(1)
1Deutsche Staatsangehörige genießen den urheberrechtlichen Schutz für alle ihre Werke, gleichviel, ob und wo die Werke erschienen sind.
2Ist ein Werk von Miturhebern (
§ 8) geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist.
(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:
- 1.
- Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
- 2.
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204