Artikel 6 - Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (ElPräsBeurkG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


Artikel 6 ändert mWv. 29. Dezember 2025 GNotKG Anlage 1

Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 7 der Anmerkung zu Nummer 22200 wird die Angabe „Ausfertigung einer" gestrichen.

2.
In Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 25102 wird die Angabe „§ 16d" durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.



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