 2. in Bezug auf die Übertragung von ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Artikel 6 BRUBEG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... den Europäischen Wirtschaftsraum für staatliche Beihilfen und". 18. § 120 wird durch den folgenden § 120 ersetzt: „§ 120 Besondere Vorschriften ... für staatliche Beihilfen und". 18. § 120 wird durch den folgenden § 120 ersetzt: „§ 120 Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § ... 18. § 120 wird durch den folgenden § 120 ersetzt: „ § 120 Besondere Vorschriften für das Verfahren nach § 2c des Kreditwesengesetzes  ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... nach § 65 Absatz 4" eingefügt. b) In Absatz 5 wird die Angabe „ § 120 Absatz 2" durch die Wörter „§ 120 Absatz 2 bis 4" ersetzt.  ... b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 120 Absatz 2" durch die Wörter „ § 120 Absatz 2 bis 4" ersetzt. 51. § 101 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) ...


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