§ 120b
1In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (
§ 108e des Strafgesetzbuches) und unzulässiger Interessenwahrnehmung (
§ 108f des Strafgesetzbuches).
2§ 120 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 120b GVG
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interne Verweise§ 24 GVG (vom 01.09.2014) ... nach § 74 Abs. 2 oder § 74a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist, 2. im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre ...
§ 74c GVG (vom 01.07.2024) ... eine Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. Die §§ 120 und 120b bleiben unberührt. (2) In den Sachen, in denen die Wirtschaftsstrafkammer nach ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
G. v. 27.01.1877 RGBl. S. 77; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 9 EGGVG (vom 01.07.2021) ... können auch die zur Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts nach den §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes gehörenden Entscheidungen zugewiesen ...
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung
G. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 190
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