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§ 1229 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1229 Verbot der Verfallvereinbarung



Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig.

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Zitierungen von § 1229 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1229 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1259 BGB Verwertung des gewerblichen Pfandes
... geltenden Börsen- oder Marktpreises als von dem Eigentümer berichtigt. Die §§ 1229 und 1233 bis 1239 finden keine ...
§ 1277 BGB Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
... Vorschriften suchen, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des § 1229 und des § 1245 Abs. 2 bleiben ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pachtkreditgesetz
neugefasst durch B. v. 05.08.1951 BGBl. I S. 494; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 4 G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2065
§ 10 PachtkredG
... erfolgt durch Verkauf. Die Vorschriften des § 1228 Abs. 2 Satz 1 und der §§ 1229 , 1230 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. (2) Der ...