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Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)
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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
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- Artikel 6 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes - WpHG), Artikel 19 (Änderung des Börsengesetzes - BörsG) und Artikel 44 (Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes - WpIG) dienen unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 2024/790 vom 8.3.2024, S. 1) und der Ausführung der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, der Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L, 2024/791, 8.3.2024).
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- Artikel 35 (Änderung des KWG) dient unter anderem der Ausführung der Verordnung (EU) 2023/2845 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L, 2023/2845, 27.12.2023).
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- Artikel 5 (Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung), Artikel 7 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes), die Artikel 14 bis 16 (Änderungen des Wertpapierprospektgesetzes) und Artikel 20 (Weitere Änderung des Börsengesetzes) dienen unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2811 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L, 2024/2811, 14.11.2024) und der Ausführung der Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024; L, 2025/90190, 28.2.2025).
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- Artikel 7 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes), Artikel 20 (Weitere Änderung des Börsengesetzes) und Artikel 24 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz) dienen unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen (ABl. L, 2024/2810, 14.11.2024).
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- Die Artikel 3 und 4 (Änderung des Handelsgesetzbuchs), die Artikel 8 und 9 (Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes), Artikel 13 (Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes), die Artikel 17 und 18 (Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes), Artikel 21 (Weitere Änderung des Börsengesetzes), Artikel 23 (Änderung des Aktiengesetzes), Artikel 32 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes), Artikel 33 (Änderung der Wirtschaftsprüferordnung), Artikel 34 (Änderung der Gewerbeordnung), Artikel 37 (Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes), Artikel 42 (Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes), Artikel 45 (Weitere Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes), Artikel 48 (Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes), Artikel 51 (Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs), Artikel 52 (Änderung des Pfandbriefgesetzes), die Artikel 55 und 56 (Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes), Artikel 57 (Änderung der Versicherungs-Vergütungsverordnung) dienen unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023; L, 2024/90411, 15.7.2024), der Ausführung der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023; L, 2024/90097, 12.2.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3005 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/3005, 12.12.2024) geändert worden ist, sowie der Ausführung der Verordnung (EU) 2023/2869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023).
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- Artikel 53 (Änderung des Geldwäschegesetzes) dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024).
Artikel 1 Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird die Angabe „Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes)." durch die Angabe „Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes);" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
- „8.
- der Höhe der Gegenleistung aus einem Vertrag, der auf einem Angebot beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes beruht."
- 2.
- § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird die Angabe „Mitglied." durch die Angabe „Mitglied;" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
- „7.
- der Nummer 8 jeder, der ein Angebot beim Widerruf der Zulassung von Wertpapieren zum Handel auf Antrag des Emittenten nach § 39 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Börsengesetzes angenommen hat."
- 3.
- § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird die Angabe „SE oder" durch die Angabe „SE;" ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird nach der Angabe „Genossenschaft" die Angabe „oder" eingefügt.
- c)
- Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
- „8.
- der Nummer 8 der Antrag auf Widerruf der Zulassung".
- 4.
- § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 wird die Angabe „Genossenschaft" durch die Angabe „Genossenschaft;" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
- „8.
- der Nummer 8 gegen den Bieter".
- 5.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird die Angabe „Gesellschaft, und" durch die Angabe „Gesellschaft;" ersetzt.
- b)
- In Nummer 7 wird die Angabe „Genossenschaft" durch die Angabe „Genossenschaft und" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
- „8.
- der Nummer 8 durch die gesetzlichen Vertreter des Emittenten".
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 305a wird wie folgt geändert:
§ 305a wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „können." durch die Angabe „können," ersetzt.
- 2.
- Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- die genehmigten Anlagebedingungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften."
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2028 HGB offen, mWv. 10. Juli 2026 offen
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 10.01.2028
- 1.
- § 9d Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach
- 1.
- § 325 Absatz 1, § 340l Absatz 1, § 341l Absatz 1 und § 341w Absatz 1, soweit sie nach § 325 Absatz 1 Satz 3 an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln sind,
- 2.
- § 5 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 46 Absatz 2, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1 und § 116 Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- 3.
- Artikel 17 Absatz 1 und 2 und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
- 4.
- Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 und
- 5.
- Artikel 18a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 10.07.2026
- 2.
- § 325 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Absätze 1 bis 1b Satz 1 und Absatz 4 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben."
- b)
- Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d hat die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 gleichzeitig mit ihrer öffentlichen Zugänglichmachung im Internet im Sinne des § 114 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nach Absatz 1 Satz 2 zu übermitteln."
- 3.
- § 327a wird durch den folgenden § 327a ersetzt:
„§ 327a Erleichterung für bestimmte kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften
§ 325 Absatz 4 Satz 1 und 3 sind auf eine Kapitalgesellschaft nicht anzuwenden, wenn sie ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begibt." - 4.
- Nach § 329 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, erfolgt die Prüfung nach der Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 10.01.2028
- 5.
- In § 340l Absatz 1 Satz 1 und § 341l Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 329 Absatz 1, 2 und 4" durch die Angabe „§ 325 Absatz 1 Satz 3 sowie § 329 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.
- 6.
- § 341w Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 341q haben für diese den Zahlungsbericht spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag in deutscher Sprache der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln; § 325 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 4 Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9d wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach
- 1.
- § 325 Absatz 1, § 340l Absatz 1, § 341l Absatz 1 und § 341w Absatz 1, soweit sie nach § 325 Absatz 1 Satz 3 an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln sind,
- 2.
- § 5 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 46 Absatz 2, § 50 Absatz 1, § 51 Absatz 2, § 76 Absatz 1c, § 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1 und § 116 Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,
- 3.
- § 48a Absatz 1a des Börsengesetzes,
- 4.
- Artikel 17 Absatz 1 und 2 und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,
- 5.
- Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014,
- 6.
- Artikel 18a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 und
- 7.
- Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014."
- b)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:„(2) Die das Unternehmensregister führende Stelle ist außerdem Sammelstelle für freiwillige Informationen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859, die von Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 3 Absatz 1 und 5 dieser Verordnung sowie einer nach den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels erlassenen Delegierten Verordnung übermittelt werden. Freiwillige Informationen können auch emittentenfinanzierte Analysen im Sinne von § 63a Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sein."
- c)
- Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
- 2.
- In § 335 Absatz 1d Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.
Artikel 5 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 3 (weggefallen)". - b)
- Die Angabe zu § 52 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 52 (weggefallen)".
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „muß" durch die Angabe „muss" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- 3.
- § 3 wird gestrichen.
- 4.
- § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9 Streuung der Aktien(1) Zum Zeitpunkt der Zulassung müssen mindestens 10 Prozent des Gesamtnennbetrages, bei nennwertlosen Aktien der Stückzahl, der zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben worden sein. Wenn Aktien derselben Gattung bereits zum Handel zugelassen sind, bezieht sich die Prüfung des Mindeststreubesitzes nach Satz 1 auf alle ausgegebenen Aktien.(2) Abweichend von Absatz 1 können Aktien zugelassen werden, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel gewährleistet und- 1.
- eine ausreichende Anzahl der Aktien vom Publikum gehalten wird;
- 2.
- die Aktien von einer ausreichenden Anzahl von Anteilseignern gehalten werden oder
- 3.
- der Marktwert der vom Publikum gehaltenen Aktien einen ausreichenden Anteil des gezeichneten Kapitals der betreffenden Aktiengattung darstellt."
- 5.
- § 51 wird durch den folgenden § 51 ersetzt:
„§ 51 Veröffentlichung der Zulassung
Die Zulassung wird von der Geschäftsführung unverzüglich auf der Internetseite der Börse veröffentlicht." - 6.
- § 52 wird gestrichen.
Artikel 6 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 WpHG § 2, § 3, § 5, § 6, § 7, § 9, § 10, § 14, § 19, § 22, § 32, § 54, § 57, § 72, § 82, § 87, § 88, § 89, § 90, § 91, § 95, § 96, § 102, § 103, § 104, § 105, § 120, § 120e, § 130a (neu), § 141
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu Abschnitt 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Abschnitt 15 (weggefallen)
§ 102 (weggefallen)
§ 103 (weggefallen)
§ 104 (weggefallen)
§ 105 (weggefallen)". - b)
- Nach der Angabe zu § 130 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 130a Anwendungsbestimmung für § 32 Absatz 1 Satz 1".
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten für eigene Rechnung außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),".
- bb)
- Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ein Unternehmen kann sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterwerfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragen. Dies gilt auch für die systematische Internalisierung von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten sowie von den in Artikel 8a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Derivaten." - cc)
- Satz 5 wird gestrichen.
- b)
- In Absatz 9 Nummer 7 wird die Angabe „Absatzes 2" durch die Angabe „Absatzes 3" ersetzt.
- c)
- Absatz 21 wird durch den folgenden Absatz 21 ersetzt:„(21) Multilaterales System im Sinne dieses Gesetzes ist ein multilaterales System im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014."
- d)
- Nach Absatz 49 wird der folgende Absatz 50 eingefügt:„(50) Benannte veröffentlichende Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist eine benannte veröffentlichende Einrichtung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 16a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014."
- 3.
- § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- die Unternehmen sind entweder Mitglied oder Teilnehmer eines organisierten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems, mit Ausnahme von nichtfinanziellen Stellen, die an einem Handelsplatz zum Zweck des Liquiditätsmanagements Geschäfte tätigen oder die in objektiv messbarer Weise die direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken dieser nichtfinanziellen Stellen oder ihrer Gruppen verringern,".
- 4.
- In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 11" durch die Angabe „Absatz 13" ersetzt.
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- zu überwachen, ob die Verbote oder Gebote der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 aufgeführten Rechtsvorschriften eingehalten werden, oder".
- b)
- Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 21a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014." - c)
- Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:„(8) Die Bundesanstalt kann einer Person, die bei einem von der Bundesanstalt beaufsichtigten Unternehmen tätig ist, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Ausübung der Berufstätigkeit untersagen, wenn diese Person gegen eine der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 genannten Vorschriften oder gegen eine Anordnung der Bundesanstalt, die sich auf diese Vorschriften bezieht, vorsätzlich verstoßen hat oder dagegen nach Verwarnung durch die Bundesanstalt erneut verstoßen hat. Bei einem Verstoß gegen eine der in § 1 Absatz 1 Nummer 8 genannten Vorschriften oder eine sich auf diese Vorschriften beziehende Anordnung der Bundesanstalt kann die Bundesanstalt überdies einer Person die Wahrnehmung von Führungsaufgaben untersagen. Ist die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit nach Satz 2 unbefristet untersagt worden, kann der Betroffene frühestens nach zwei Jahren nach Bestandskraft der Untersagung deren Aufhebung beantragen; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt."
- d)
- In Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 6b" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt.
- e)
- In Absatz 10 wird die Angabe „eine der in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften" durch die Angabe „Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen, Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie der auf Grundlage dieser Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission" ersetzt.
- f)
- In Absatz 13 wird die Angabe „in Absatz 6 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 genannten Vorschriften und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" durch die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der Verordnung (EU) 2016/1011, der jeweils auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
- 6.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „oder eine der in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften" durch die Angabe „gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, auf ihrer Grundlage erlassene delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder gegen Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie die zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften oder eines Verbots oder Gebots nach der Verordnung (EU) 2016/1011" durch die Angabe „oder Gebots nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, nach der Verordnung (EU) 2016/1011 oder nach Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie den zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
- 7.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „in § 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Vorschriften" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission oder der Vorschriften der Abschnitte 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
- 8.
- In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Absatz 3 Satz 4, Absatz 6 Satz 1" durch die Angabe „§ 6 Absatz 2, 3 Satz 4" ersetzt.
- 9.
- In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.
- 10.
- Nach § 19 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die nach § 72 Absatz 6 dieses Gesetzes, § 7 Absatz 5 Satz 5 des Börsengesetzes sowie § 8 Absatz 4a des Börsengesetzes übermittelten Informationen. Im Falle von Anhaltspunkten für Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 übermittelt die Bundesanstalt Informationen erst dann, wenn sie von einem Verstoß überzeugt ist."
- 11.
- § 22 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt insbesondere auch für die Mitteilung von Referenzdaten, die von Handelsplätzen und benannten veröffentlichenden Einrichtungen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermitteln sind." - 12.
- § 32 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „entweder" wird gestrichen.
- b)
- In Nummer 1 wird die Angabe „100" durch die Angabe „200" und die Angabe „oder" durch die Angabe „und" ersetzt.
- c)
- In Nummer 2 wird die Angabe „100" durch die Angabe „200" ersetzt.
- 13.
- § 54 Absatz 6 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, an dem Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, muss Verfahren zur laufenden Überwachung von Positionen einrichten (Positionsmanagementkontrollen)." - 14.
- § 57 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Betreiber eines Handelsplatzes, an dem Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, muss wöchentlich eine Aufstellung der betreffenden aggregierten Positionen, die von Personenkategorien nach Satz 4 in diesen Finanzinstrumenten gehalten werden, veröffentlichen und der Bundesanstalt sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde übermitteln; wenn am Handelsplatz auch Optionen auf diese Finanzinstrumente gehandelt werden, sind zwei Aufstellungen zu veröffentlichen und zu übermitteln, von denen eine diese Optionen nicht berücksichtigt." - bb)
- In Satz 2 wird nach der Angabe „muss" die Angabe „jeweils" eingefügt.
- cc)
- Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Im Fall eines Derivats von Emissionszertifikaten ist ergänzend zu Satz 4 eine weitere Kategorie für Betreiber mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG bei Derivaten von Emissionszertifikaten zu bilden." - dd)
- In Satz 6 wird die Angabe „Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate davon" durch die Angabe „Warenderivate und Derivate von Emissionszertifikaten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon" durch die Angabe „Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten" und die Angabe „Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon" durch die Angabe „Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Warenderivaten, Emissionszertifikaten oder Derivaten davon" durch die Angabe „Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten" ersetzt und wird die Angabe „in diesen Finanzinstrumenten und" gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Warenderivate, Emissionszertifikate oder Derivate davon" durch die Angabe „Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten" ersetzt.
- 15.
- § 72 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 13 wird die Angabe „interagieren." durch die Angabe „interagieren;" ersetzt.
- bbb)
- Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
- „14.
- sicherzustellen, dass die in Artikel 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Standards für die Datenqualität, einschließlich der in den nach Artikel 22b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen technischen Regulierungsstandards, erfüllt werden."
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „22a," gestrichen.
- b)
- Absatz 6 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
- 16.
- § 82 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „, insbesondere unter Berücksichtigung der nach den Absätzen 9 bis 12 und § 26e des Börsengesetzes veröffentlichten Informationen," gestrichen.
- b)
- In Absatz 8 wird nach der Angabe „Absätze 1 bis 4" die Angabe „dieses Gesetzes oder Artikel 39a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" eingefügt.
- c)
- Die Absätze 9 bis 12 werden gestrichen.
- d)
- Absatz 13 wird zu Absatz 9 und nach der Angabe „Nähere Bestimmungen ergeben sich" wird die Angabe „aus den nach Artikel 27 Absatz 10 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards sowie" eingefügt.
- 17.
- § 87 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 4 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
- c)
- Absatz 5 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
- d)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass ein Mitarbeiter nach den Absätzen 1 bis 5- 1.
- nicht oder nicht mehr die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4, jeweils auch in Verbindung mit § 96, oder Absatz 5 erfüllt, kann die Bundesanstalt unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 6 dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen untersagen, den Mitarbeiter in der jeweils betroffenen Tätigkeit einzusetzen, solange dieser die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, oder
- 2.
- gegen
- a)
- Vorschriften der Abschnitte 3 und 9 bis 11 dieses Gesetzes sowie zur Durchführung dieser Vorschriften erlassene Rechtsverordnungen,
- b)
- Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, insbesondere deren Artikel 4 und 14 bis 21, sowie die auf Grundlage dieser Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission,
- c)
- Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, insbesondere die in den Titeln II bis VI enthaltenen Artikel sowie die auf Grundlage dieser Artikel erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, oder
- d)
- Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie die auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission
- e)
- das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und den Mitarbeiter verwarnen oder
- f)
- dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für eine Dauer von bis zu zwei Jahren untersagen, den Mitarbeiter in der jeweils betroffenen Tätigkeit einzusetzen."
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Unternehmens" durch die Angabe „Wertpapierdienstleistungsunternehmens" ersetzt.
- e)
- Absatz 7 wird gestrichen.
- f)
- In Absatz 8 wird die Angabe „1 bis 7" durch die Angabe „1 bis 6" ersetzt.
- g)
- Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderungen an die Sachkunde und die Zuverlässigkeit nach den Absätzen 1 bis 4, jeweils auch in Verbindung mit § 96, sowie nach Absatz 5 regeln." - bb)
- Satz 2 wird gestrichen.
- 18.
- In § 88 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b und in § 89 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „27 und 31" durch die Angabe „27, 31 und 39a" ersetzt.
- 19.
- § 89 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Der Prüfer oder die Prüfungsverbände oder Prüfungsstellen, soweit Prüfungen nach Absatz 1 Satz 5 von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden oder Prüfungsstellen von Sparkassen- und Giroverbänden durchgeführt werden, haben über die Prüfung nach Absatz 1 einen Prüfungsbericht zu erstellen und auf Anforderung der Bundesanstalt bei ihr einzureichen. Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen zusammenzufassen, der dem Prüfungsbericht beizufügen ist. Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt einzureichen, wenn ein Prüfungsbericht nach Satz 1 nicht angefordert wird. Der Prüfer hat den Fragebogen unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzureichen."
- 20.
- In § 90 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „84 bis § 87 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 bis 8" durch die Angabe „84 bis 86 und 87 Absatz 3 bis 8" ersetzt.
- 21.
- § 91 wird durch den folgenden § 91 ersetzt:
„§ 91 Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat(1) Vorbehaltlich der Regelungen in Titel VIII der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 kann die Bundesanstalt im Einzelfall bestimmen, dass auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Wertpapierdienstleistungen erbringen will, § 63 Absatz 2, die §§ 72 bis 78, 80 Absatz 1 bis 6 sowie 9 bis 13, die §§ 81, 84 bis 86 und 87 Absatz 3 bis 8 dieses Gesetzes nicht anzuwenden sind, solange das Unternehmen im Hinblick auf seine im Inland betriebenen Wertpapierdienstleistungen wegen seiner Aufsicht durch die zuständige Herkunftsstaatsbehörde insoweit nicht zusätzlich der Aufsicht durch die Bundesanstalt bedarf. Die Befreiung kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere mit der Auflage, dass das Unternehmen eine Überwachung und Prüfung der Einhaltung der Vorschriften ermöglicht, die den §§ 6 bis 15, 88 und 89 gleichwertig ist.(2) Für ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das nach § 32 Absatz 1g des Kreditwesengesetzes oder nach § 15 Absatz 5a des Wertpapierinstitutsgesetzes keiner Erlaubnis bedarf, findet der elfte Abschnitt dieses Gesetzes keine Anwendung." - 22.
- § 95 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9, § 56 Absatz 1 sowie der" durch die Angabe „§ 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9 sowie die" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „§§ 63 Absatz 1 und 3 bis 7 und 9, § 56 Absatz 1" durch die Angabe „§ 63 Absatz 1, 3 bis 7 und 9" ersetzt.
- 23.
- In § 96 wird die Angabe „§ 87 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 und Absatz 6" durch die Angabe „§ 87 Absatz 1 bis 4 und 6" ersetzt.
- 24.
- Abschnitt 15 wird gestrichen.
- 25.
- § 120 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird die Angabe „Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, vornimmt" durch die Angabe „Verordnung (EU) 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 vornimmt" ersetzt.
- bb)
- Die Nummern 120 und 121 werden gestrichen.
- cc)
- Nummer 134 wird durch die folgende Nummer 134 ersetzt:
- „134.
- entgegen § 87 Absatz 1 bis 4 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 87 Absatz 9, einen Mitarbeiter mit einer dort genannten Tätigkeit betraut oder".
- dd)
- Nummer 135 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1) geändert worden ist, verstößt" durch die Angabe „Verordnung (EU) 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 verstößt" ersetzt.
- bb)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Buchstaben c und d werden durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt:
- „c)
- Artikel 8a Absatz 1 oder 2,
- d)
- Artikel 8b Absatz 1,".
- bbb)
- In Buchstabe e wird die Angabe „Absatz 1," durch die Angabe „Absatz 1 oder" ersetzt.
- ccc)
- In Buchstabe f wird die Angabe „Absatz 1," durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.
- ddd)
- Buchstabe g wird gestrichen.
- cc)
- Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 2a und 2b eingefügt:
- „2a.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine dort genannte Ausnahme nicht oder nicht rechtzeitig aussetzt,
- 2b.
- entgegen Artikel 5 Absatz 7 ein dort genanntes System oder ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht unverzüglich nach Betriebsaufnahme eines Handelsplatzes einrichtet,".
- dd)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Buchstaben b bis e werden durch die folgenden Buchstaben b bis e ersetzt:
- „b)
- Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 oder Artikel 11a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststehen einer dort genannten Regelung gibt,
- c)
- Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 2, Absatz 1b Unterabsatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 4 oder Artikel 11a Absatz 1 Unterabsatz 4 eine Veröffentlichung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- d)
- Artikel 13 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- e)
- Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Kursofferte nicht richtig oder nicht vollständig offenlegt,".
- bbb)
- In Buchstabe s wird die Angabe „ermöglicht," durch die Angabe „ermöglicht oder" ersetzt.
- ccc)
- Nach Buchstabe s wird der folgende Buchstabe t eingefügt:
- „t)
- Artikel 39a Absatz 1 eine Rückvergütung für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen annimmt,".
- ee)
- Die Nummern 9 bis 13 werden gestrichen.
- ff)
- Die Nummern 14 und 15 werden zu den Nummern 9 und 10.
- gg)
- Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
- „11.
- entgegen Artikel 22a Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise oder nicht bis zum dort vorgegebenen Zeitpunkt übermittelt,".
- hh)
- Die Nummern 16 bis 21 werden zu den Nummern 12 bis 17.
- ii)
- Nummer 22 wird durch die folgende Nummer 18 ersetzt:
- „18.
- entgegen Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 in der Fassung vom 14. Juli 2016, dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,".
- jj)
- Nummer 22a wird zu Nummer 19 und in Buchstabe a wird die Angabe „der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" gestrichen.
- kk)
- Die Nummern 22b und 22c werden zu den Nummern 20 und 21.
- ll)
- Nummer 22d wird zu Nummer 22 und die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 600/2014" wird gestrichen.
- mm)
- In Nummer 23 wird die Angabe „, auch in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 1," gestrichen.
- c)
- In den Absätzen 9a und 9b wird jeweils nach der Angabe „Nr. 600/2014" die Angabe „in der Fassung vom 23. Oktober 2024" eingefügt.
- 26.
- In § 120e wird die Angabe „Nummer 1 und 3" durch die Angabe „Nummer 1 und 2" ersetzt.
- 27.
- Nach § 130 wird der folgende § 130a eingefügt:
„§ 130a Anwendungsbestimmung für § 32 Absatz 1 Satz 1
§ 32 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 10. Februar 2026 beginnt." - 28.
- § 141 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung gewährt bis zum 31. Dezember 2031 der Bundesanstalt auf Verlangen Einsicht in bei ihr vorhandene Unterlagen zu Prüfungen, die spätestens bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossen sind, und übermittelt der Bundesanstalt eine physische oder elektronische Ausfertigung von Unterlagen, deren Vernichtung oder Löschung sie vor dem Ablauf von zehn Jahren nach dem jeweiligen Abschluss der Prüfung beabsichtigt."
Artikel 7 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 7 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 WpHG § 6, § 10, § 63a (neu), § 65a, § 70, § 76, § 120, mWv. 10. Juli 2026 offen, mWv. 4. Dezember 2026 offen, mWv. 5. Juni 2026 offen
Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 63 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 63a Besondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von Analysen und emittentenfinanzierten Analysen". - b)
- Die Angabe zu § 65a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 65a (weggefallen)". - c)
- Nach der Angabe zu § 76 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 76a Transparenzanforderungen an multilaterale Handelssysteme beim Handel von Aktien, deren Emittenten über Mehrstimmrechtsaktienstrukturen verfügen".
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2g wird der folgende Absatz 2h eingefügt:„(2h) Die Bundesanstalt kann
- 1.
- die Öffentlichkeit warnen oder
- 2.
- die Verbreitung von emittentenfinanzierten Analysen durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen aussetzen, wenn emittentengesponserte Analysen nicht im Einklang mit den nach Artikel 24 Absatz 3c der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards (EU-Verhaltenskodex für emittentengesponserte Analysen) erstellt wurden."
- b)
- Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:„(4a) Unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Börsengesetzes und unbeschadet des § 8 Absatz 1 des Börsengesetzes kann die Bundesanstalt für die Zwecke des Artikels 25a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 von einer Börse im Sinne von § 2 des Börsengesetzes mit erheblicher grenzüberschreitender Dimension die laufende Übermittlung von Aufzeichnungen nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verlangen. Beantragt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bei der Bundesanstalt Daten nach Artikel 25a Absatz 4 der Verordnung Nr. 596/2014 von einer Börse im Sinne von § 2 des Börsengesetzes mit grenzüberschreitender Dimension, so fordert die Bundesanstalt diese Daten von der betreffenden Börse zeitnah, spätestens jedoch vier Arbeitstage nach dem Datum des Antrags an. Die Bundesanstalt stellt die angeforderten Daten der zuständigen Behörde, die den Antrag nach Satz 2 zuerst gestellt hat, sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb der Frist zur Verfügung, die durch einen technischen Durchführungsstandard nach Artikel 25a Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegt wird."
- 3.
- In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „im Sinne" die Angabe „des Artikels 23b Absatz 7 und" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 10.07.2026
- 4.
- § 26 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung, der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln sowie die Veröffentlichung der Bundesanstalt mitzuteilen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- Nach § 63 wird der folgende § 63a eingefügt:
„§ 63a Besondere Verhaltens- und Informationsregeln für die Nutzung und Verbreitung von Analysen und emittentenfinanzierten Analysen(1) Vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder von einem Dritten erstellte Analysen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nutzt oder an Kunden oder potenzielle Kunden verbreitet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Analysen nach Satz 1 müssen eindeutig als solche erkennbar sein, es sei denn, sie sind auf Grund der Vorgaben dieses Gesetzes oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 als Marketingmitteilung zu kennzeichnen.(2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen stellt sicher, dass Analysen, die ganz oder teilweise durch Emittenten finanziert wurden, nur dann als „emittentenfinanzierte Analysen" gekennzeichnet werden, wenn diese in Einhaltung des nach Artikel 24 Absatz 3c der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen technischen Regulierungsstandards („EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen") erstellt wurden. Als solche gekennzeichnete „emittentenfinanzierte Analysen" müssen auf der Vorderseite in klarer und deutlicher Weise darauf hinweisen, dass sie in Einhaltung des „EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen" erstellt wurden. Alle anderen ganz oder teilweise durch Emittenten finanzierte Analysen, bei denen der EU-Verhaltenskodex für „emittentenfinanzierte Analysen" nicht eingehalten wurden, sind eindeutig als Marketingmitteilungen zu kennzeichnen.(3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das emittentenfinanzierte Analysen erstellt oder verbreitet, muss geeignete Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Analysen den Vorgaben der Absätze 1 und 2 entsprechen und unter Einhaltung des „EU-Verhaltenskodex für emittentenfinanzierte Analysen" erstellt wurden." - 6.
- § 65a wird gestrichen.
- 7.
- § 70 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 6a wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
- „1.
- eine Vereinbarung zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem Drittanbieter von Ausführungsdienstleistungen und Analysen getroffen wurde, in der eine Vergütungsmethode festgelegt ist, die beinhaltet, wie die Gesamtkosten der Analysen bei der Bestimmung der Gesamtkosten der Wertpapierdienstleistungen berücksichtigt werden,
- 2.
- das die Analysen annehmende Wertpapierdienstleistungsunternehmen
- a)
- seine Kunden über seine Entscheidung, Ausführungsdienstleistungen und Analysen separat oder gemeinsam zu bezahlen, informiert,
- b)
- seinen Kunden seine Grundsätze zur Bezahlung von Analyse- und Ausführungsdienstleistungen zur Verfügung stellt, einschließlich der Art von Informationen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach der gewählten Zahlungsmethode zur Verfügung stellen kann, und, soweit relevant, einschließlich der Informationen über Maßnahmen, wie das Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus der gemeinsamen Bezahlung potenziell entstehende Interessenkonflikte vermeidet oder regelt, und
- 3.
- das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die verwendeten Analysen jährlich hinsichtlich ihrer Qualität, ihrer Nutzbarkeit und ihres Werts sowie auch dahingehend bewertet, ob die verwendeten Analysen zu besseren Anlageentscheidungen beitragen können."
- bb)
- Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Nicht als Analysen gelten Handelskommentare und andere maßgeschneiderte Handelsberatungsdienstleistungen, die unmittelbar mit der Ausführung eines Geschäfts in Finanzinstrumenten verbunden sind. Das Wertpapierpapierdienstleistungsunternehmen führt Buch über die Gesamtkosten, die den ihnen bereitgestellten Analysen Dritter zuzurechnen sind, soweit es Kenntnis von diesen Kosten hat. Diese Informationen werden den Kunden der Wertpapierfirma auf Anfrage jährlich zur Verfügung gestellt."
- b)
- Nach Absatz 6a wird der folgende Absatz 6b eingefügt:„(6b) Die Bereitstellung von Analysen stellt keine Zuwendung dar, wenn der Analyseanbieter weder Ausführungsdienstleistungen erbringt noch Teil einer Gruppe ist, zu der auch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehört, das Ausführungs- oder Vermittlungsdienstleistungen anbietet. In solchen Fällen muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Anforderung nach Absatz 6a Satz 1 Nummer 3 erfüllen."
abweichendes Inkrafttreten am 04.12.2026
- 8.
- Nach § 74 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems darf die Zulassung der Aktien eines Emittenten zum Handel nicht mit der Begründung verhindern, dass die Gesellschaft eine Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien eingeführt oder geändert hat."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 9.
- § 76 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems kann dieses" die Angabe „oder ein Segment des multilateralen Handelssystems" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:„(1a) Handelt es sich bei dem KMU-Wachstumsmarkt um ein Segment eines multilateralen Handelssystems, so sind zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Vorrausetzungen die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
- 1.
- das als KMU-Wachstumsmarkt registrierte Segment des multilateralen Handelssystems ist eindeutig von den anderen vom Betreiber des multilateralen Handelssystems betriebenen Marktsegmenten getrennt; insbesondere trägt das Segment einen anderen Namen, besitzt ein anderes Regelwerk, verwendet eine andere Marketingstrategie, weist eine andere Medienpräsenz auf und besitzt eine spezifisch zugewiesene Handelsplatz-Identifikationsnummer;
- 2.
- die in dem speziellen KMU-Wachstumsmarktsegment getätigten Geschäfte sind klar von anderem Marktgeschehen innerhalb der anderen Segmente des multilateralen Handelssystems zu unterscheiden und
- 3.
- auf Ersuchen der Bundesanstalt werden vom multilateralen Handelssystem ein umfassendes Verzeichnis der in dem betreffenden KMU-Wachstumsmarktsegment notierten Instrumente sowie alle von der zuständigen Behörde gegebenenfalls angeforderten Informationen über die Funktionsweise des KMU-Wachstumsmarktsegments vorgelegt.
(1b) Für den Fall, dass der Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt kündigt, findet § 39 Absatz 2 bis 6 des Börsengesetzes entsprechende Anwendung, sofern er nicht die Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel im organisierten Markt beantragt." - c)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Registrierung nach Absatz 1" die Angabe „oder Absatz 1a" eingefügt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „in einem anderen KMU-Wachstumsmarkt" durch die Angabe „in einem anderen Handelsplatz" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „In einem solchen Fall" durch die Angabe „Handelt es sich bei dem anderen Handelsplatz um einen KMU-Wachstumsmarkt," ersetzt.
- cc)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Handelt es sich bei dem anderen Handelsplatz nicht um einen KMU-Wachstumsmarkt, so ist der Emittent im Hinblick auf diesen Handelsplatz über etwaige Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und -kontrolle oder in Bezug auf erstmalige, laufende oder punktuelle Veröffentlichungen, denen er unterliegen wird, zu unterrichten."
abweichendes Inkrafttreten am 04.12.2026
- 10.
- Nach § 76 wird der folgende § 76a eingefügt:
„§ 76a Transparenzanforderungen an multilaterale Handelssysteme beim Handel von Aktien, deren Emittenten über Mehrstimmrechtsaktienstrukturen verfügen(1) Betreiber von multilateralen Handelssystemen, die als KMU-Wachstumsmarkt registriert sind, machen die Zulassung von Aktien von Emittenten, die über eine Mehrstimmrechtsaktienstruktur verfügen, davon abhängig, dass die in Absatz 3 genannten Angaben in das nach § 76 Absatz 1 Nummer 3 geforderte Dokument aufgenommen werden, sofern sie nicht in einem Prospekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder einem EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. Sämtliche Änderungen der nach Absatz 3 geforderten Angaben sind im Jahresfinanzbericht nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission zu veröffentlichen.(2) Betreiber von multilateralen Handelssystemen, die nicht als KMU-Wachstumsmarkt registriert sind, machen die Zulassung von Aktien von Emittenten, die über eine Mehrstimmrechtsaktienstruktur verfügen, davon abhängig, dass die in Absatz 3 genannten Angaben in das nach den Regeln des nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten multilateralen Handelssystems geforderte Zulassungsdokument aufgenommen werden, sofern sie nicht in einem Prospekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder einem EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. Diese Verpflichtung gilt nur, sofern der Emittent ein nach den Regeln des nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten multilateralen Handelssystems gefordertes Zulassungsdokument veröffentlicht. Sofern der Emittent nach inländischem Recht zur regelmäßigen Finanzberichterstattung verpflichtet ist, stellt der Betreiber des nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten multilateralen Handelssystems sicher, dass sämtliche nach Absatz 3 geforderten Angaben in der Finanzberichterstattung veröffentlicht werden, sofern sie nicht bereits in den nach Satz 1 geforderten Dokumenten veröffentlicht wurden. Zudem hat ein Emittent, der nach inländischem Recht der Pflicht zur regelmäßigen Finanzberichterstattung unterliegt, sämtliche Änderungen an den nach Absatz 3 geforderten Angaben in der Finanzberichterstattung zu veröffentlichen.(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben umfassen detaillierte Angaben- 1.
- zur Aktienstruktur der Gesellschaft unter Angabe der verschiedenen Aktiengattungen, einschließlich der nicht zum Handel zugelassenen Aktien, und für jede Aktiengattung Angaben zu den mit den Aktien jener Gattung verbundenen Rechten und Pflichten, dem prozentualen Anteil am Gesamtkapital oder an der Gesamtzahl der Aktien, den die Aktien jener Gattung repräsentieren, sowie der Gesamtzahl der von den Aktien in jener Gattung repräsentierten Stimmrechte;
- 2.
- zu jeder etwaigen Beschränkung für die Übertragung der Aktien, einschließlich der Vereinbarungen zwischen Aktionären, die der Gesellschaft bekannt sind und die solche Beschränkungen nach sich ziehen könnten;
- 3.
- zu jeder etwaigen Beschränkung der Stimmrechte der Aktien, einschließlich der Vereinbarungen zwischen Aktionären, die der Gesellschaft bekannt sind und die solche Beschränkungen nach sich ziehen könnten;
- 4.
- zur Identität der Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien, die mehr als 5 Prozent der Stimmrechte aller Aktien der Gesellschaft ausmachen, sowie gegebenenfalls der natürlichen oder juristischen Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten in deren Namen berechtigt sind, sofern sie jeweils der Gesellschaft bekannt sind; für den Fall, dass es sich bei den Aktionären oder den zur Ausübung des Stimmrechts in ihrem Namen berechtigten Personen um natürliche Personen handelt, erfordert die Offenlegung ihrer Identität nur die Angabe ihrer Namen.
(4) Betreiber von multilateralen Handelssystemen stellen sicher, dass sie von den Emittenten mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, die an dem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, über das Vorliegen solcher Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien unterrichtet werden. Die Unterrichtung hat den Vorgaben einer nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 erlassenen Delegierten Verordnung zu entsprechen.(5) Betreiber von multilateralen Handelssystemen stellen sicher, dass die Aktien von Gesellschaften mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, die an dem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung hat den Vorgaben einer nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 erlassenen Delegierten Verordnung zu entsprechen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 11.
- § 120 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe „596/2014" die Angabe „in der Fassung vom 23. Oktober 2024" eingefügt.
- b)
- In Absatz 8 Nummer 45a wird die Angabe „oder § 65a Absatz 1 Satz 3" gestrichen.
- c)
- Absatz 15 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 596/2014" die Angabe „in der Fassung vom 23. Oktober 2024" eingefügt.
- bb)
- Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1a die Geheimhaltung einer Insiderinformation nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer gewährleistet,".
- cc)
- In Nummer 10 wird die Angabe „Unterabsatz 3" durch die Angabe „Unterabsatz 2" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 05.06.2026
- d)
- Absatz 18 wird durch die folgenden Absätze 18 bis 18d ersetzt:„(18) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden:
- 1.
- in den Fällen der Absätze 14 und 15 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11 und des Absatzes 15a mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro und
- 3.
- in den übrigen Fällen des Absatzes 15 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro.
(18a) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann die Ordnungswidrigkeit abweichend von Absatz 18 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden:- 1.
- in den Fällen der Absätze 14 und 15 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzehn Millionen Euro,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu zweieinhalb Millionen Euro,
- 3.
- in den übrigen Fällen des Absatzes 15 mit einer Geldbuße bis einer Million Euro.
(18b) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 100 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 18a Nummer 1 eine Ordnungswidrigkeit in den Fällen der Absätze 14 und 15 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 15 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.(18c) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von mehr als 125 Millionen Euro kann abweichend von- 1.
- Absatz 18a Nummer 2 die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 15 Nummer 3 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent,
- 2.
- Absatz 18a Nummer 3 die Ordnungswidrigkeit in den übrigen Fällen des Absatzes 15 mit einer Geldbuße bis zu 0,8 Prozent
(18d) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 14 und 15- 1.
- bei einer natürlichen Person über Absatz 18 hinaus und
- 2.
- bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung über die Absätze 18a bis 18c hinaus
Ende abweichendes Inkrafttreten
- e)
- In Absatz 23 Satz 1 wird die Angabe „des Absatzes 18 Satz 2 Nummer 1 und 2" durch die Angabe „der Absätze 18b und 18c" ersetzt.
Artikel 8 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 24b Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die folgenden Informationen werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet:
- 1.
- Informationen nach § 124 Absatz 1 und
- 2.
- Informationen nach § 125 Absatz 1, die sich auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 beziehen."
- 2.
- § 26 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 17 Absatz 1, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese vor ihrer Veröffentlichung den Geschäftsführungen der Handelsplätze, an denen seine Finanzinstrumente zum Handel zugelassen oder in den Handel einbezogen sind, mitzuteilen sowie unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt sowie der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, der gemäß Artikel 17 Absatz 2, 7 oder 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Insiderinformationen zu veröffentlichen, hat diese Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln.(2) Ein Inlandsemittent, ein MTF-Emittent oder ein OTF-Emittent, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung, der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln sowie die Veröffentlichung der Bundesanstalt mitzuteilen. Ein Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verpflichtet ist, Informationen zu Eigengeschäften von Führungskräften zu veröffentlichen, hat diese Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln."
Artikel 9 Weitere Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz, das zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 24b wird durch den folgenden § 24b ersetzt:
„§ 24b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 73 Absatz 1 Satz 4.(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt als Sammelstelle sind- 1.
- die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung zu übermitteln;
- 2.
- der jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen:
- a)
- alle Firmen des Marktbetreibers, auf den sich die Informationen beziehen,
- b)
- die Rechtsträgerkennung des Marktbetreibers nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- c)
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- d)
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
- e)
- weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 87a Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden.
(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.(4) Die Informationen sind der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.(5) Die folgenden Informationen werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet:- 1.
- Informationen nach § 124 Absatz 1,
- 2.
- Informationen nach § 125 Absatz 1, die sich auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 beziehen,
- 3.
- Informationen nach § 125 Absatz 1, die sich auf die Verordnung (EU) 2015/2365 beziehen,
- 4.
- Informationen nach § 73 Absatz 2 und § 126 Absatz 1.
(6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:- 1.
- der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen,
- 2.
- soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 3.
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 4.
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten."
- 2.
- § 73 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 wird die Angabe „unverzüglich" durch die Angabe „gleichzeitig mit der Veröffentlichung" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Übermittlung von Informationen nach Satz 4 an die Bundesanstalt gelten die Anforderungen des § 24b Absatz 2 bis 4."
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bundesanstalt veröffentlicht Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich und übermittelt diese den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, wobei bei der Übermittlung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde die Anforderungen des § 24b Absatz 5 und 6 gelten."
- 3.
- Nach § 76 Absatz 1b wird der folgende Absatz 1c eingefügt:„(1c) Wird bei der Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt ein Zulassungsdokument im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz erste Alternative oder ein Prospekt nach Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz zweite Alternative veröffentlicht, hat der Emittent das Zulassungsdokument oder den Prospekt gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die das Unternehmensregister führende Stelle als Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln. Die Emittenten stellen außerdem sicher, dass die Finanzberichterstattung nach Absatz 1 Nummer 4 und die Informationen nach Absatz 1 Nummer 6 im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht werden."
Artikel 10 Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung
Die Wertpapierhandelsanzeigeverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen," durch die Angabe „Auf Verlangen der Bundesanstalt ist" ersetzt.
- 2.
- § 6 wird gestrichen.
- 3.
- § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „vorgesehenen" gestrichen.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „vorgesehene" gestrichen.
Artikel 11 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
Artikel 11 ändert mWv. 10. Februar 2026 WpDVerOV § 14, § 14 (neu), § 15 (neu), § 16 (neu), § 17 (neu), § 18 (neu), § 19 (neu), § 20 (neu), § 21 (neu)
Die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und -Organisationsverordnung vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3566), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. September 2022 (BGBl. I S. 1603) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 13 werden die folgenden §§ 14 bis 21 eingefügt:
„§ 14 Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung(1) Mitarbeiter in der Anlageberatung im Sinne des § 87 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für die Erbringung der Anlageberatung erforderliche Sachkunde haben. Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen.(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:- 1.
- Kundenberatung:
- a)
- Bedarfsermittlung,
- b)
- Lösungsmöglichkeiten,
- c)
- Produkterstellung und -information und
- d)
- Serviceerwartungen des Kunden, Besuchsvorbereitung, Kundenkontakte, Kundengespräch, Kundenbetreuung;
- 2.
- rechtliche Grundlagen:
- a)
- Vertragsrecht,
- b)
- Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Anlageberatung oder der Anbahnung einer Anlageberatung zu beachten sind, und
- c)
- Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesanstalt zur Konkretisierung von § 64 Absatz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind;
- 3.
- fachliche Grundlagen:
- a)
- Funktionsweise des Finanzmarktes einschließlich der Auswirkungen des Finanzmarktes auf den Wert und die Preisbildung von Finanzinstrumenten sowie des Einflusses von wirtschaftlichen Kennzahlen oder von regionalen, nationalen oder globalen Ereignissen auf die Märkte und auf den Wert von Finanzinstrumenten,
- b)
- Merkmale, Risiken und Funktionsweise der Finanzinstrumente einschließlich allgemeiner steuerlicher Auswirkungen für Kunden im Zusammenhang mit den Geschäften, der Bewertung von für die Finanzinstrumente relevanten Daten sowie der spezifischen Marktstrukturen, Handelsplätze und der Existenz von Sekundärmärkten,
- c)
- Wertentwicklung von Finanzinstrumenten einschließlich der Unterschiede zwischen vergangenen und zukünftigen Wertentwicklungsszenarien und die Grenzen vorausschauender Prognosen,
- d)
- Grundzüge der Bewertungsgrundsätze für Finanzinstrumente,
- e)
- Kosten und Gebühren, die für den Kunden im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten insgesamt anfallen und die in Bezug auf die Anlageberatung und andere damit zusammenhängende Dienstleistungen entstehen,
- f)
- Grundzüge des Portfoliomanagements einschließlich der Auswirkungen der Diversifikation bezogen auf individuelle Anlagealternativen und
- g)
- Aspekte des Marktmissbrauchs und der Bekämpfung der Geldwäsche.
(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c genannten Vorschriften dienen.(4) Die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf die Arten von Finanzinstrumenten beziehen, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen anbietet oder die Gegenstand der Anlageberatung durch den Mitarbeiter sein können.(5) Die nach Absatz 2 erforderliche praktische Anwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, die Anlageberatung zu erbringen. Der Mitarbeiter muss diese vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. Die vorherige Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit in der Anlageberatung unter der Aufsicht eines anderen Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis zu den Kenntnissen und praktischen Anwendungen des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und der beaufsichtigende Mitarbeiter- 1.
- mit der Anlageberatung betraut ist,
- 2.
- die dafür und für eine Aufsicht notwendige Sachkunde hat,
- 3.
- die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur Verfügung hat und
- 4.
- die Anlageberatung gegenüber dem Kunden verantwortlich erbringt.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Sachkunde von Mitarbeitern von Wertpapierdienstleistungsunternehmen entsprechend, wenn diese Mitarbeiter strukturierte Einlagen an Kunden verkaufen oder Kunden über solche beraten.
§ 15 Sachkunde des Vertriebsmitarbeiters(1) Vertriebsmitarbeiter im Sinne des § 87 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen.(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:- 1.
- rechtliche Grundlagen:
- a)
- Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes über Merkmale und Umfang von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen und
- b)
- Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen sowie der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen an Kunden von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zu beachten sind;
- 2.
- fachliche Grundlagen:
- a)
- Kenntnisse und ihre praktische Anwendung nach § 14 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a bis d und g, jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, und
- b)
- Kenntnisse über die Summe der Kosten und Gebühren, die für den Kunden im Zusammenhang mit den Geschäften anfallen und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen entstehen.
(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Vorschriften dienen.(4) Die nach Absatz 2 Nummer 2 erforderlichen Kenntnisse müssen sich auf diejenigen Arten von Finanzinstrumenten, strukturierten Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen beziehen, die Gegenstand der Erteilung von Informationen durch den Mitarbeiter sein können.(5) Die nach Absatz 2 erforderliche praktische Anwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu erteilen. Der Mitarbeiter muss diese vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. Die vorherige Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit der Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen unter der Aufsicht eines anderen Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis zu den Kenntnissen und praktischen Anwendungen des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und der beaufsichtigende Mitarbeiter- 1.
- mit der Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen betraut ist,
- 2.
- die dafür und für eine Aufsicht notwendige Sachkunde hat,
- 3.
- die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur Verfügung hat und
- 4.
- die Erteilung von Informationen über Finanzinstrumente, strukturierte Einlagen, Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen gegenüber dem Kunden verantwortlich erbringt.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.
§ 16 Sachkunde des Mitarbeiters in der Finanzportfolioverwaltung(1) Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 87 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen.(2) Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse und ihre praktische Anwendung nach § 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und, soweit es § 64 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes betrifft, Buchstabe c sowie Nummer 3, jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, mit der Maßgabe, dass auf diejenigen Finanzinstrumente, strukturierten Einlagen und Geschäfte abzustellen ist, die Gegenstand der Finanzportfolioverwaltung des Mitarbeiters sein können.(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus insbesondere Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:- 1.
- rechtliche Grundlagen: Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes und des Kapitalanlagegesetzbuchs, die bei der Finanzportfolioverwaltung oder bei der Anbahnung einer Finanzportfolioverwaltung zu beachten sind;
- 2.
- fachliche Grundlagen:
- a)
- Portfoliomanagement und
- b)
- Portfolioanalyse.
(4) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus die Kenntnis der internen Anweisungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die der Einhaltung der in Absatz 3 Nummer 1 genannten Vorschriften sowie der Verwaltungsvorschriften dienen, die von der Bundesanstalt zur Konkretisierung von § 64 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind.(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 erforderliche praktische Anwendung bedeutet, dass der Mitarbeiter durch seine vorherige Tätigkeit erfolgreich nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, die Finanzportfolioverwaltung zu erbringen. Der Mitarbeiter muss diese vorherige Tätigkeit mindestens über einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet auf der Basis von Vollzeitäquivalenten, ausgeübt haben. Die vorherige Tätigkeit kann auch in einer Tätigkeit in der Finanzportfolioverwaltung unter der Aufsicht eines anderen Mitarbeiters bestehen, wenn Intensität und Reichweite der Aufsicht im angemessenen Verhältnis zu den Kenntnissen und praktischen Anwendungen des beaufsichtigten Mitarbeiters stehen und der beaufsichtigende Mitarbeiter- 1.
- mit der Finanzportfolioverwaltung betraut ist,
- 2.
- die dafür und für eine Aufsicht notwendige Sachkunde hat,
- 3.
- die notwendigen Mittel für eine Aufsicht zur Verfügung hat und
- 4.
- die Finanzportfolioverwaltung gegenüber dem Kunden verantwortlich erbringt.
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.
§ 17 Sachkunde des Vertriebsbeauftragten(1) Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 87 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Sie ist kontinuierlich zu wahren und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen überprüft die Sachkunde jedes Mitarbeiters mindestens einmal jährlich unter Berücksichtigung von Veränderungen der gesetzlichen Anforderungen und seines Angebots an Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen.(2) Für die Anforderungen an die Sachkunde gilt § 14 Absatz 2, 3 und 5, jeweils auch in Bezug auf strukturierte Einlagen, entsprechend mit der Maßgabe, dass auf diejenigen Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen, Finanzinstrumente, strukturierten Einlagen und Geschäfte abzustellen ist, für die der Mitarbeiter Vertriebsvorgaben ausgestaltet, umsetzt oder überwacht.(3) Die Sachkunde umfasst darüber hinaus insbesondere die Kenntnis der gesetzlichen Anforderungen an Vertriebsvorgaben sowie deren Ausgestaltung, Umsetzung und Überwachung.(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.
§ 18 Sachkunde des Compliance-Beauftragten(1) Der Compliance-Beauftragte im Sinne des § 87 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes muss die für seine Tätigkeit erforderliche Sachkunde haben. Er hat die erforderliche Sachkunde nach Satz 1 kontinuierlich zu wahren und anhand geeigneter Fortbildungsmaßnahmen regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Die Sachkunde umfasst insbesondere Kenntnisse in folgenden Sachgebieten und ihre praktische Anwendung:- 1.
- rechtliche Kenntnisse:
- a)
- Kenntnisse der Rechtsvorschriften, die vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen einzuhalten sind,
- b)
- Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften, die von der Bundesanstalt zur Konkretisierung des Wertpapierhandelsgesetzes erlassen worden sind,
- c)
- Kenntnisse der Anforderungen und Ausgestaltung angemessener Prozesse von Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Verhinderung und zur Aufdeckung von Verstößen gegen aufsichtsrechtliche Bestimmungen,
- d)
- Kenntnisse der Aufgaben und Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Compliance-Funktion und des Compliance-Beauftragten,
- e)
- soweit Mitarbeiter des Wertpapierdienstleistungsunternehmens auf Grund ihrer Tätigkeit Kenntnis von Insiderinformationen im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erlangen können, Kenntnisse der Handelsüberwachung und der Vorschriften des Abschnitts 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und
- f)
- soweit von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen mit Auslandsbezug erbracht werden, Kenntnisse der hierbei zu beachtenden besonderen rechtlichen Anforderungen;
- 2.
- fachliche Kenntnisse:
- a)
- Kenntnisse der Grundzüge der Organisation und Zuständigkeiten der Bundesanstalt,
- b)
- Kenntnisse sämtlicher Arten von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, die durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbracht werden, sowie der von ihnen ausgehenden Risiken,
- c)
- Kenntnisse der Funktionsweisen und Risiken der Arten von Finanzinstrumenten, in denen das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt,
- d)
- Erkennen möglicher Interessenkonflikte und ihrer Ursachen und
- e)
- Kenntnisse verschiedener Ausgestaltungsmöglichkeiten von Vertriebsvorgaben sowie der Aufbau- und Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und von Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Allgemeinen.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Sachkunde muss durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, durch Schulungs- oder Weiterbildungsnachweise oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen sein.
§ 19 Berufsqualifikation als Sachkundenachweis
Die erforderliche Sachkunde gilt insbesondere durch die folgenden Berufsqualifikationen und deren Vorläufer- oder Nachfolgeberufe als nachgewiesen:- 1.
- für die Sachkunde im Sinne des § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, des § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 ein Abschlusszeugnis eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Banken, Finanzdienstleistungen oder Kapitalmarkt (Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss), wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt;
- 2.
- für die Sachkunde im Sinne des § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 über Nummer 1 hinaus:
- a)
- Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenbetriebswirt oder -wirtin einer Bank- oder Sparkassenakademie,
- b)
- Abschlusszeugnis als Sparkassenfachwirt oder -wirtin (Sparkassenakademie) oder Bankfachwirt oder -wirtin (Sparkassenakademie),
- c)
- Abschlusszeugnis als Geprüfter Bankfachwirt oder Geprüfte Bankfachwirtin, Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK), Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK), Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) oder als Geprüfter Fachwirt oder Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
- d)
- Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, Investmentfondskaufmann oder -frau oder als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen Fachrichtung Finanzdienstleistungen,
- 3.
- über Nummer 1 hinaus für die Sachkunde im Sinne des § 15 Absatz 2 die Abschlusszeugnisse nach Nummer 2 Buchstabe a bis d, sofern bei diesen Ausbildungen die in § 15 Absatz 2 genannten Kenntnisse vermittelt werden;
- 4.
- für die Sachkunde im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2:
- a)
- ein Abschlusszeugnis eines Studiums der Rechtswissenschaft, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt,
- b)
- ein Abschlusszeugnis nach Nummer 1, wenn darüber hinaus eine fachspezifische Berufspraxis nachgewiesen werden kann, die gewährleistet, dass der Mitarbeiter den an die Sachkunde zu stellenden Anforderungen genügt, oder
- c)
- ein Abschlusszeugnis nach Nummer 2 Buchstabe a.
(1) Als Nachweis der erforderlichen Sachkunde nach § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 7, nach § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 1 Satz 2 werden auch Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die- 1.
- von einer zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt worden sind und
- 2.
- in dem Staat, in dem sie ausgestellt wurden, erforderlich sind, um als Mitarbeiter einer Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU mit einer vergleichbaren Tätigkeit betraut zu werden.
(2) Ist die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an eine bestimmte Berufsqualifikation gebunden, kann die Sachkunde durch jedes andere geeignete Dokument, insbesondere durch Abschluss- oder Arbeitszeugnisse, gegebenenfalls in Verbindung mit Stellenbeschreibungen, nachgewiesen werden.
§ 21 Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 87 Absatz 1 bis 4, jeweils auch in Verbindung mit § 96, oder nach § 87 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes hat in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Tätigkeit wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, einer Insolvenzstraftat, einer Steuerhinterziehung oder auf Grund des § 119 des Wertpapierhandelsgesetzes oder des § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes in der bis zum 2. Januar 2018 geltenden Fassung rechtskräftig verurteilt worden ist." - 2.
- Der bisherige § 14 wird zu § 22.
Artikel 12 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 17. Januar 2018 (BGBl. I S. 140), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:
- „13.
- die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 79 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 14, 15 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch systematische Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 2 Absatz 8 Satz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes;".
- b)
- Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 27 ersetzt:
- „27.
- die Einhaltung der Anforderungen nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere im Hinblick darauf, dass die mit der Anlageberatung betrauten Mitarbeiter, die Vertriebsmitarbeiter, die mit der Finanzportfolioverwaltung betrauten Mitarbeiter, die Vertriebsbeauftragten und die Compliance-Beauftragten nach § 87 Absatz 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sachkundig sind und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügen;".
- 2.
- In der Anlage wird der Fragebogen wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 22 wird gestrichen.
- b)
- Nummer 22a wird zu Nummer 22 und die Angabe „§ 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 - 4 S. 1, Abs. 5 S. 1 WpHG; §§ 1, 1a, 1b, 2, 3, 6 WpHGMaAnzV" wird durch die Angabe „§ 87 Abs. 1 - 5 WpHG; §§ 14 - 18, 21 WpDVerOV" ersetzt.
- c)
- Nummer 22b wird gestrichen.
- d)
- In Nummer 30 wird die Angabe „Bereitstellung von Referenzdaten durch systematische Internalisierer" durch die Angabe „Bereitstellung durch benannte veröffentlichende Einrichtungen" ersetzt.
- e)
- In Nummer 31 wird die Angabe „Art. 14, 15, 17, 18 VO (EU) Nr. 600/2014; Art. 6 - 14 Del. VO (EU) 2017/567 und Art. 9 Del. VO (EU) 2017/587" durch die Angabe „Art. 14, 15, 17 VO (EU) Nr. 600/2014; Art. 6 - 14 Del. VO (EU) 2017/567 und Art. 9 Del. VO (EU) 2017/587" ersetzt.
Artikel 13 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 9a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal". - 2.
- § 1 Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie hat ihre Entscheidung zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt zu übermitteln, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind." - 3.
- Nach § 9 wird der folgende § 9a eingefügt:
„§ 9a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 1 Absatz 5, § 10 Absatz 3, § 14 Absatz 3 und § 27 Absatz 3.(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt als Sammelstelle sind- 1.
- die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;
- 2.
- der jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen:
- a)
- alle Firmen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
- b)
- die Rechtsträgerkennung des Unternehmens nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- c)
- die Größenkategorie des Unternehmens nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- d)
- den Wirtschaftszweig oder die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2859,
- e)
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- f)
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
- g)
- weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 16a Absatz 5 der Richtlinie 2004/25/EG erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden.
(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist." - 4.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Gleichzeitig mit der Veröffentlichung ist die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 der Bundesanstalt zu übermitteln, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind." - b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „und der Bundesanstalt" gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „im Hinblick auf die Geschäftsführungen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfassten Börsen" gestrichen.
- 5.
- § 14 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Bieter hat der Bundesanstalt die zu veröffentlichende Angebotsunterlage gleichzeitig mit der Bekanntgabe im Internet nach Satz 1 Nummer 1 zu übermitteln, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind." - 6.
- § 27 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben der Bundesanstalt die zu veröffentlichende Stellungnahme gleichzeitig mit der Bekanntgabe im Internet nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen, wobei die Anforderungen nach § 9a Absatz 2 und 3 zu beachten sind." - 7.
- § 35 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 10 Absatz 2 und 3 Satz 3 und 4 sowie Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend." - 8.
- § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1, auch" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 4, jeweils auch" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „oder § 14 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Satz 2," durch die Angabe „oder entgegen § 14 Absatz 2a Satz 1" ersetzt.
Artikel 14 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 WpPG § 1, § 4, § 5, § 7, § 9, § 15, § 18, § 21, § 22, § 24
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bezeichneten Artikel" durch die Angabe „bezeichneten Art" ersetzt.
- 2.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht für ein öffentliches Angebot im Inland von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von weniger als 100.000 Euro." - b)
- Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn für die Wertpapiere ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 veröffentlicht werden muss."
- 3.
- In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.
- 4.
- In § 7 Absatz 1 und 6 wird jeweils die Angabe „und 2" gestrichen.
- 5.
- In § 9 Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatz 5" die Angabe „Unterabsatz 1" und nach der Angabe „Buchstabe" die Angabe „ba Ziffer iii," eingefügt.
- 6.
- In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „oder Satz 2" gestrichen.
- 7.
- In § 18 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „spätestens" gestrichen.
- 8.
- § 21 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:„(1) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die englische Sprache.(2) Anerkannte Sprachen im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind die deutsche und die englische Sprache."
- 9.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „ist" durch die Angabe „sowie Nachträge sind" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt entsprechend für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots, von einheitlichen Registrierungsformularen einschließlich deren Änderungen sowie Dokumenten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe da Ziffer iii und Buchstabe db Ziffer iii und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe ba Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/1129."
- b)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der gebilligte Prospekt sowie gebilligte Nachträge werden von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt." - bb)
- Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Dokumente mit der Maßgabe, dass die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Kalenderjahres beginnt, in dem das Dokument hinterlegt wurde."
- d)
- Absatz 4 wird zu Absatz 3.
- 10.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 16 wird die Angabe „aufnimmt oder" durch die Angabe „aufnimmt," ersetzt.
- cc)
- In Nummer 17 wird die Angabe „veröffentlicht." durch die Angabe „veröffentlicht oder" ersetzt.
- dd)
- Nach Nummer 17 wird die folgende Nummer 18 eingefügt:
- „18.
- entgegen Artikel 23 Absatz 4a einen Nachtrag verwendet."
- b)
- In Absatz 4 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) 2017/1129" die Angabe „in der Fassung vom 23. Oktober 2024" eingefügt.
Artikel 15 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 12 Absatz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der Zusammenfassung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 samt etwaiger Übersetzungen ergibt, es sei denn,
- a)
- die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, oder
- b)
- die Zusammenfassung enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 5 bis 7 Buchstabe a bis d und Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Basisinformationen;
- c)
- im Fall der Zusammenfassung eines EU-Folgeprospekts und eines EU-Wachstumsemissionsprospekts richtet sich die Vollständigkeit der relevanten Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 12a Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129."
- 2.
- § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird die Angabe „10 und 11" durch die Angabe „10, 11 und 12a Unterabsatz 1 bis 3" ersetzt.
- b)
- Die Nummern 14 und 15 werden durch die folgenden Nummern 14 und 15 ersetzt:
- „14.
- einen EU-Folgeprospekt veröffentlicht, ohne zu den in Artikel 14a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 genannten Personen zu gehören, oder einen EU-Folgeprospekt veröffentlicht, der die nach Artikel 14a Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise enthält,
- 15.
- einen EU-Wachstumsemissionsprospekt veröffentlicht, ohne zu den in Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 genannten Personen zu gehören, oder einen EU-Wachstumsemissionsprospekt veröffentlicht, der die nach Artikel 15a Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise enthält,".
Artikel 16 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 16 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 WpPG § 6, mWv. 5. Juni 2026 offen
Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 3 (weggefallen)". - b)
- Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 6 (weggefallen)".
abweichendes Inkrafttreten am 05.06.2026
- 2.
- § 3 wird gestrichen.
- 3.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 2" durch die Angabe „Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht- 1.
- für ein öffentliches Angebot im Inland von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von weniger als 100.000 Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten und in entsprechender Anwendung von Artikel 3 Absatz 2c der Verordnung (EU) 2017/1129,
- 2.
- für Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind,
- 3.
- für Kreditinstitute oder
- 4.
- wenn für die Wertpapiere ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 veröffentlicht werden muss."
- c)
- Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 6 wird gestrichen.
Artikel 17 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 23 Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal". - 2.
- § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
„§ 23 Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal
Die Informationen nach Artikel 21a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind der Bundesanstalt unter Beachtung der Vorgaben nach Artikel 21a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten."
Artikel 18 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
„§ 23 Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2631.(2) Die Informationen nach Artikel 21a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 und nach Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2631 sind der Bundesanstalt unter Beachtung der Vorgaben nach Artikel 21a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 und nach Artikel 15a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten." - 2.
- § 24a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023)" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/2631 in der Fassung vom 13. Dezember 2023" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
- „14.
- entgegen Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Übermittlung an die zuständige Sammelstelle nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt,".
- cc)
- Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden zu den Nummern 15 und 16.
- b)
- In Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) 2023/2631" die Angabe „in der Fassung vom 13. Dezember 2023" eingefügt.
Artikel 19 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 19 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 BörsG § 2, § 3, § 3c (neu), § 3d (neu), § 4, § 5, § 7, § 8, § 10, § 12, § 13, § 15, § 16, § 19, § 22a, § 24, § 25, § 26b, § 26e, § 26f, § 26g, § 26h (neu), § 50
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 3b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 3c Abberufungsverlangen beim Börsenträger
§ 3d Abberufungsverlangen bei der Börse". - b)
- Die Angabe zu § 22a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 22a (weggefallen)". - c)
- Die Angabe zu § 26e wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 26e (weggefallen)". - d)
- Nach der Angabe zu § 26g wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 26h Datenübermittlungsverlangen; Satzungsermächtigung".
- 2.
- Nach § 2 Absatz 10 wird der folgende Absatz 10a eingefügt:„(10a) Auslagerungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, auf die ein Börsenträger Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung des Börsenbetriebs ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich sind."
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „zuständige oberste Landesbehörde (Börsenaufsichtsbehörde)" durch die Angabe „Börsenaufsichtsbehörde" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Sätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Börsenaufsichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, auch ohne besonderen Anlass, bei der Börse, bei dem Börsenträger und, soweit Aktivitäten und Prozesse ausgelagert wurden, bei Auslagerungsunternehmen sowie bei Handelsteilnehmern, mittelbaren Handelsteilnehmern und bei den Emittenten der zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapiere Prüfungen vornehmen; sie kann gegenüber dem Börsenträger zudem die Durchführung einer Prüfung auf dessen Kosten durch einen geeigneten durch den Börsenträger im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde zu bestellenden externen Prüfer anordnen. Die Börsenaufsichtsbehörde kann von jedermann Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen oder sonstigen Daten und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen, um zu überwachen, ob die Verbote oder Gebote dieses Gesetzes oder der in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Verordnungen eingehalten werden. Die Börsenaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Übermittlung der Auskünfte und Unterlagen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern erfolgt." - bb)
- Satz 4 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Sie kann zur Aufklärung, ob börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verletzt werden oder sonstige Missstände drohen oder vorliegen, welche die ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen können, insbesondere" - bbb)
- In Nummer 5 wird die Angabe „§ 33 Absatz 1a Satz 1" durch die Angabe „§ 80 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „verhindern oder Missstände" durch die Angabe „unterbinden oder Missstände zu verhindern oder" ersetzt.
- 4.
- Nach § 3b werden die folgenden §§ 3c und 3d eingefügt:
„§ 3c Abberufungsverlangen beim Börsenträger(1) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsleiters eines Börsenträgers verlangen, wenn- 1.
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 4a Absatz 1 nicht erfüllt, oder
- 2.
- die Person als Geschäftsleiter gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Anordnungen der Börsenaufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt.
(2) Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Mitglieds eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans verlangen, wenn- 1.
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 4b Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt,
- 2.
- der Person wesentliche Verstöße des Börsenträgers gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung wegen sorgfaltswidriger Ausübung ihrer Überwachungs- und Kontrollfunktion verborgen geblieben sind und sie dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt oder
- 3.
- die Person nicht alles Erforderliche zur Beseitigung festgestellter Verstöße veranlasst hat und dies trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde auch weiterhin vorsätzlich oder leichtfertig unterlässt.
Die Börsenaufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Geschäftsführers der Börse verlangen, wenn- 1.
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 3 nicht erfüllt, oder
- 2.
- die Person als Geschäftsführer gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Anordnungen der Börsenaufsichtsbehörde verstoßen hat und sie trotz Verwarnung durch die Börsenaufsichtsbehörde dieses Verhalten vorsätzlich oder leichtfertig fortsetzt."
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
- c)
- Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:„(7) Der Börsenträger hat der Börsenaufsichtsbehörde einen Wechsel bei den Personen der Geschäftsleitung sowie wesentliche Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 bis 5 gemachten Angaben unverzüglich anzuzeigen. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend."
- 6.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Auslagerung von Bereichen, die für die Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich sind, auf ein Auslagerungsunternehmen darf weder die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung noch die Aufsicht über die Börse beeinträchtigen." - bb)
- Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Börsenträger hat die Absicht einer wesentlichen Auslagerung und deren Vollzug sowie wesentliche Änderungen und schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder die Börsengeschäftsabwicklung beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen."
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird die Angabe „begrenzen, und" durch die Angabe „begrenzen," ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „schaffen." durch die Angabe „schaffen und" ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- sicherzustellen, dass die Börse über mindestens drei aktive Handelsteilnehmer verfügt, denen es jeweils möglich ist, mit allen übrigen Handelsteilnehmern zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten."
- d)
- Absatz 4b wird durch den folgenden Absatz 4b ersetzt:„(4b) Der Börsenträger muss über Systeme und Verfahren verfügen, um
- 1.
- sicherzustellen, dass er die in Artikel 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Standards für die Datenqualität erfüllt, und
- 2.
- Aufträge abzulehnen, die die im Voraus festgelegten Grenzen für Volumina und Kurse überschreiten oder eindeutig irrtümlich zustande kamen."
- e)
- Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:„(9) Der Börsenträger hat der Börsenaufsichtsbehörde Systemstörungen in Bezug auf ein Finanzinstrument unverzüglich mitzuteilen und diese bei ihren Untersuchungen umfassend zu unterstützen."
- 7.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 1 bis 5 zu; § 3 Abs. 4 Satz 9 und 10 und Abs. 9" durch die Angabe „Absatz 4 Satz 1 bis 5 zu; § 3 Absatz 4 Satz 9 bis 11 und Absatz 9" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „Geschäftsabschlüsse" die Angabe „sowie Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten" eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Handelsüberwachungsstelle kann Daten über Geschäftsabschlüsse sowie Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten auch solchen Stellen übermitteln, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an denen Finanzinstrumente oder andere Wirtschaftsgüter gehandelt werden, oder die mit der Überwachung von börsengehandelten Finanzinstrumenten oder anderen Wirtschaftsgütern betraut sind, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen erforderlich sind." - cc)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Handelsüberwachungsstelle kann auch solche Daten von diesen Stellen empfangen, soweit sie zur ordnungsgemäßen Durchführung des Handels und der Börsengeschäftsabwicklung erforderlich sind." - dd)
- In dem neuen Satz 6 wird nach der Angabe „und" die Angabe „im Rahmen ihrer Zuständigkeit" eingefügt.
- c)
- Nach Absatz 5 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Handelsüberwachungsstelle hat die Börsenaufsichtsbehörde über Unterrichtungen nach Satz 5 zu informieren. Die Sätze 4 und 5 gelten in Bezug auf die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, die Bundesnetzagentur und die Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten entsprechend mit der Maßgabe, dass diese insbesondere über solche Daten über Geschäftsabschlüsse sowie Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten zu unterrichten sind, deren Kenntnis für die Verfolgung von Verstößen gegen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind. Die Handelsüberwachungsstelle kann ferner Daten über Geschäftsabschlüsse sowie Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten an eine Stelle in einem anderen Staat übermitteln, die der Bundesanstalt oder der Bundesnetzagentur vergleichbare Überwachungsaufgaben bezüglich Marktmissbrauch oder Insiderhandel wahrnimmt, soweit die Handelsüberwachungsstelle Tatsachen feststellt, deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben dieser Stelle erforderlich sind und die bei dieser Stelle Beschäftigten einer der Regelung des § 10 gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Die Übermittlung personenbezogener Daten muss im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und mit den sonstigen allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen. Diese Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die Daten nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden."
- 8.
- Nach § 8 Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:„(4a) Die Börsenaufsichtsbehörde hat der Bundesanstalt Unterrichtungen nach § 5 Absatz 9, § 7 Absatz 5 Satz 1 sowie § 15 Absatz 5a zur weiteren Übermittlung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu übermitteln. Die Übermittlung von Unterrichtungen zu möglichen Verstößen gegen börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 erfolgt nur in schwerwiegenden Fällen."
- 9.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Waren oder Märkten für Waren oder Warentermingeschäfte wie beispielsweise Energie oder Energieanlagen im Sinne von § 3 Nummer 14 und 15 des Energiewirtschaftsgesetzes oder von Treibhausgasemissionszertifikaten oder Derivaten darauf oder mit der Überwachung von Teilnehmern an diesen Märkten betraute Stellen sowie von diesen beauftragte Personen unabhängig davon, ob diese Produkte als Finanzinstrumente zu qualifizieren sind,".
- cc)
- In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 4" durch die Angabe „Absatz 10" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- c)
- Absatz 3 wird zu Absatz 2.
- 10.
- In § 12 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „einschließlich der Wertpapierhandelsbanken" durch die Angabe „und der Wertpapierinstitute" ersetzt.
- 11.
- In § 13 Absatz 1 wird die Angabe „drei" durch die Angabe „vier" ersetzt.
- 12.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 6 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 3 Nummer 2" ersetzt.
- bb)
- In Satz 7 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 3 und 4" durch die Angabe „Absatz 2 Satz 4 und 5" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:„(5a) Die Geschäftsführung hat der Börsenaufsichtsbehörde schwerwiegende Verstöße gegen das Regelwerk der Börse und marktstörende Handelsbedingungen unverzüglich mitzuteilen und sie bei ihren Untersuchungen umfassend zu unterstützen."
- 13.
- § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird die Angabe „§ 21 und" durch die Angabe „§ 21," ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 wird die Angabe „haben." durch die Angabe „haben, und" ersetzt.
- c)
- Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- die Sicherstellung der Anforderung, dass die Börse über mindestens drei aktive Handelsteilnehmer verfügen muss, denen es jeweils möglich sein muss, mit allen übrigen Handelsteilnehmern zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten."
- 14.
- In § 19 Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „§ 9" durch die Angabe „Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Verbindung mit § 22" ersetzt.
- 15.
- § 22a wird gestrichen.
- 16.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8" durch die Angabe „§ 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8" ersetzt.
- b)
- Absatz 2a wird gestrichen.
- c)
- Absatz 2b wird durch den folgenden Absatz 2b ersetzt:„(2b) Die Börse hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um auch bei erheblichen Preisschwankungen eine ordnungsgemäße Preisermittlung sicherzustellen. Geeignete Vorkehrungen sind insbesondere kurzfristige Änderungen des Marktmodells, kurzzeitige Volatilitätsunterbrechungen unter Berücksichtigung statischer oder dynamischer Preiskorridore und Limitsysteme der mit der Preisfeststellung betrauten Handelsteilnehmer, wobei es der Börse in Ausnahmefällen möglich sein muss, jedes Geschäft aufzuheben, zu ändern oder zu berichtigen. Die Parameter für solche Volatilitätsunterbrechungen müssen der Liquidität der einzelnen Kategorien und Teilkategorien der betreffenden Finanzinstrumente, der Art des Marktmodells und der Art der Handelsteilnehmer Rechnung tragen und ermöglichen, dass wesentliche Störungen eines ordnungsgemäßen Börsenhandels unterbunden werden. Die Börse hat der Börsenaufsichtsbehörde diese Parameter mitzuteilen und auf ihrer Internetseite Angaben zu den Umständen, die zur Unterbrechung oder Beschränkung des Handels führen, und die Grundsätze für die Festlegung der wichtigsten technischen Parameter, die dazu verwendet werden, zu veröffentlichen."
- 17.
- In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „zeitweilig" die Angabe „auf Grund einer Notfallsituation" eingefügt.
- 18.
- Nach § 26b Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Börse kann für den Handel in einer Aktie die gleiche angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung festlegen wie ein Handelsplatz in einem Drittstaat, sofern dieser Handelsplatz in Bezug auf die Liquidität der Aktie der wichtigste Markt ist und die Aktie eine internationale Wertpapierkennnummer hat, die- 1.
- außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vergeben wurde oder
- 2.
- im Europäischen Wirtschaftsraum vergeben wurde und die Aktie an diesem Handelsplatz in der Landeswährung des Drittstaats oder in einer anderen, nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum zuzuordnenden Währung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gehandelt wird."
- 19.
- § 26e wird gestrichen.
- 20.
- § 26f Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Börse, an der Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, muss Verfahren einrichten, um ungeordneten Handel zu verhindern und zu korrigieren, geordnete Preis- und Abrechnungsbedingungen zu fördern und die Effizienz der Märkte sicherzustellen (Positionsmanagementkontrollen)." - 21.
- In § 26g wird nach der Angabe „deren" die Angabe „Aufträge für" eingefügt.
- 22.
- Nach § 26g wird der folgende § 26h eingefügt:
„§ 26h Datenübermittlungsverlangen; Satzungsermächtigung(1) Die Geschäftsführung der Börse kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.(2) Der Börsenrat kann eine Satzung erlassen, die Handelsteilnehmer zur wiederholten oder regelmäßigen Übermittlung von wiederholt oder regelmäßig erforderlichen Daten im Sinne des Absatzes 1 an die Geschäftsführung verpflichtet." - 23.
- § 50 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „oder Satz 3" durch die Angabe „zweiter Halbsatz, Satz 2 oder 4" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird die Angabe „Satz 2 oder 3" durch die Angabe „Satz 3 oder 4" ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
- „10.
- entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,".
- dd)
- Die bisherigen Nummern 10 bis 23 werden zu den Nummern 11 bis 24.
- b)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt" durch die Angabe „Verordnung (EU) 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 verstößt" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Buchstaben d bis g durch die folgenden Buchstaben d bis h ersetzt:
- „d)
- Artikel 8a Absatz 1 oder Absatz 2,
- e)
- Artikel 8b Absatz 1,
- f)
- Artikel 10 Absatz 1,
- g)
- Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 2, Absatz 1b Unterabsatz 2 oder Absatz 3 Unterabsatz 4 oder
- h)
- Artikel 11a Absatz 1 Unterabsatz 4".
- cc)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine dort genannte Ausnahme nicht oder nicht rechtzeitig aussetzt,".
- bbb)
- Nach Buchstabe b werden die folgenden Buchstaben c und d eingefügt:
- „c)
- Artikel 5 Absatz 7 ein dort genanntes System oder ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht unverzüglich nach Betriebsaufnahme einrichtet,
- d)
- Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 1 eine Genehmigung nicht oder nicht rechtzeitig einholt,".
- ccc)
- Der bisherige Buchstabe c wird zu Buchstabe e.
- ddd)
- Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:
- „f)
- Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Feststehen einer dort genannten Regelung gibt,".
- eee)
- Der bisherige Buchstabe d wird zu Buchstabe g.
- fff)
- Der bisherige Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
- „h)
- Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 einen dort genannten Zugang nicht sicherstellt,".
- ggg)
- Nach Buchstabe h werden die folgenden Buchstaben i und j eingefügt:
- „i)
- Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 die Datenpolitik nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt,
- j)
- Artikel 13 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,".
- hhh)
- Der bisherige Buchstabe f wird zu Buchstabe k.
- iii)
- Nach Buchstabe k wird der folgende Buchstabe l eingefügt:
- „l)
- Artikel 22a Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,".
- jjj)
- Der bisherige Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben m ersetzt:
- „m)
- Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 dort genannte Daten nicht oder nicht mindestens fünf Jahre zur Verfügung hält,".
- kkk)
- Die bisherigen Buchstaben h bis q werden zu den Buchstaben n bis w.
- c)
- In Absatz 6 in der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Verordnung (EU) 600/2014" die Angabe „in der Fassung vom 23. Oktober 2024" eingefügt.
- d)
- In Absatz 7a wird die Angabe „Nummer 1 und 3" durch die Angabe „Nummer 1 und 2" ersetzt.
Artikel 20 Weitere Änderung des Börsengesetzes
Artikel 20 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 BörsG § 17, § 38, § 39, § 41, § 48a, § 54 (neu), mWv. 4. Dezember 2026 offen
Das Börsengesetz, das zuletzt durch Artikel 19 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 48b wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 48b Transparenzanforderungen an Freiverkehre beim Handel von Aktien, deren Emittenten über Mehrstimmrechtsaktienstrukturen verfügen
§ 48c Organisiertes Handelssystem an einer Börse". - b)
- Nach der Angabe zu § 53 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 54 Übergangsregelung zum Standortfördergesetz".
- 2.
- § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird gestrichen.
- b)
- Nummer 5 wird zu Nummer 4 und die Angabe „deren Laufzeit nicht bestimmt ist," wird gestrichen.
- c)
- Die Nummern 6 und 7 werden zu den Nummern 5 und 6.
- 3.
- § 38 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Der Emittent teilt den beabsichtigten Zeitpunkt und die Merkmale für die Aufnahme der Notierung von zum regulierten Markt zugelassenen Wertpapieren (Einführung) der Geschäftsführung mit. Das Nähere regelt die Börsenordnung."
- 4.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:„(2) Die Geschäftsführung hat die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten zu widerrufen. Bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist ein Widerruf nur zulässig, wenn
- 1.
- bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht wurde,
- 2.
- die Wertpapiere weiterhin zugelassen sind
- a)
- an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder
- b)
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt, sofern für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt der Nummer 1 entsprechende Voraussetzungen gelten,
- 3.
- die Wertpapiere weiterhin zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt
- a)
- im Inland einbezogen sind oder
- b)
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, sofern für eine Kündigung der Einbeziehung oder einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt der Nummer 1 entsprechende Voraussetzungen gelten,
- 4.
- über das Vermögen des Emittenten ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
(3) Im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 darf das Angebot nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Auf die Angebotsunterlage ist § 11 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sie keine Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zu enthalten hat. Auf das Angebot ist § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Gegenleistung in einer Geldleistung in Euro bestehen und mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs der Wertpapiere während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechen muss. Haben besondere Umstände den Börsenkurs dieses Zeitraums derart beeinflusst, dass dieser zur Bestimmung der Gegenleistung unangemessen niedrig ist, so ist der Bieter zur Zahlung einer höheren Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht. Besondere Umstände liegen insbesondere vor, wenn- 1.
- der Emittent entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 569/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht hat oder
- 2.
- der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen hat
- b)
- In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „den Widerruf" durch die Angabe „das Widerrufsverfahren" ersetzt.
- 5.
- In § 41 Absatz 1 wird die Angabe „und die Einführung" gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 04.12.2026
- 6.
- Nach § 48 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Der Börsenträger darf die Einbeziehung der Aktien eines Emittenten zum Handel in den Freiverkehr nicht mit der Begründung verhindern, dass die Gesellschaft eine Struktur mit Mehrstimmrechtsaktien eingeführt oder geändert hat."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 7.
- § 48a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Der Börsenträger kann einen Freiverkehr" die Angabe „oder ein Segment eines Freiverkehrs" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:„(1a) Handelt es sich bei dem KMU-Wachstumsmarkt um ein Segment eines Freiverkehrs, so sind zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
- 1.
- das als KMU-Wachstumsmarkt registrierte Segment des Freiverkehrs ist eindeutig von den anderen vom Börsenträger betriebenen Segmenten des Freiverkehrs getrennt; insbesondere trägt das Segment einen anderen Namen, besitzt ein anderes Regelwerk, verwendet eine andere Marketingstrategie, weist eine andere Medienpräsenz auf und besitzt eine spezifisch zugewiesene Handelsplatz-Identifikationsnummer;
- 2.
- die in dem speziellen KMU-Wachstumsmarktsegment getätigten Geschäfte sind klar von anderem Marktgeschehen innerhalb der anderen Segmente des Freiverkehrs zu unterscheiden und
- 3.
- auf Ersuchen der Börsenaufsichtsbehörde werden vom Betreiber des Freiverkehrs ein umfassendes Verzeichnis der in dem betreffenden KMU-Wachstumsmarktsegment notierten Instrumente sowie alle von der zuständigen Behörde gegebenenfalls angeforderten Informationen über die Funktionsweise des KMU-Wachstumsmarktsegments vorgelegt.
(1b) Für den Fall, dass der Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an dem KMU-Wachstumsmarkt kündigt, findet § 39 Absatz 2 bis 6 entsprechende Anwendung, sofern er nicht die Zulassung dieser Wertpapiere zum Handel im regulierten Markt beantragt." - c)
- In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1" die Angabe „oder Absatz 1a" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 04.12.2026
- 8.
- Nach § 48a wird der folgende § 48b eingefügt:
„§ 48b Transparenzanforderungen an Freiverkehre beim Handel von Aktien, deren Emittenten über Mehrstimmrechtsaktienstrukturen verfügen(1) Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, der als KMU-Wachstumsmarkt registriert ist, machen die Einbeziehung von Aktien von Emittenten, die über eine Mehrstimmrechtsaktienstruktur verfügen, davon abhängig, dass die nach Absatz 3 genannten Angaben in das nach § 48a Absatz 1 Nummer 3 geforderte Dokument aufgenommen werden, sofern sie nicht in einem Prospekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. Sämtliche Änderungen der nach Absatz 3 geforderten Angaben sind im Jahresfinanzbericht nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zu veröffentlichen.(2) Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, der nicht als KMU-Wachstumsmarkt registriert ist, machen die Einbeziehung von Aktien von Emittenten, die über eine Mehrstimmrechtsaktienstruktur verfügen, davon abhängig, dass die nach Absatz 3 genannten Angaben in das nach den Regeln des nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten Freiverkehrs geforderte Zulassungsdokument aufgenommen werden, sofern sie nicht in einem Prospekt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder EU-Wachstumsemissionsprospekt nach Artikel 15a der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht werden. Diese Verpflichtung gilt nur, sofern der Emittent ein nach den Regeln des nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten Freiverkehrs gefordertes Zulassungsdokument veröffentlicht. Sofern der Emittent nach inländischem Recht zur regelmäßigen Finanzberichterstattung verpflichtet ist, stellt der Börsenträger, der den nicht als KMU-Wachstumsmarkt registrierten Freiverkehr betreibt, sicher, dass sämtliche nach Absatz 3 geforderten Angaben in der Finanzberichterstattung veröffentlicht werden, sofern diese nicht bereits in den nach Satz 1 geforderten Dokumenten veröffentlicht wurden. Zudem hat ein Emittent, der nach inländischem Recht der Pflicht zur regelmäßigen Finanzberichterstattung unterliegt, sämtliche Änderungen an den nach Absatz 3 geforderten Angaben in der Finanzberichterstattung zu veröffentlichen.(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben umfassen detaillierte Angaben- 1.
- zur Aktienstruktur der Gesellschaft unter Angabe der verschiedenen Aktiengattungen, einschließlich der nicht zum Handel zugelassenen Aktien, und für jede Aktiengattung, Angaben zu den mit den Aktien jener Gattung verbundenen Rechten und Pflichten, dem prozentualen Anteil am Gesamtkapital oder an der Gesamtzahl der Aktien, den die Aktien in jener Gattung repräsentieren, sowie der Gesamtzahl der von den Aktien jener repräsentierten Stimmrechte;
- 2.
- zu jeder etwaigen Beschränkung für die Übertragung der Aktien, einschließlich der Vereinbarungen zwischen Aktionären, die der Gesellschaft bekannt sind und die solche Beschränkungen nach sich ziehen könnten;
- 3.
- zu jeder etwaigen Beschränkung der Stimmrechte der Aktien, einschließlich der Vereinbarungen zwischen Aktionären, die der Gesellschaft bekannt sind und die solche Beschränkungen nach sich ziehen könnten;
- 4.
- zur Identität der Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien, die mehr als 5 Prozent der Stimmrechte aller Aktien der Gesellschaft ausmachen, sowie gegebenenfalls der natürlichen oder juristischen Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten in deren Namen berechtigt sind, sofern sie jeweils der Gesellschaft bekannt sind; für den Fall, dass es sich bei den Aktionären oder den zur Ausübung des Stimmrechts in ihrem Namen berechtigten Personen um natürliche Personen handelt, erfordert die Offenlegung ihrer Identität nur die Angabe ihrer Namen.
(4) Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, stellen sicher, dass sie von den Emittenten mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, die an dem Freiverkehr gehandelt werden, über das Vorliegen solcher Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien unterrichtet werden. Die Unterrichtung hat den Vorgaben einer nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 erlassenen Delegierten Verordnung zu entsprechen.(5) Börsenträger, die einen Freiverkehr betreiben, stellen sicher, dass die Aktien von Gesellschaften mit Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien, die an dem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung hat den Vorgaben einer nach Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/2810 erlassenen Delegierten Verordnung zu entsprechen." - 9.
- Der bisherige § 48b wird zu § 48c.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 10.
- Nach § 53 wird der folgende § 54 eingefügt:
„§ 54 Übergangsregelung zum Standortfördergesetz
Für Fälle, in denen ein Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt bis einschließlich zum 9. Januar 2030 kündigt, gilt § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe, dass § 5 Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung keine Anwendung findet. Auf Fälle, in denen die Kündigung nach dem 9. Januar 2030 erfolgt, findet § 5 Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung Anwendung."
Artikel 21 Weitere Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz, das zuletzt durch Artikel 20 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 10a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal". - 2.
- § 6 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Der Träger der Börse hat den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem Träger, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass der Träger Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, wenn er von der Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt, unverzüglich auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Er hat die die nach Satz 1 veröffentlichungspflichtigen Tatsachen gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Börsenaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei der Anzeige nach Satz 2 gelten die Anforderungen des § 10a Absatz 2 und 3."
- 3.
- Nach § 10 wird der folgende § 10a eingefügt:
„§ 10a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal(1) Die Börsenaufsichtsbehörde ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 6 Absatz 6; die Bundesanstalt ist Sammelstelle für Informationen nach § 25 Absatz 1 und 1a.(2) Bei Meldungen an die Sammelstellen nach Absatz 1 sind- 1.
- die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;
- 2.
- der jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen:
- a)
- alle Firmen des Börsenträgers, auf den sich die Informationen beziehen,
- b)
- die Rechtsträgerkennung des Börsenträgers nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- c)
- im Fall von Informationen nach § 6 Absatz 6 die Größenkategorie des Unternehmens nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- d)
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- e)
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
- f)
- weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 87a Absatz 7 der Richtlinie 2014/65/EU erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden.
(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.(4) Die Börsenaufsichtsbehörde kann Vorgaben dazu machen, auf welchem Übermittlungsweg Informationen einzureichen sind. Der Bundesanstalt sind die Informationen ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.(5) Die Informationen nach § 50a Absatz 2 Satz 11 werden von der Börsenaufsichtsbehörde an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet.(6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:- 1.
- der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen,
- 2.
- soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 3.
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 4.
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten."
- 4.
- § 25 Absatz 1b wird durch den folgenden Absatz 1b ersetzt:„(1b) Die Börsenaufsichtsbehörde und die Bundesanstalt sind von einer Aussetzung oder Einstellung des Handels nach Absatz 1 oder Absatz 1a gleichzeitig mit der Veröffentlichung in Kenntnis zu setzen. Bei der Mitteilung gelten die Anforderungen des § 10a Absatz 2 bis 4."
- 5.
- Nach § 48a Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:„(1b) Wird bei der Einbeziehung eines Finanzinstruments zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt ein Einbeziehungsdokument im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz erste Alternative oder ein Prospekt nach Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz zweite Alternative veröffentlicht, hat der Emittent das Einbeziehungsdokument oder den Prospekt gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die das Unternehmensregister führende Stelle als Sammelstelle für das zentrale europäische Zugangsportal zu übermitteln. Die Emittenten stellen außerdem sicher, dass die Finanzberichterstattung nach Absatz 1 Nummer 4 und die Informationen nach Absatz 1 Nummer 6 im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht werden."
Artikel 22 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2a Absatz 1 wird nach der Angabe „sind nicht anzuwenden auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 und 7" die Angabe „und auf Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes" eingefügt.
In § 2a Absatz 1 wird nach der Angabe „sind nicht anzuwenden auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 und 7" die Angabe „und auf Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes" eingefügt.
Artikel 23 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 23 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 AktG § 8, mWv. 10. Januar 2030 offen
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 8 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) Die Satzung kann vorsehen, dass Nennbetragsaktien einen geringeren Nennwert haben dürfen. In diesem Fall müssen sie auf mindestens einen Eurocent lauten. Für Stückaktien kann die Satzung vorsehen, dass der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals einen Eurocent betragen darf. Im Übrigen findet Absatz 2 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung."
abweichendes Inkrafttreten am 10.01.2030
- 2.
- Nach § 120a Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Satz 1 sind der Beschluss und das Vergütungssystem an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln." - 3.
- Nach § 130 Absatz 6 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Satz 1 sind diese Informationen an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln." - 4.
- Nach § 134b Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Gleichzeitig mit der Veröffentlichung sind die Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln." - 5.
- Nach § 134c Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Gleichzeitig mit der Veröffentlichung sind die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln." - 6.
- Nach § 134d Absatz 3 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Gleichzeitig mit der Veröffentlichung sind die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 24 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
Nach § 5 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
- „§ 135a Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt zudem auch dann, wenn die Aktien der Gesellschaft nach dem 4. Dezember 2026 in den Handel an einem multilateralen Handelssystem nach § 2 Absatz 6 des Börsengesetzes einbezogen werden, das kein Freiverkehr ist, und die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht börsennotiert ist und noch keine Aktien in den Handel an einem multilateralen Handelssystem einbezogen hatte."
Artikel 25 Änderung des REIT-Gesetzes
Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird gestrichen.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) REIT-Dienstleistungsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, an denen die REIT-Aktiengesellschaft mindestens 25 Prozent der Anteile hält und deren Unternehmensgegenstand darauf beschränkt ist,
- 1.
- entgeltliche immobiliennahe Nebentätigkeiten im Auftrag der REIT-Aktiengesellschaft für Dritte zu erbringen,
- 2.
- Anlagen zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs in, an oder auf dem direkt oder indirekt gehaltenen Immobilienbestand der REIT-Aktiengesellschaft zu betreiben und die Energie oder die Energieträger entgeltlich oder unentgeltlich an die REIT-Aktiengesellschaft, die Nutzer der Immobilien der REIT-Aktiengesellschaft sowie an die Nutzer der Immobilien der mit der REIT-Aktiengesellschaft verbundenen Unternehmen oder an Dritte zu liefern oder
- 3.
- im oder am direkt oder indirekt gehaltenen Immobilienbestand der REIT-Aktiengesellschaft Ladestationen für Elektromobilität zu betreiben."
- b)
- In Absatz 7 wird nach der Angabe „Gegenstände" die Angabe „, Gegenstände zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Gegenstände, die für den Betrieb von Ladestationen für Elektromobilität erforderlich sind," eingefügt.
- 3.
- § 11 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die REIT-Aktiengesellschaft hat jährlich zum 31. Dezember gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Streubesitzquote ihrer Aktionäre sowie das für die Besteuerung ihres Einkommens nach § 20 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt mitzuteilen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht teilt diesem Finanzamt mit, wenn die Streubesitzquote von 15 Prozent unterschritten wird."
- 4.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe a wird zu Nummer 1 und die Angabe „75" wird durch die Angabe „65" ersetzt.
- bb)
- Buchstabe b wird zu Nummer 2 und die Angabe „20" wird durch die Angabe „30" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Buchstabe a wird zu Nummer 1 und die Angabe „75" wird durch die Angabe „65" ersetzt.
- bb)
- Buchstabe b wird zu Nummer 2 und die Angabe „20" wird durch die Angabe „30" ersetzt.
- 5.
- In § 16 Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „75 Prozent" durch die Angabe „65 Prozent" ersetzt.
Artikel 26 Änderung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere
Das Gesetz über elektronische Wertpapiere vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 20 wird gestrichen.
- 2.
- § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 20 und 21 werden gestrichen.
- b)
- Die Nummern 22 bis 29 werden zu den Nummern 20 bis 27.
- 3.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt."
- b)
- In Absatz 2 Nummer 15 wird die Angabe „Nummer 29" durch die Angabe „Nummer 27" ersetzt.
Artikel 27 Änderung der Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister
Die Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1882) wird wie folgt geändert:
§ 17 wird gestrichen.
§ 17 wird gestrichen.
Artikel 28 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 InvStG § 1, § 2, § 4, § 6, § 7, § 8, § 10, § 15, § 26, § 30, § 33, § 57
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Wenn ein Investmentvermögen die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erfüllt, ist es für die Qualifikation als Investmentfonds unschädlich, wenn das Investmentvermögen alle oder einen Teil der von ihm gehaltenen Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet." - 2.
- In § 2 Absatz 9 Satz 6 wird jeweils die Angabe „75 Prozent" durch die Angabe „65 Prozent" ersetzt.
- 3.
- In § 4 Absatz 2 Nummer 1a Satz 1 wird die Angabe „in den Fällen des § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1" durch die Angabe „in den Fällen des § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Einkommensteuergesetzes und" durch die Angabe „Einkommensteuergesetzes," ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „Körperschaftsteuergesetzes." durch die Angabe „Körperschaftsteuergesetzes und" ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- Einkünfte nach den Nummern 1 und 2, die über eine Personengesellschaft erzielt werden."
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird die Angabe „Rechten und" durch die Angabe „Rechten," ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „Einkommensteuergesetzes." durch die Angabe „Einkommensteuergesetzes," ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 und 5 eingefügt:
- „4.
- Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes, unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat, und
- 5.
- Einkünfte nach den Nummern 1 bis 4, die über eine Personengesellschaft erzielt werden."
- c)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Sonstige inländische Einkünfte sind
- 1.
- Einkünfte nach § 49 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie nicht von den Absätzen 3 oder 4 erfasst werden,
- 2.
- Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme der Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Einkommensteuergesetzes, soweit der Investmentfonds seine Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaftet, und
- 3.
- bei inländischen Investmentfonds in der Rechtsform einer Investmentaktiengesellschaft auch Einkünfte, welche die Investmentaktiengesellschaft oder eines ihrer Teilgesellschaftsvermögen erzielt aus
- a)
- der Verwaltung ihres Vermögens oder
- b)
- der Nutzung ihres Investmentbetriebsvermögens nach § 112 Absatz 2 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.
- d)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:„(5a) Keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung liegt vor, soweit ein Investmentfonds
- 1.
- Kredite ausschließlich an Personen vergibt, die keine Verbraucher nach § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind,
- 2.
- Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unmittelbar hält, es sei denn, die Beteiligungen werden mit der Absicht erworben, nach einer kurzfristigen Haltedauer Veräußerungsgewinne zu erzielen, oder
- 3.
- Beteiligungen an gewerblich infizierten oder gewerblich geprägten Personengesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes unmittelbar hält und der Investmentfonds oder die zuständige Finanzbehörde nachweist, dass die Einkünfte aus vermögensverwaltenden Tätigkeiten der Personengesellschaften stammen.
- e)
- Nach Absatz 7 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 3 ist nicht anzuwenden auf sonstige inländische Einkünfte nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3."
- 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden auf sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3." - b)
- Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Gültigkeit der Statusbescheinigung darf bei erstmaliger Erteilung höchstens drei Jahre betragen; danach kann die Gültigkeit bis zu fünf Jahre betragen."
- 6.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 6 Absatz 2" die Angabe „mit Ausnahme der sonstigen inländischen Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 ist auch auf sonstige inländische Einkünfte anzuwenden, die bei Vereinnahmung keinem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3."
- 7.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „sind" die Angabe „vorbehaltlich der Sätze 2 und 3" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind nicht steuerbefreit."
- b)
- Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 ist auch auf sonstige inländische Einkünfte anzuwenden, die bei Vereinnahmung keinem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3."
- 8.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Beteiligungen an- 1.
- Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Absatz 19 Nummer 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs gerichtet ist,
- 2.
- Immobilien-Gesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- 3.
- Infrastruktur-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 23a des Kapitalanlagegesetzbuchs und
- 4.
- ÖPP-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs."
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 gelten als erfüllt, wenn die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung ohne die Einnahmen aus Beteiligungen nach Absatz 2 Satz 2 in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds betragen."
- 9.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe g wird die Angabe „Bewirtschaftungsgegenstände" durch die Angabe „Gegenstände" ersetzt.
- bb)
- Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
- „h)
- Investmentanteile an inländischen oder ausländischen Investmentfonds sowie Anteile an inländischen oder ausländischen Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die keine Investmentfonds sind,".
- cc)
- Buchstabe j wird durch den folgenden Buchstaben j ersetzt:
- „j)
- Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 28 des Kapitalanlagegesetzbuchs, an Infrastruktur-Projektgesellschaften nach § 1 Absatz 19 Nummer 23a des Kapitalanlagegesetzbuchs und an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Absatz 19 Nummer 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs gerichtet ist, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligung ermittelt werden kann,".
- b)
- Nummer 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht für Beteiligungen eines Investmentfonds an- a)
- Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Absatz 19 Nummer 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs gerichtet ist,
- b)
- Immobilien-Gesellschaften,
- c)
- Infrastruktur-Projektgesellschaften und
- d)
- ÖPP-Projektgesellschaften."
- c)
- Nummer 7a wird durch die folgende Nummer 7a ersetzt:
- „7a.
- Die Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 betragen in einem Geschäftsjahr weniger als 5 Prozent der gesamten Einnahmen des Investmentfonds. Unberücksichtigt für die Zwecke des Satzes 1 bleiben Einnahmen aus
- a)
- der Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien nach § 1 Absatz 19 Nummer 6a des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie aus der Bewirtschaftung von Ladestationen für Elektromobilität, die jeweils im Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien stehen,
- b)
- Beteiligungen an Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 2 Satz 2 und
- c)
- Investmentanteilen und Anteilen nach Nummer 4 Buchstabe h."
- 10.
- Nach § 30 Absatz 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht für sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3." - 11.
- Nach § 33 Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf sonstige inländische Einkünfte nach § 6 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3." - 12.
- Nach § 57 Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:„(11) In der Fassung des Artikels 28 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) sind anzuwenden:
- 1.
- § 1 Absatz 2 Satz 2, § 2 Absatz 9 Satz 6, § 7 Absatz 4 Satz 2 und § 26 Nummer 4 Buchstabe g, h und j, Nummer 6 Satz 2 und Nummer 7a ab dem 10. Februar 2026,
- 2.
- § 4 Absatz 2 Nummer 1a, § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 5, Absatz 5, 5a, und 7 Satz 5, § 7 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1 und 2 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3, § 30 Absatz 5 Satz 2 sowie § 33 Absatz 4 Satz 3 auf Einkünfte, die einem Investmentfonds oder einem Spezial-Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 9. Februar 2026 beginnt, und
- 3.
- § 6 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 auf Einkünfte, die einem Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds in einem Geschäftsjahr zufließen, das nach dem 9. Februar 2026 beginnt, soweit die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Einkommensteuergesetzes stammen, bei denen die Veräußerung nach dem 27. März 2024 erfolgt und nur soweit den Gewinnen nach dem 27. März 2024 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen."
Artikel 29 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Nummer 70 wird gestrichen.
- 2.
- § 6b Absatz 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „500.000" durch die Angabe „2.000.000" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 6" ersetzt.
- 3.
- Nach § 52 Absatz 14 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 6b Absatz 10 Satz 1 in der am 10. Februar 2026 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die in nach dem 10. Februar 2026 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind."
Artikel 30 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8b Absatz 6 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Kapitalgesellschaft, die auf Grund ihrer Satzung eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabenstellung im Kreditwesen aufweist und deren Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit in dem Wirtschaftsraum liegt, in dem sie ihren Sitz hat, über eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend." - 2.
- Nach § 34 Absatz 5 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„§ 8b Absatz 6 Satz 2 in der am 10. Februar 2026 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026 anzuwenden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 8b Absatz 6 Satz 2 in der am 10. Februar 2026 geltenden Fassung auch für frühere Veranlagungszeiträume anzuwenden; der Antrag ist unwiderruflich und gilt für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Zeiträume."
Artikel 31 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 231) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 8a Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „14," gestrichen.
In § 8a Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „14," gestrichen.
Artikel 32 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
Artikel 32 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 SAG § 42, § 106, mWv. 10. Januar 2030 offen
Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 10.01.2030
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 11a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal". - 2.
- Nach § 11 wird der folgende § 11a eingefügt:
„§ 11a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 35 Absatz 1 und § 51 Absatz 3 Satz 1.(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt als Sammelstelle sind- 1.
- die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;
- 2.
- der jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen:
- a)
- alle Firmen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
- b)
- die Rechtsträgerkennung des Unternehmens nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- c)
- die Größenkategorie des Unternehmens nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- d)
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- e)
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
- f)
- weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 128a Absatz 6 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden.
(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.(4) Die Informationen sind der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.(5) Die Informationen nach § 66a Absatz 11, § 77 Absatz 1a, § 140 Absatz 4 und die Informationen über Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen der Abwicklungsbehörde nach § 174 Absatz 2 und 3 werden von der Abwicklungsbehörde sowie die Informationen nach § 38 Absatz 1 und die Informationen über Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen der Aufsichtsbehörde nach § 174 Absatz 2 und 3 werden von der Aufsichtsbehörde an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet.(6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:- 1.
- der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen,
- 2.
- soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 3.
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 4.
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten."
- 3.
- Nach § 35 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Gleichzeitig mit der Offenlegung übermitteln die Unternehmen die Angaben an die Bundesanstalt, damit die Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht werden. Bei der Übermittlung von Informationen nach Satz 4 gelten die Anforderungen des § 11a Absatz 2 und 3." - 4.
- Nach § 38 Absatz 1 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters macht die Aufsichtsbehörde im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich. Es gelten die Anforderungen nach § 11a Absatz 6."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- Nach § 42 Absatz 1a Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Sofern die Abwicklungsbehörde eine Vorlage in beiden Sprachen verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich."
abweichendes Inkrafttreten am 10.01.2030
- 6.
- Nach § 51 Absatz 3 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Gleichzeitig mit der Offenlegung übermitteln die Unternehmen die Angaben an die Abwicklungsbehörde, damit die Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht werden. Bei der Übermittlung von Informationen nach Satz 4 gelten die Anforderungen des § 11a Absatz 2 und 3." - 7.
- Nach § 66a Absatz 11 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Darüber hinaus macht die Abwicklungsbehörde die veröffentlichten Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich. Es gelten die Anforderungen nach § 11a Absatz 6." - 8.
- Nach § 77 Absatz 1a Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Bestellung eines Sonderverwalters nach § 86 in Verbindung mit § 87 macht die Abwicklungsbehörde im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich. Es gelten die Anforderungen nach § 11a Absatz 6."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 9.
- In § 106 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „den Antrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2" durch die Angabe „die Einführung nach § 38 Absatz 1" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 10.01.2030
- 10.
- Nach § 140 Absatz 4 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Darüber hinaus macht die Abwicklungsbehörde die veröffentlichten Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich. Es gelten die Anforderungen nach § 11a Absatz 6." - 11.
- § 174 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Die Abwicklungsbehörde soll" durch die Angabe „Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde sollen" und die Angabe „hat" durch die Angabe „haben" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „Die Abwicklungsbehörde hat" durch die Angabe „Die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde haben" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „kann die Abwicklungsbehörde" durch die Angabe „können die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird nach der Angabe „der Abwicklungsbehörde" die Angabe „und der Aufsichtsbehörde" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die nach Absatz 2 oder Absatz 3 bekannt gemachten Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen machen die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich. Es gelten die Anforderungen nach § 11a Absatz 5."
- d)
- Nach Absatz 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Aufsichtsbehörde gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie die Abwicklungsbehörde informiert."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 33 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 37 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:„(1a) Der Registerinhalt wird im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht. Für diesen Zweck übermittelt die Wirtschaftsprüferkammer die erforderlichen Informationen in einem datenextrahierbaren Format unter Angabe der Metadaten, die eine Identifizierung des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft und eine strukturierte Verbreitung der Daten ermöglichen, an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde."
- 2.
- § 69 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die bekanntgemachten Informationen werden für den nach § 69 Absatz 3 vorgesehenen Zeitraum im zentralen europäischen Zugangsportal zugänglich gemacht. § 37 Absatz 1a Satz 2 gilt entsprechend." - b)
- In Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe „bis 5" durch die Angabe „bis 7" ersetzt.
Artikel 34 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 34 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 GewO § 150, mWv. 10. Januar 2030 offen
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 10.01.2030
- 1.
- Nach § 34d Absatz 11 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Soweit Informationen öffentlich bekanntgemacht werden, sind diese auch über das zentrale europäische Zugangsportal nach der Verordnung (EU) 2023/2859 zugänglich zu machen. § 330a Absatz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- Nach § 150 Absatz 5 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dies gilt auch für Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht."
Artikel 35 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 35 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 KWG § 1, § 3, § 32, § 35, § 36, § 36a, § 37, § 44c, § 53p, § 53u, § 54, § 56, § 60b
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b wird nach der Angabe „häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel" die Angabe „mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten" eingefügt und wird die Angabe „in erheblichem Umfang" gestrichen.
- bb)
- Die Sätze 6 und 7 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung nach Nummer 4 Buchstabe b sind auch dann erfüllt, wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragt hat. Dies gilt auch für die systematische Internalisierung von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten sowie von den in Artikel 8a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Derivaten." - cc)
- Satz 8 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014."
- c)
- Absatz 16 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG in der Fassung vom 13. März 2024 einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde."
- 2.
- Nach § 3 Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Verboten ist das Betreiben von- 1.
- nach Satz 1 Nummer 1 ermittelten Geschäften nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Überschreiten eines der in Absatz 2 Satz 1 genannten Schwellenwerte, im Falle des Satzes 3 nach Ablauf der gewährten Fristverlängerung, und
- 2.
- Geschäften, die nach Satz 1 Nummer 1 unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten ermittelt werden müssen, nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Überschreiten eines der in Absatz 2 Satz 1 genannten Schwellenwerte."
- 3.
- § 32 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1e wird nach der Angabe „Absatz 4" die Angabe „oder Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 2a Unterabsatz 1 Buchstabe b" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 1f wird der folgende Absatz 1g eingefügt:„(1g) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat bedarf für das Betreiben des Eigenhandels im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a keiner schriftlichen Erlaubnis nach Absatz 1, wenn es den Eigenhandel als Mitglied einer Börse oder als Teilnehmer eines Handelsplatzes betreibt; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014."
- 4.
- In § 35 Absatz 2 Nummer 6, § 36 Absatz 1 Satz 3 und § 36a Absatz 1 Satz 4 wird jeweils die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113" ersetzt.
- 5.
- In § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „Abschnitt A" die Angabe „Nummer 1 oder Nummer 2" eingefügt.
- 6.
- In § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Abschnitt A" die Angabe „Nummer 1 oder Nummer 2" eingefügt.
- 7.
- In § 53p wird nach der Angabe „Kreditinstitut" die Angabe „oder Zentralverwahrer" eingefügt und wird die Angabe „2 Buchstabe b" durch die Angabe „2a" ersetzt.
- 8.
- Nach § 53u Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Sofern die Bundesanstalt eine Vorlage in beiden Sprachen verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich." - 9.
- § 54 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 4 ein dort genanntes Geschäft betreibt,".
- 10.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „Auftraggeber" durch die Angabe „Zahler" ersetzt.
- bb)
- In den Nummern 6 und 7 wird jeweils die Angabe „Begünstigten" durch die Angabe „Zahlungsempfänger" ersetzt.
- cc)
- In den Nummern 9, 12 und 16 wird jeweils die Angabe „zum Auftraggeber und zum Begünstigten" durch die Angabe „zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger" ersetzt.
- dd)
- Nummer 19 wird durch die folgende Nummer 19 ersetzt:
- „19.
- entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Durchführung des Geldtransfers aufbewahrt."
- b)
- Absatz 4f wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1)" durch die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
- „3a.
- entgegen Artikel 22a Absatz 5 Satz 2 einen dort genannten Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis zum Ablauf einer von der Bundesanstalt gesetzten Frist, spätestens aber zwei Jahre nach der letzten Übermittlung eines solchen Plans, an die Bundesanstalt übermittelt,".
- cc)
- Die Nummern 14, 14a und 15 werden durch die folgenden Nummern 14 bis 15c ersetzt:
- „14.
- entgegen Artikel 27 Absatz 11 Buchstabe a eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung zur Verfügung stellt,
- 14a.
- entgegen Artikel 27 Absatz 11 Buchstabe b eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung öffentlich macht,
- 15.
- entgegen Artikel 27a Absatz 1 Unterabsatz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung unterrichtet,
- 15a.
- entgegen Artikel 27a Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Beschlussfassung macht,
- 15b.
- entgegen Artikel 27a Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 die Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Beschlussfassung unterrichtet,
- 15c.
- einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 27a Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,".
- dd)
- Die Nummern 51 und 52 werden durch die folgenden Nummern 51 und 52 ersetzt:
- „51.
- (weggefallen)
- 52.
- (weggefallen)".
- 11.
- In § 60b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113" ersetzt.
Artikel 36 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 35 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 14 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 14 (weggefallen)". - b)
- Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 19 Begriff des Kreditnehmers für die §§ 15 und 18 und des Aufsichtsorgans für die §§ 15 und 17". - c)
- Die Angabe zu § 20 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 20 (weggefallen)". - d)
- Die Angabe zu § 22 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 22 (weggefallen)". - e)
- Die Angaben zu § 55a und § 55b werden gestrichen.
- 2.
- § 2 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten die §§ 10g, 12, 22a bis 22o, 53b Absatz 7 und die auf Grund von § 46g Absatz 1 Nummer 2 und § 46h getroffenen Regelungen."
- 3.
- § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
„§ 14 (weggefallen)". - 4.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 19 Begriff des Kreditnehmers für die §§ 15 und 18 und des Aufsichtsorgans für die §§ 15 und 17". - b)
- Die Absätze 1, 1a und 2 werden durch die folgenden Absätze 1, 1a und 2 ersetzt:„(1) (weggefallen)(1a) (weggefallen)(2) (weggefallen)".
- c)
- In Absatz 5 wird die Angabe „§§ 14 bis 18" durch die Angabe „§§ 15 bis 18" ersetzt.
- 5.
- § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt:
„§ 20 (weggefallen)". - 6.
- § 22 wird durch den folgenden § 22 ersetzt:
„§ 22 (weggefallen)". - 7.
- § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „, 14 Absatz 1" gestrichen.
- b)
- In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „nach den §§ 13 und 14 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22" durch die Angabe „nach § 13" ersetzt.
- 8.
- In § 31 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Kredite und Tatbestände nach § 14 Abs. 1 sowie § 24" durch die Angabe „Tatbestände nach § 24" ersetzt.
- 9.
- § 32 Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen.
- 10.
- § 45 Absatz 2 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
- „8.
- geschäftsbeschränkende Maßnahmen anordnen, insbesondere das Eingehen von Risikopositionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Annahme von Einlagen untersagen oder beschränken,".
- 11.
- § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annahme von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden und das Eingehen von Risikopositionen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf."
- 12.
- § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- die Annahme von Einlagen oder Geldern oder Wertpapieren von Kunden und das Eingehen von Risikopositionen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verbieten,".
- 13.
- In § 53b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 14, 18a, 22 und 23" durch die Angabe „§§ 18a und 23" ersetzt.
- 14.
- Die §§ 55a und 55b werden gestrichen.
- 15.
- § 56 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird gestrichen.
- 16.
- § 64 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 37 Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz, das zuletzt durch Artikel 36 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7c durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7c Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal". - 2.
- Nach § 2 Absatz 10 Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Eintragungen in das öffentliche Register der Bundesanstalt nach Satz 5 gelten die Anforderungen des § 7c Absatz 1 und 2." - 3.
- § 7c wird durch den folgenden § 7c ersetzt:
„§ 7c Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal(1) Die folgenden Informationen werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet:- 1.
- die auf ihrer Internetseite veröffentlichte Liste der als global systemrelevant eingestuften Institute einschließlich der diesen Instituten zugewiesenen Größenkategorie nach § 10f Absatz 3 und 5,
- 2.
- die auf ihrer Internetseite veröffentlichte Liste der anderweitig systemrelevant eingestuften Institute nach § 10g Absatz 5,
- 3.
- die nach § 60b Absatz 1 veröffentlichten Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verhängt hat, sowie
- 4.
- Eintragungen im öffentlichen Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:- 1.
- der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen des Instituts, auf die sich die Informationen beziehen,
- 2.
- die Rechtsträgerkennung des Instituts nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 3.
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 4.
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten."
Artikel 38 Änderung der Anzeigenverordnung
Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3245), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 277) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5d wird durch den folgenden § 5d ersetzt:
§ 5d wird durch den folgenden § 5d ersetzt:
- „§ 5d Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person
Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Personen haben beim Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person weder in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hatte noch in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Sofern der Bundesanstalt bereits ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung vorliegt, dessen Beantragung nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt, ist keine erneute Beantragung beim Bundesamt für Justiz erforderlich."
Artikel 39 Änderung der Inhaberkontrollverordnung
Die Inhaberkontrollverordnung vom 20. März 2009 (BGBl. I S. 562, 688), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 277) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
§ 9 Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
- „(9) Anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen nach § 8 Nummer 3 oder Nummer 7 und natürliche Personen, die als Anteilsinhaber auf den Anzeigepflichtigen einen maßgeblichen Einfluss ausüben können, haben, wenn sie in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hatten oder in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt haben, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen oder bei der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Der bei der zuständigen Landesaufsichtsbehörde einzureichende Registerauszug darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum des Dokuments."
Artikel 40 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 8 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 8 (weggefallen)". - 2.
- § 8 wird gestrichen.
- 3.
- § 24 Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:„(2) Die Kosten, die für die Erfüllung der Aufgaben der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung erforderlich sind und nach dem 31. Dezember 2021 anfallen, sind Kosten des Aufgabenbereiches Bilanzkontrolle im Sinne des § 16b in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung. Für die Umlageabrechnung zieht die Bundesanstalt die durch sie an die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung nach Absatz 3 Satz 3 geleistete Vorschusszahlung, welche mit der zu leistenden Ausgleichszahlung nach Absatz 5 oder 6 aus dem Vorjahr verrechnet wird, als angefallene Kosten der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung im Sinne des § 16b heran. Abweichend von Satz 2 erfolgt für das Umlagejahr 2025 zur Ermittlung der Kosten im Sinne des § 16b eine Verrechnung der durch die Bundesanstalt an die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung nach Absatz 3 Satz 3 geleisteten Vorschusszahlung nur mit solchen Ausgleichszahlungen aus den Vorjahren, welche bei den vorangegangenen Umlageabrechnungen noch keine Berücksichtigung gefunden haben. Eine vorhandene Investitionsrücklage im Sinne des § 17a in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 2 bei der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung ist zum 31. Dezember 2021 aufzulösen.(3) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung hat über die zur Finanzierung ihrer Kosten nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Mittel einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr im Einvernehmen mit der Bundesanstalt aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist dem Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. Die Bundesanstalt schießt der Prüfstelle die dieser nach dem Wirtschaftsplan voraussichtlich entstehenden Kosten aus der gemäß § 16n in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung eingezogenen Umlagevorauszahlung vor. § 342d Satz 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ist für das Haushaltsjahr 2022 nicht anzuwenden.(4) Nach Ende des Haushaltsjahres hat die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannte Einrichtung eine von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfende Einnahmen- und Ausgabenrechnung aufzustellen und der BaFin bis zum 30. April des auf das Umlagejahr folgenden Jahres vorzulegen. Diese enthält die Kosten der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung nach Absatz 2 Satz 1.(5) Ergibt sich, dass die gemäß Absatz 3 Satz 3 geleistete Vorschusszahlung nicht die Kosten der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung gemäß Absatz 2 Satz 1 deckt, so hat die Bundesanstalt den insoweit entstandenen Fehlbetrag aus der von ihr eingezogenen Umlage gegenüber der Einrichtung, die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannt war, auszugleichen. Die Kosten der nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2021 geltenden Fassung als Prüfstelle anerkannten Einrichtung nach Absatz 2 Satz 1 ergeben sich aus der gemäß Absatz 4 Satz 1 und 2 zu erstellenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung."
Artikel 41 Änderung der ZAG-Anzeigenverordnung
Die ZAG-Anzeigenverordnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3603), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2022 (BGBl. I S. 2087) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 10 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
§ 10 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
- „(4) Die in der Absichtsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Personen haben beim Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person weder in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hatte noch in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Sofern der Bundesanstalt bereits ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung vorliegt, dessen Beantragung nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt, ist keine erneute Beantragung beim Bundesamt für Justiz erforderlich."
Artikel 42 Änderung des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes
Das Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 25 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
Nach § 25 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
- „(5) Die Informationen nach Absatz 4 sind von den Unternehmen gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung an die Bundesanstalt zu übersenden. Die Bundesanstalt ist zuständige Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach Absatz 4. Bei der Übermittlung von Informationen nach Absatz 4 gelten die Anforderungen nach § 330a Absatz 2 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes."
Artikel 43 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 24 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 wird die Angabe „15 und 20" durch die Angabe „15, 16, 20, 28 oder Artikel 30" ersetzt.
- 2.
- § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen erfüllt, einschließlich eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements, dessen Ausgestaltung von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten abhängt und dessen Angemessenheit und Wirksamkeit vom Institut regelmäßig zu überprüfen ist, sowie einer Internen Revision;".
- 3.
- § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und die Absicht der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamtem Geschäftsbereich, jeweils unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung, einschließlich der Leitungserfahrung, und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben wesentlich sind, und des Ergebnisses der Beurteilung dieser Kriterien durch das anzeigende Institut, sowie den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen;".
- b)
- Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der Tatsachen, die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind; neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der Sachkunde und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit erheblich auswirken, sind ebenfalls unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen;".
- c)
- Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- das Ausscheiden eines Mitglieds und stellvertretender Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans;".
- 4.
- § 64 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:
- „3a.
- entgegen
- a)
- § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 2c Absatz 1 Satz 1, 5, 6 oder 7 oder Absatz 3 Satz 1 oder 5 des Kreditwesengesetzes oder
- b)
- § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 4 bis 9 oder 10, Absatz 2 oder 3 oder § 38 Absatz 1 Satz 1
- 3b.
- entgegen
- a)
- § 15 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 eine dort genannte Angabe,
- b)
- § 22 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht, einen Prüfungsbericht, einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht oder
- c)
- § 29 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 1 oder 2, einen Monatsausweis
- cc)
- In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 27 Absatz 3 Satz 1" die Angabe „, auch in Verbindung mit Satz 3," eingefügt.
- dd)
- In Nummer 5a wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113 in der Fassung vom 31. Mai 2023" ersetzt.
- ee)
- Nummer 13 wird gestrichen.
- c)
- In Absatz 3a wird die Angabe „zur Änderung der Verordnung" durch die Angabe „zur Änderung der Verordnungen" und die Angabe „Nummer 1 und 3" durch die Angabe „Nummer 1 und 2" ersetzt.
Artikel 44 Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Artikel 44 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 WpIG § 2, § 6, § 11, § 15, § 38, § 71, § 78c, § 83, mWv. 30. Dezember 2026 offen
Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b wird nach der Angabe „häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel" die Angabe „mit Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten" eingefügt und wird die Angabe „in erheblichem Umfang" gestrichen.
- b)
- Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung nach Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b sind auch dann erfüllt, wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und eine Erlaubnis zum Betreiben der systematischen Internalisierung bei der Bundesanstalt beantragt hat. Dies gilt auch für die systematische Internalisierung von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten sowie von den in Artikel 8a Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 genannten Derivaten." - c)
- Satz 4 wird gestrichen.
abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2026
- 2.
- In § 4 Satz 1 wird die Angabe „10g bis 18, 19 bis 22" durch die Angabe „10g bis 13, 13c, 15, 17 bis 19, 21" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- In § 6 wird die Angabe „des § 71 Absatz 3," gestrichen.
- 4.
- § 11 Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Nummern 1 und 4 wird jeweils nach der Angabe „Wertpapierinstituten" die Angabe „, Finanzinstituten" eingefügt.
- b)
- In Nummer 5 wird nach der Angabe „Wertpapierinstituten" die Angabe „oder Finanzinstituten" eingefügt.
- 5.
- Nach § 15 Absatz 5 wird der folgende Absatz 5a eingefügt:„(5a) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat bedarf für das Betreiben des Eigenhandels im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe a keiner schriftlichen Erlaubnis nach Absatz 1, wenn es den Eigenhandel als Mitglied einer Börse oder als Teilnehmer eines Handelsplatzes betreibt; dies gilt bis zu einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über eine Eintragung des Unternehmens in das Register nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014."
- 6.
- In § 38 Absatz 1 wird die Angabe „§ 45 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 4" durch die Angabe „§ 45 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1, 3 und 4" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2026
- 7.
- § 66 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 1 und 2.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 8.
- § 71 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Die Bundesanstalt leitet diese Angaben innerhalb eines Monats nach Erhalt an die zuständige Stelle des Aufnahmevertragsstaates weiter. Das Wertpapierinstitut kann dann im Aufnahmemitgliedstaat die betreffenden Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen."
abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2026
- 9.
- In § 73 Absatz 5 Nummer 1 wird die Angabe „, die §§ 34 bis 37 sowie 66 Absatz 1" durch die Angabe „sowie die §§ 34 bis 37" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 10.
- Nach § 78c Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Sofern die Bundesanstalt eine Vorlage in beiden Sprachen verlangt, ist allein die deutschsprachige Fassung rechtlich maßgeblich." - 11.
- § 83 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2026
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „den §§ 65, 66 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 65" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 10 wird die Angabe „zuwiderhandelt oder" durch die Angabe „zuwiderhandelt," ersetzt.
- cc)
- Nummer 11 wird durch die folgenden Nummern 11 und 12 ersetzt:
- „11.
- entgegen § 66 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 12.
- entgegen § 76 Absatz 1 Satz 1 oder 3 einen Jahresabschluss, einen Lagebericht oder einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- In Absatz 4a wird die Angabe „zur Änderung der Verordnung" durch die Angabe „zur Änderung der Verordnungen" und die Angabe „Nummer 1 und 3" durch die Angabe „Nummer 1 und 2" ersetzt.
Artikel 45 Weitere Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Das Wertpapierinstitutsgesetz, das zuletzt durch Artikel 44 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 8a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal". - 2.
- Nach § 3 Absatz 2 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Eintragungen in das öffentliche Register der Bundesanstalt nach Satz 5 gelten die Anforderungen des § 8a Absatz 5 und 6." - 3.
- Nach § 8 wird der folgende § 8a eingefügt:
„§ 8a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 54 Absatz 1 und 2.(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt als Sammelstelle sind- 1.
- die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;
- 2.
- der jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen:
- a)
- alle Firmen des Wertpapierinstituts oder des Mutterunternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
- b)
- die Rechtsträgerkennung des Wertpapierinstituts oder des Mutterunternehmens nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- c)
- die Größenkategorie des Unternehmens nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- d)
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- e)
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
- f)
- weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 44a Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden.
(3) Zur Einreichung einer Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.(4) Die Informationen sind der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.(5) Die folgenden Informationen werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet:- 1.
- Eintragungen im öffentlichen Register nach § 3 Absatz 2 Satz 5,
- 2.
- Veröffentlichungen nach § 84 Absatz 1 und 2.
(6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:- 1.
- der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen des Wertpapierinstituts oder des Mutterunternehmens, auf die oder auf das sich die Informationen beziehen,
- 2.
- soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Wertpapierinstituts oder des Mutterunternehmens nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 3.
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 4.
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten."
- 4.
- Nach § 16 Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Mitteilung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde nach Satz 2 berücksichtigt die Bundesanstalt die in § 8a Absatz 5 und 6 enthaltenen Anforderungen." - 5.
- Nach § 54 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Im Fall von Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die veröffentlichten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die Bundesanstalt zu übermitteln. Bei der Übermittlung gelten die Anforderungen des § 8a Absatz 2 bis 4."
- 6.
- Nach § 84 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Für Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 8a Absatz 5 und 6 entsprechend."
Artikel 46 Änderung der Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung
Die Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 349) wird wie folgt geändert:
§ 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
§ 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
- „§ 9 Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945,
§ 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Personen Die in den Anzeigen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Personen haben beim Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person weder in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hatte noch in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Sofern der Bundesanstalt bereits ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung vorliegt, dessen Beantragung nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt, ist keine erneute Beantragung beim Bundesamt für Justiz erforderlich."
Artikel 47 Änderung der Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung
Die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung vom 11. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 9) wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
§ 6 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
- „(5) Personen nach Absatz 4 Satz 1, die innerhalb der letzten zehn Jahre einen Wohnsitz in Deutschland innehatten oder eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt haben, haben zusätzlich beim Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. Sofern der Bundesanstalt bereits ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung vorliegt, dessen Beantragung nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt, ist keine erneute Beantragung beim Bundesamt für Justiz erforderlich."
Artikel 48 Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, S. 2), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113" ersetzt.
- 2.
- In § 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 wird die Angabe „15 und 20" durch die Angabe „15, 16, 20, 28 oder Artikel 30" ersetzt.
- 3.
- In § 47 Absatz 12 wird die Angabe „Nummer 1 und 3" durch die Angabe „Nummer 1 und 2" ersetzt.
Artikel 49 Weitere Änderung des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes
Das Kryptomärkteaufsichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 48 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 3a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal". - 2.
- Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:
„§ 3a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114.(2) Die Informationen sind der Bundesanstalt unter Beachtung der Vorgaben nach Artikel 110a Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten." - 3.
- Nach § 36 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Übermittlung sind die Anforderungen des § 3a Absatz 2 zu beachten."
Artikel 50 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 50 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 KAGB § 1, § 231, § 261, § 284, § 340, mWv. 30. Dezember 2026 offen
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- Die Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Erzeugung, die Umwandlung, den Transport oder die Speicherung von erneuerbaren Energien nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder Wärme aus erneuerbaren Energien nach § 3 Absatz 1 Nummer 15 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den Transport oder die Speicherung von technisch unvermeidbarer Abwärme nach § 3 Nummer 27 des Energieeffizienzgesetzes vom 13. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 209), in der jeweils geltenden Fassung."
- b)
- In Nummer 22 wird die Angabe „zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen" durch die Angabe „in § 231 Absatz 3 genannten" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 30.12.2026
- 2.
- § 34 Absatz 6 wird gestrichen.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 231 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 7 wird die Angabe „Vermögensgegenstände." durch die Angabe „Vermögensgegenstände;" ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 7 wird die folgende Nummer 8 eingefügt:
- „8.
- Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung darauf beschränkt ist, Anlagen zu errichten, zu erwerben, zu betreiben, zu bewirtschaften oder zu halten, die zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a bestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs der Beteiligung ihr Wert zusammen mit dem Wert weiterer solcher Beteiligungen, die sich bereits in dem Sondervermögen befinden, 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt."
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Für ein Immobilien-Sondervermögen dürfen auch Gegenstände erworben werden, die
- 1.
- zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände des Immobilien-Sondervermögens erforderlich sind,
- 2.
- der Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a dienen, oder
- 3.
- für den Betrieb von Ladestationen für Elektromobilität erforderlich sind."
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „5 und 6" durch die Angabe „5, 6 und 8" ersetzt.
- d)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Gegenstände nach Absatz 3 dürfen auch von der Kapitalverwaltungsgesellschaft für das Immobilien-Sondervermögen betrieben werden."
- 4.
- § 261 Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- Anlagen zur Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a,".
- 5.
- § 284 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:
- „g)
- Anteile oder Aktien an Investmentvermögen,".
- 6.
- In § 340 Absatz 6h wird die Angabe „zur Änderung der Verordnung" durch die Angabe „zur Änderung der Verordnungen" und die Angabe „Nummer 1 und 3" durch die Angabe „Nummer 1 und 2" ersetzt.
Artikel 51 Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 50 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 16b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal". - 2.
- Nach § 16a wird der folgende § 16b eingefügt:
„§ 16b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen zu OGAW nach § 107 Absatz 1, § 123 Absatz 1 und 2 sowie § 164 Absatz 4 Satz 1.(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt oder ihre Beauftragten als Sammelstelle sind- 1.
- die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;
- 2.
- der jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen:
- a)
- alle Namen der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder des Investmentvermögens, auf die oder auf das sich die Informationen beziehen,
- b)
- die Rechtsträgerkennung des OGAW und, soweit verfügbar, der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder eines anderen Investmentvermögens nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- c)
- die Größenkategorie des OGAW nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- d)
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- e)
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
- f)
- weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 82a Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden.
(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich OGAW eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.(4) Die Informationen sind der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten.(5) Die folgenden Informationen werden von der Bundesanstalt an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet:- 1.
- Informationen nach § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und
- 2.
- Informationen nach § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 19, soweit sie auf der Richtlinie 2009/65/EG beruhen.
(6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:- 1.
- alle Namen des OGAW, auf den sich die Informationen beziehen,
- 2.
- die Rechtsträgerkennung des OGAW nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 3.
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 4.
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten."
- 3.
- § 164 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW den Verkaufsprospekt und entweder das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen Anlegerinformationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 einzureichen." - b)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen OGAW alle Änderungen des Verkaufsprospekts und entweder des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anlegerinformationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 einzureichen."
Artikel 52 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 3b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal". - 2.
- Nach § 3a wird der folgende § 3b eingefügt:
„§ 3b Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach § 28.(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt als Sammelstelle sind- 1.
- die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung zu übermitteln;
- 2.
- der jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen:
- a)
- alle Firmen der Pfandbriefbank, auf die sich die Informationen beziehen,
- b)
- die Rechtsträgerkennung der Pfandbriefbank nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- c)
- die Größenkategorie der Pfandbriefbank nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- d)
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- e)
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
- f)
- weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 26a Absatz 5 der Richtlinie 2019/2162 erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden.
(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Pfandbriefbanken eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist.(4) Die Bundesanstalt kann Vorgaben dazu machen, auf welchem Übermittlungsweg die Daten einzureichen sind. Die Bundesanstalt kann verlangen, dass die Pfandbriefbanken ein elektronisches Melde- und Veröffentlichungssystem nutzen und sich dazu einen Zugang einrichten.(5) Die folgenden Daten werden von der Bundesanstalt dem zentralen europäischen Zugangsportal zugeleitet:- 1.
- die Liste nach § 2 Absatz 6 sowie
- 2.
- die nach § 40a Absatz 1 veröffentlichten Sanktionen.
(6) Die Informationen sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:- 1.
- alle Firmen der Pfandbriefbanken, auf die sich die Informationen beziehen,
- 2.
- die Rechtsträgerkennung der Pfandbriefbanken nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 3.
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 4.
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten."
- 3.
- Nach § 28 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:„(6) Pfandbriefbanken haben gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Transparenzangaben nach den Abätzen 1 bis 4 auf ihrer Internetseite diese Angaben bei der Bundesanstalt zu melden. Für diese Meldungen gelten die Anforderungen des § 3b Absatz 2 und 3."
Artikel 53 Änderung des Geldwäschegesetzes
Artikel 53 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 GwG § 8, § 10, § 12, § 14, § 23, § 51, § 52, § 54, § 56, § 57
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- 2.
- In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „hat," die Angabe „oder, wenn diese nicht erkennbar ist, der ausstellende Staat" eingefügt.
- 3.
- In § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113" ersetzt.
- 4.
- § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- von Dokumenten nach § 1 Absatz 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung, wobei im Falle des § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung zur Identifizierung der minderjährigen Person eine elektronisch oder auf dem Postweg übersandte Kopie der Geburtsurkunde dieser Person ausreicht, sofern der Verpflichtete die Steueridentifikationsnummer der zu identifizierenden Person zu erheben hat und die Identitätsüberprüfung des gesetzlichen Vertreters anhand eines Dokuments oder Verfahrens gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgt ist."
- 5.
- In § 14 Absatz 5 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2015/847" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2023/1113" ersetzt.
- 6.
- § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- jedem, der der registerführenden Stelle ein berechtigtes Interesse nachweisen kann."
- 7.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 51 Aufsicht, Verordnungsermächtigung". - b)
- In Absatz 2a Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „durch Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen" gestrichen.
- c)
- Nach Absatz 10 werden die folgenden Absätze 11 und 12 eingefügt:„(11) Die Aufsichtsbehörden sind jeweils befugt, im Wege einer Allgemeinverfügung festzulegen,
- 1.
- welche Meldungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstigen Informationen mit den hierzu notwendigen Unterlagen, die den Aufsichtsbehörden nach diesem Gesetz oder nach anderen Gesetzen, nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und nach den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Auskunftsersuchen vorzulegen sind, elektronisch eingereicht werden müssen und
- 2.
- welches elektronische Kommunikationsverfahren für die jeweilige Vorlagepflicht bei den Aufsichtsbehörden zu nutzen ist und welche Bestimmungen für die Nutzung des jeweiligen elektronischen Kommunikationsverfahrens gelten.
(12) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzulegen,- 1.
- welche Meldungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstigen Informationen mit den hierzu notwendigen Unterlagen, die der Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 und 2, soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde ist, nach diesem Gesetz oder nach anderen Gesetzen, nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und nach den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Auskunftsersuchen vorzulegen sind, elektronisch eingereicht werden müssen und
- 2.
- welches elektronische Kommunikationsverfahren für die jeweilige Vorlagepflicht bei der Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 und 2, soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zuständige Aufsichtsbehörde ist, zu nutzen ist und welche Bestimmungen für die Nutzung des jeweiligen elektronischen Kommunikationsverfahrens gelten, einschließlich der Verpflichtung zu einem Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsverfahren im Sinne der §§ 4f und 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes.
- 8.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 52 Mitwirkungspflichten; Verordnungsermächtigung". - b)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:„(7) Verpflichtete haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, soweit diese zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des § 50 ist, jährlich die für die Zwecke des Artikels 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a und b der Richtlinie (EU) 2024/1640 und des Artikels 12 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) 2024/1620 erforderlichen Informationen zu melden. Nähere Bestimmungen zu den im Einzelnen zu übermittelnden Informationen ergeben sich insbesondere aus den von der Kommission nach Artikel 40 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 sowie Artikel 12 Absatz 7 und Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1620 zu erlassenden technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards in der jeweils geltenden Fassung. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass ergänzend zu den Informationen nach den Sätzen 1 und 2 von den Verpflichteten Informationen, die für die risikobasierte Wahrnehmung der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erforderlich sind, zu melden sind sowie Form, Umfang und Zeitpunkt der Meldung bestimmen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen."
- 9.
- In § 54 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird nach der Angabe „wird," die Angabe „sowie an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde," eingefügt.
- 10.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 73 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „erteilt oder" durch die Angabe „erteilt," ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe b wird die Angabe „vorlegt oder" durch die Angabe „vorlegt," ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 73 wird die folgende Nummer 73a eingefügt:
- „73a.
- entgegen § 52 Absatz 7 Satz 1 und 2 oder nach einer Rechtsverordnung nach Satz 3 und 4 Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder".
- b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/1113 in der Fassung vom 31. Mai 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1, 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe übermittelt wird,
- 2.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 20 oder 21 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht vor Durchführung eines Kryptowertetransfers einrichtet,
- 3.
- entgegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 21 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Transfer nicht oder nicht rechtzeitig zurückweist, einen Kryptowert nicht oder nicht rechtzeitig zurücküberweist und eine dort genannte Angabe nicht oder nicht rechtzeitig anfordert,
- 4.
- entgegen Artikel 19 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Übermittlung erfolgt oder dass eine dort genannte Angabe zur Verfügung gestellt wird, oder
- 5.
- entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre nach Durchführung des Kryptowertetransfers aufbewahrt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „oder 2a" eingefügt.
- 11.
- § 57 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden und die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2 haben bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz, die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/1113 verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite oder auf einer gemeinsamen Internetseite bekannt zu machen."
Artikel 54 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 54 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 VAG § 1, § 9, § 47, § 61, § 162, § 222, § 224, § 293, § 331, § 332
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „die §§ 39, 47 Nummer 12" durch die Angabe „§ 39" ersetzt.
- 2.
- § 9 Absatz 4 Nummer 4 wird gestrichen.
- 3.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 9 wird die Angabe „Versicherungstätigkeiten," durch die Angabe „Versicherungstätigkeiten und" ersetzt.
- b)
- In Nummer 10 wird die Angabe „beizufügen," durch die Angabe „beizufügen." ersetzt.
- c)
- Die Nummern 11 bis 13 werden gestrichen.
- 4.
- In § 61 Absatz 4 wird die Angabe „sowie von Pflichtversicherungen" gestrichen.
- 5.
- In § 162 wird die Angabe „§ 141 Absatz 1 bis 3, 5 und 6" durch die Angabe „§ 141 Absatz 1 bis 3, 5 und 6 Nummer 1" ersetzt.
- 6.
- In § 222 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 11" durch die Angabe „§§ 30, 32, 47 Nummer 8 bis 10" ersetzt.
- 7.
- In § 224 Absatz 2 Satz 4 Nummer 10 wird die Angabe „und 12" gestrichen.
- 8.
- Nach § 293 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die §§ 17 und 18 sind nicht anzuwenden, sofern zugleich die Absicht des Erwerbs, der Erhöhung, der Aufgabe oder der Verringerung einer bedeutenden Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen besteht oder unabsichtlich eine bedeutende Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen erworben, erhöht, aufgegeben oder verringert wurde." - 9.
- In § 331 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „oder eine Pflichtversicherung" gestrichen.
- 10.
- In § 332 Absatz 4m wird die Angabe „Nummer 1 und 3" durch die Angabe „Nummer 1 und 2" ersetzt.
Artikel 55 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 54 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 330 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 330a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal". - 2.
- Nach § 330 wird der folgende § 330a eingefügt:
„§ 330a Meldungen zum zentralen europäischen Zugangsportal(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238.(2) Die Informationen sind der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu melden. Die Meldepflichtigen sind verpflichtet, sich hierfür einen Zugang zum Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt einzurichten."
Artikel 56 Weitere Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 56 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2028 VAG offen, mWv. 10. Januar 2030 offen
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, das zuletzt durch Artikel 55 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 10.01.2028
- 1.
- § 34 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten festzulegen- 1.
- zur Ausgestaltung, Überwachung, Weiterentwicklung und Transparenz der Vergütungssysteme im Sinne des § 25, einschließlich
- a)
- der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten,
- b)
- der Zusammensetzung der Vergütung,
- c)
- der positiven und negativen Vergütungsparameter,
- d)
- der Leistungszeiträume,
- e)
- der Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der gezahlten Vergütungen, des Offenlegungsmediums und der Häufigkeit der Offenlegung und
- f)
- Zeitpunkt, Umfang und Verfahren für die Meldung von offengelegten Informationen an die Aufsichtsbehörde, sowie
- 2.
- zur Zulässigkeit sonstiger Vergütungen im Sinne des § 25 Absatz 2."
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 10.01.2030
- 2.
- § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Bericht ist gleichzeitig mit seiner Veröffentlichung an die Aufsichtsbehörde zu übersenden." - b)
- Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der Übermittlung von Informationen nach Satz 4 gelten die Anforderungen nach § 330a Absatz 2 bis 4."
- 3.
- § 234i wird durch den folgenden § 234i ersetzt:
„§ 234i Anlagepolitik(1) Pensionskassen haben der Aufsichtsbehörde eine Erklärung zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik vorzulegen- 1.
- spätestens vier Monate nach Ende eines Geschäftsjahres und
- 2.
- unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der Anlagepolitik.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind gleichzeitig mit ihrer Vorlage bei der Aufsichtsbehörde zu veröffentlichen. Bei der Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 gelten die Anforderungen des § 330a Absatz 2 bis 4." - 4.
- § 239 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Die Informationen nach Absatz 2 sind gleichzeitig mit ihrer Vorlage bei der Aufsichtsbehörde zu veröffentlichen. Bei der Übermittlung von Informationen nach Absatz 2 gelten die Anforderungen des § 330a Absatz 2 bis 4."
- b)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
- 5.
- § 330a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Die Bundesanstalt ist Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für Informationen nach
- 1.
- Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1238 und
- 2.
- § 40 Absatz 1, § 234i Absatz 1 und § 239 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie § 3 Absatz 1b Satz 3 der Versicherungs-Vergütungsverordnung."
- b)
- Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:„(2) Bei Meldungen an die Bundesanstalt in Bezug auf die in Absatz 1 Nummer 2 angeführten Informationen sind
- 1.
- die Informationen in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;
- 2.
- der jeweiligen Meldung die folgenden Metadaten beizufügen:
- a)
- alle Firmen des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen,
- b)
- die Rechtsträgerkennung des Unternehmens nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- c)
- die Größenkategorie des Unternehmens nach Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- d)
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- e)
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten,
- f)
- weitere Angaben, die nach einer aufgrund von Artikel 304b Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG oder aufgrund von Artikel 63a Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/2341 erlassenen Delegierten Verordnung gefordert werden.
(3) Zur Einreichung der Rechtsträgerkennung nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b müssen sich Unternehmen eine solche Rechtsträgerkennung ausstellen lassen, sofern sie nicht bereits vorhanden ist." - c)
- Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 4.
- d)
- Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:„(5) Die folgenden Informationen werden von der Aufsichtsbehörde an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde als Betreiberin des zentralen europäischen Zugangsportals im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2859 gemeldet:
- 1.
- Informationen nach § 312 Absatz 4,
- 2.
- Informationen über Verwaltungssanktionen oder andere Maßnahmen nach diesem Gesetz, soweit diese auf Artikel 32 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/97 oder auf Artikel 48 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/2341 zurückgehen.
(6) Die Informationen nach Absatz 5 sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und ihnen sind die folgenden Metadaten beizufügen:- 1.
- der vollständige Name der natürlichen Person oder alle Firmen der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen,
- 2.
- soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 3.
- die Art der Informationen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338,
- 4.
- die Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten."
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 57 Änderung der Versicherungs-Vergütungsverordnung
Die Versicherungs-Vergütungsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 763), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 Absatz 1b Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
Nach § 3 Absatz 1b Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
- „Die Informationen nach Satz 3 sind von den Pensionskassen und Pensionsfonds gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung an die Bundesanstalt zu übersenden. Bei der Übermittlung von Informationen nach Satz 3 gelten die Anforderungen des § 330a Absatz 2 bis 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes."
Artikel 58 Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
Artikel 58 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 FinDAGebV Anlage, mWv. 5. März 2026 offen
Die Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung vom 2. September 2021 (BGBl. I S. 4077), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 05.03.2026
- 1.
- § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4 Übergangsvorschrift(1) Für die Erhebung von Gebühren für eine gebührenpflichtige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist das bis einschließlich 30. September 2021 geltende Recht weiter anzuwenden.(2) Für die Erhebung von Gebühren für eine gebührenpflichtige Leistung nach den Nummern 3.1, 3.3 oder Nummer 3.4 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis, die vor dem 5. März 2026 erbracht worden ist, ist das bis einschließlich 4. März 2026 geltende Recht weiter anzuwenden." - 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3.1 wird durch die folgende Nummer 3.1 ersetzt:
| „3.1 | Billigung - eines Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, oder - eines EU-Folgeprospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument im Sinne der Artikel 14a und 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist, oder - eines EU-Wachstumsemissionsprospekts oder eines Basis- prospekts, der als einziges Dokument im Sinne der Artikel 15a und 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt worden ist | 16.915". |
- b)
- Die Nummern 3.3 und 3.4 werden durch die folgenden Nummern 3.3 und 3.4 ersetzt:
| „3.3 | Billigung - eines Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder - eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder - eines Registrierungsformulars für einen EU-Folgeprospekt im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 14a der Verordnung (EU) 2017/1129 | 5.577 |
| 3.4 | Billigung - einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder - einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des Artikels 7 Absatz 12a der Verordnung (EU) 2017/1129 für einen EU-Folgeprospekt im Sinne der Artikel 14a und 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 | 5.851". |
Ende abweichendes Inkrafttreten
- c)
- Nummer 3.8 wird durch die folgende Nummer 3.8 ersetzt:
| „3.8 | Verwaltung eines Dokuments im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe da Ziffer iii, des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe db Ziffer iii oder des Artikels 1 Absatz 5 Buchstabe ba Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/1129 | 174". |
- d)
- Nummer 15.1.6.2 wird gestrichen.
Artikel 59 Änderung des Gesetzes für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
Das Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 49 Absatz 1 und 2," gestrichen und wird die Angabe „Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, sofern die Insiderinformation" durch die Angabe „Artikel 17 Absatz 1 sowie Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, sofern die Information" ersetzt.
- 2.
- Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird die Angabe „Absatz 1 werden" durch die Angabe „werden in Absatz 1 und 2 jeweils" ersetzt.
- b)
- Nummer 8 wird gestrichen.
Artikel 60 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 33 wird gestrichen.
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 33 wird gestrichen.
Artikel 61 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 8 wird gestrichen.
- 2.
- § 8a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 4 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Falls beide verhindert oder noch nicht gewählt sind, wird der Verbraucherbeirat vom Präsidenten oder von der Präsidentin einberufen. Der Verbraucherbeirat ist einzuberufen, wenn das Bundesministerium oder der Präsident oder die Präsidentin dies beantragen. Er ist ferner auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder einzuberufen." - b)
- Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:„(5) Der Verbraucherbeirat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und gibt sich zur Durchführung seiner Sitzungen eine Geschäftsordnung. Jedes Mitglied des Verbraucherbeirats hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen. Diese sind den Verbraucherbeiratsmitgliedern vor der Entscheidung über die Tagesordnung zur Kenntnis zu geben und zu beraten, wenn vier Beiratsmitglieder dies unterstützen. Der Präsident oder die Präsidentin, die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen, der oder die Beauftragte für den Anleger- und Verbraucherschutz und ein Vertreter des Bundesministeriums nehmen an den Sitzungen des Verbraucherbeirats teil. Für die Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin und der Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen gilt § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Verbraucherbeirats kann externe Berater zu den Sitzungen hinzuziehen."
- c)
- Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 bis 8 eingefügt:„(6) Die Mitglieder des Verbraucherbeirates werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist möglich. Für die Mitglieder des Verbraucherbeirats gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 3, Absatz 4 Satz 7 und Absatz 5 entsprechend. Im Fall der Verhinderung können Mitglieder Stellvertreter benennen. Dies ist der Bundesanstalt und dem Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen.(7) Der Präsident oder die Präsidentin oder bei Verhinderung der Stellvertreter verpflichtet die Beiratsmitglieder und deren Vertreter sowie externe Berater mündlich zu gewissenhafter Durchführung ihrer Aufgaben und zu Verschwiegenheit. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Bei Wiederberufung genügt die Verweisung auf die frühere Verpflichtung.(8) Über das Ergebnis der Sitzung und über den Verlauf der Beratungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem oder der Vorsitzenden oder vom Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung."
Artikel 62 Folgeänderungen
Artikel 62 ändert mWv. 10. Februar 2026 AktuarV § 1, BBesG § 17a, SGB I § 47, SGB VI § 118, SGB VII § 96, WoGG § 26, UStG § 22g, UKlaG § 14, AnlV § 2, PFAV § 17, KapMuG § 1
(1) Die Aktuarverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 776), die durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 1 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
- „(4) Für Unternehmen nach Absatz 1 Nummer 6 gilt nicht § 6 Absatz 2."
(2) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 17a Satz 1 wird nach der Angabe „(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)" die Angabe „, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist," eingefügt.
(3) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)" die Angabe „, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist," eingefügt.
(4) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 118 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)" gestrichen.
(5) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 96 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)" die Angabe „, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist," eingefügt.
(6) Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22)" die Angabe „, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist," eingefügt.
(7) Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 22g Absatz 7 Nummer 7 wird die Angabe „geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1)" durch die Angabe „die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist" ersetzt.
(8) Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1)" durch die Angabe „zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024)" ersetzt.
(9) Die Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird durch den folgenden Doppelbuchstaben aa ersetzt:
- „aa)
- die direkt oder indirekt investieren in Vermögensgegenstände nach § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und Absatz 3 sowie § 235 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und in Liquiditätsanlagen, die näherungsweise den Anforderungen des § 253 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechen, und".
(10) Die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 17 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird durch den folgenden Doppelbuchstaben aa ersetzt:
- „aa)
- die direkt oder indirekt investieren in Vermögensgegenstände nach § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, 8 und Absatz 3 sowie § 235 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und in Liquiditätsanlagen, die näherungsweise den Anforderungen des § 253 Absatz 1 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs entsprechen, und".
(11) Das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes," gestrichen.
Artikel 63 Außerkrafttreten
Am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes treten außer Kraft:
- 1.
- die Marktzugangsangabenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2576), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist,
- 2.
- die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3116), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3810) geändert worden ist.
Artikel 64 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Die Artikel 31, 36 und 44 Nummer 2, 7, 9 und 11 Buchstabe a sowie Artikel 50 Nummer 2 treten am 30. Dezember 2026 in Kraft.
(3) Die Artikel 15 und 58 Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b treten am 5. März 2026 in Kraft.
(4) Die Artikel 7 Nummer 11 Buchstabe d sowie Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 und 3 treten am 5. Juni 2026 in Kraft.
(5) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a und b, Nummer 3 und 4, Artikel 7 Nummer 4 sowie Artikel 17 treten am 10. Juli 2026 in Kraft.
(6) Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 8 und 10, Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 6, 8 und 9 sowie Artikel 24 treten am 4. Dezember 2026 in Kraft.
(7) Artikel 3 Nummer 1, 5 und 6 sowie die Artikel 8, 51, 55 und 56 Nummer 1 treten am 10. Januar 2028 in Kraft.
(8) Die Artikel 4, 9, 13, 18, 21 und 23 Nummer 2 bis 6, Artikel 32 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, 10 und 11, die Artikel 33 und 34 Nummer 1, die Artikel 37, 42, 45, 49, 52, 56 Nummer 2 bis 5 und Artikel 57 treten am 10. Januar 2030 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 9. Februar 2026.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Der Bundesminister der Finanzen
Lars Klingbeil
Anhang EU-Rechtsakte:
- 1.
- Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 vom 13. März 2024 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist
- 2.
- Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/795 vom 29. Februar 2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024) geändert worden ist
- 3.
- Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2025/1, 8.1.2025) geändert worden ist
- 4.
- Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2994 vom 27. November (ABl. L, 2024/2994, 4.12.2024) geändert worden ist
- 5.
- Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1; L 219 vom 25.7.2014, S. 66), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/2 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2025/2, 8.1.2025) geändert worden ist
- 6.
- Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1789 vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1789, 15.7.2024) geändert worden ist
- 7.
- Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95; L 436 vom 28.12.2020, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2994 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/2994, 4.12.2024) geändert worden ist
- 8.
- Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 92 vom 30.3.2023, S. 29), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1498 vom 12. Juni 2025 (ABl. L, 2025/1496, 19.9.2025) geändert worden ist
- 9.
- Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
- 10.
- Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2025/1, 8.1.2025) geändert worden ist
- 11.
- Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2025, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2811 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2811, 14.11.2024) geändert worden ist
- 12.
- Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2809 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024) geändert worden ist
- 13.
- Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2809 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024) geändert worden ist
- 14.
- Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2845 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2845, 27.12.2023) geändert worden ist
- 15.
- Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
- 16.
- Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
- 17.
- Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 vom 5. Dezember 2023 (ABl. L, 2024/896, 20.3.2024) geändert worden ist
- 18.
- Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
- 19.
- Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/914 vom 7. Mai 2025 (ABl. L, 2025/914, 19.5.2025) geändert worden ist
- 20.
- Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2864 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023; 2024/90411, 15.7.2024) geändert worden ist
- 21.
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1; L 246 vom 26.9.2017, S. 12; L. 82 vom 26.3.2018, S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1254 vom 21. April 2021 (ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 6) geändert worden ist
- 22.
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 368)
- 23.
- Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2025/1, 8.1.2025) geändert worden ist
- 24.
- Delegierte Verordnung (EU) 2017/1943 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 4; L 292 vom 10.11.2017, S. 119)
- 25.
- Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantragen oder besitzen, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 22)
- 26.
- Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
- 27.
- Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64; L 405 vom 2.12.2020, S. 84; L 214 vom 17.6.2021, S. 74), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/2994 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/2994, 4.12.2024) geändert worden ist
- 28.
- Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1; L 259 vom 6.10.2022, S. 196; L 310 vom 1.12.2022, S. 19), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/3005 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/3005, 12.12.2024) geändert worden ist
- 29.
- Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29), die durch die Richtlinie (EU) 2023/2864 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023) geändert worden ist
- 30.
- Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1; L, 2023/90032, 17.10.2023)
- 31.
- Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40; L, 2024/90275, 2.5.2024; L, 2024/90658, 30.10.2024), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869 vom 20.12.2023) geändert worden ist
- 32.
- Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023), die durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
- 33.
- Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023; 2024/90097, 12.2.2024), die durch die Verordnung (EU) 2024/3005 vom 27. November 2024 (ABl. L, 2024/3005, 12.12.2024) geändert worden ist
- 34.
- Verordnung (EU) 2023/2845 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 im Hinblick auf die Abwicklungsdisziplin, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die aufsichtliche Zusammenarbeit, die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen und Anforderungen an Zentralverwahrer in Drittländern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L, 2023/2845, 27.12.2023)
- 35.
- Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L, 2024/791, 8.3.2024)
- 36.
- Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024; 2025/90579, 7.7.2025)
- 37.
- Verordnung (EU) 2024/1620 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L, 2024/1620, 19.6.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/2088 vom 8. Oktober 2025 (ABl. L, 2025/2088, 21.10.2025) geändert worden ist
- 38.
- Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024)
- 39.
- Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024; 2025/90190, 28.2.2025)
- 40.
- Richtlinie (EU) 2024/2810 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien in Gesellschaften, die eine Zulassung ihrer Anteile zum Handel an einem multilateralen Handelssystem beantragen (ABl. L, 2024/2810, 14.11.2024)
- 41.
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338 der Kommission vom 10. Juli 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionen des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L, 2025/1338, 11.7.2025)
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